Turnier und Sportordnung 2024

A. Teil I - DTV Sportausschuss (SAS)

1. Zusammensetzung

1.1 Der SAS setzt sich aus folgenden Personen zusammen, die Einzelmitglieder eines DTV-Mitgliedes sein müssen:
1.1.1 DTV-Sportwart als Vorsitzender
1.1.2 Stellvertreter des DTV-Sportwarts, gewählt vom SAS aus seinen eigenen Reihen
1.1.3 DTV-Lehrwart, gewählt vom DTV-Verbandstag
1.1.4 DTV-Sportdirektor
1.1.5 Vertreter*in der Aktiven für die Turnierarten Standard, Latein & Kombination in den Einzelwettbewerben (Paar), gewählt für zwei Jahre von den Aktiven der Hauptgruppe, Hauptgruppe II & Mastersgruppen der Turnierarten Standard, Latein & Kombination mit zum Zeitpunkt der Wahl gültiger Jahreslizenz. Zur Wahl vorgeschlagene Personen müssen zum Zeitpunkt der Wahl A- oder S-Klasse der Hauptgruppe, Hauptgruppe II oder Mastersgruppen der Turnierart Standard, Latein oder Kombination (Einzelwettbewerb Paar) angehören und im Besitz einer gültigen Jahreslizenz sein.
1.1.6 LTV-Sportwarte oder bei Verhinderung deren vom LTV-Vorstand benannte Vertreter
1.1.7 Vertreter der Deutschen Tanzsportjugend (DTSJ), gewählt vom DTV-Jugendausschuss
1.1.8 Vertreter der Lehrkräfte, gewählt vom Vorstand der Tanzsporttrainervereinigung (TSTV)
1.1.9 Vertreter des Deutschen Verbands für Equalitytanzsport e.V.
1.1.10 Gäste und Beauftragte können vom DTV-Sportwart eingeladen werden. Diese haben kein Stimmrecht.

2. Geschäftsbereich

2.1 Dem SAS obliegt die Aufsicht über die einheitliche Anwendung und Auslegung der TSO.
2.2 Der SAS beschließt über die ihm durch die TSO zugewiesenen Aufgaben sowie über
2.2.1 Wertungsrichtlinien, Rhythmus- und Figurenbegrenzung
2.2.2 Lehrinhalte für die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften, Turnierleitern, Wertungsrichtern und Aktiven
2.2.3 Vorbereitung und Durchführung von Lehrgängen, Lizenzerwerbs- und Lizenzerhaltsschulungen für Lehrkräfte, Turnierleiter, Wertungsrichter und Aktive
2.2.4 Lizenzerwerbs- und Prüfungsbestimmungen für Lehrkräfte, Turnierleiter und Wertungsrichter
2.2.5 Zusammenfassung auf Zeit von Startgruppen, Startklassen und Startligen
2.2.6 Durchführung von Qualifikationsturnieren
2.2.7 Einsatz von Paaren oder Formationen im Verbandsinteresse, auch wenn anderweitig Startzusagen gegeben wurden
2.2.8 Genehmigung von Wanderpreisen und Wanderpokalen
2.3 Der DTV-Sportwart regelt die Zuständigkeit innerhalb des SAS im Rahmen der Geschäftsordnung.
2.4 Der SAS kann auf Antrag des DTV-Sportwarts beschließen, dass Aufgaben, die nach der TSO dem DTV-Sportwart, dem SAS oder der DTV-Geschäftsstelle obliegen, an andere Mitglieder des SAS oder an Fachausschüsse delegiert werden.
2.5 Dem SAS sind folgende Fachausschüsse zugeordnet:
a) Fachausschuss für Formationen Standard und Latein
b) Fachausschuss für Jazz und Modern/Contemporary
c) Fachausschuss für Lehre

A. Teil II - DTV Sportkommission (SK)

Die SK wurde auf Basis der Beschlüsse von Länderrat, Sportausschuss und Jugendausschuss mit Genehmigungsbeschluss des Präsidiums vom 24.02.2024 gemäß § 11 Absatz 4 der Satzung eingesetzt.

1. Zusammensetzung

1.1 Der SK gehören folgende Personen an und sind stimmberechtigt:
1.1.1 drei (3) Mitglieder des Präsidiums: der DTV-Sportwart, der DTV-Jugendwart und der DTV-Lehrwart,
1.1.2 drei (3) gewählte Vertreter des Sportausschusses (siehe 3.4),
1.1.3 drei (3) gewählte Vertreter des Jugendausschusses (siehe 3.4),
1.1.4 der Sportdirektor - ggf. vertreten durch den Geschäftsführer,
1.1.5 Vertreterin oder Vertreter der Aktiven gemäß Abschnitt A - Teil I.1.1.5
1.2 Zu den Sitzungen sollten zusätzliche Experten eingeladen werden, wenn sie betref-fende Themen angesprochen werden.

2. Geschäftsbereich

2.1 Die SK beschließt über die ihr durch die TSO zugewiesenen Aufgaben.
2.2 Die SK beschließt über Änderungen und Ergänzungen der TSO gemäß Ab-schnitt M.2.1 der TSO.

3. Organisation

3.1 Die SK gibt sich für ihre Arbeit eine Geschäftsordnung.
3.1.1 Für die Errichtung und Änderungen der Geschäftsordnung sind Genehmi-gungsbe-schlüsse des Präsidiums notwendig.
3.2 Der Vorsitz obliegt dem Sportwart - in Vertretung dem Sportdirektor.
3.3 Die Mitglieder gemäß Absatz 1.1 sind persönliche Mitglieder und dürfen sich - mit Ausnahme von 1.1.4 - nicht vertreten lassen.
3.4 Die Vertreter von Sport- und Jugendausschuss werden von ihren Ausschüssen unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in diesen Ausschüssen gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
3.4.1 Neuwahlen haben im Turnus von zwei Jahren jeweils im 1. Quartal der Jahre mit gerader Jahreszahl stattzufinden.
3.4.2 Scheidet eine Person im Zeitraum ihrer Mitgliedschaft aus, wird eine Neuentsendung durch den Ausschuss für den restlichen Teil des 2-Jahres-Zeitraums vorgenommen.
3.5 Die Sportkommission ist beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.