1.1
| Der SAS setzt sich aus folgenden Personen zusammen, die Einzelmitglieder eines DTV-Mitgliedes sein müssen:
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1.1.1
| DTV-Sportwart als Vorsitzender
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1.1.2
| Stellvertreter des DTV-Sportwarts, gewählt vom SAS aus seinen eigenen Reihen
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1.1.3
| DTV-Lehrwart, gewählt vom DTV-Verbandstag
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1.1.4
| DTV-Sportdirektor
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1.1.5
| Vertreter*in der Aktiven für die Turnierarten Standard, Latein & Kombination in den Einzelwettbewerben (Paar),
gewählt für zwei Jahre von den Aktiven der Hauptgruppe, Hauptgruppe II & Mastersgruppen der Turnierarten Standard,
Latein & Kombination mit zum Zeitpunkt der Wahl gültiger Jahreslizenz.
Zur Wahl vorgeschlagene Personen müssen zum Zeitpunkt der Wahl A- oder S-Klasse der Hauptgruppe, Hauptgruppe II oder
Mastersgruppen der Turnierart Standard, Latein oder Kombination (Einzelwettbewerb Paar) angehören und im Besitz einer gültigen
Jahreslizenz sein.
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1.1.6
| LTV-Sportwarte oder bei Verhinderung deren vom LTV-Vorstand benannte Vertreter
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1.1.7
| Vertreter der Deutschen Tanzsportjugend (DTSJ), gewählt vom DTV-Jugendausschuss
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1.1.8
| Vertreter der Lehrkräfte, gewählt vom Vorstand der Tanzsporttrainervereinigung (TSTV)
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1.1.9
| Vertreter des Deutschen Verbands für Equalitytanzsport e.V.
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1.1.10
| Gäste und Beauftragte können vom DTV-Sportwart eingeladen werden. Diese haben kein Stimmrecht.
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2.1
| Dem SAS obliegt die Aufsicht über die einheitliche Anwendung und Auslegung der TSO.
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2.2
| Der SAS beschließt über die ihm durch die TSO zugewiesenen Aufgaben sowie über
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2.2.1
| Wertungsrichtlinien, Rhythmus- und Figurenbegrenzung
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2.2.2
| Lehrinhalte für die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften, Turnierleitern, Wertungsrichtern und Aktiven
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2.2.3
| Vorbereitung und Durchführung von Lehrgängen, Lizenzerwerbs- und Lizenzerhaltsschulungen für Lehrkräfte, Turnierleiter, Wertungsrichter und Aktive
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2.2.4
| Lizenzerwerbs- und Prüfungsbestimmungen für Lehrkräfte, Turnierleiter und Wertungsrichter
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2.2.5
| Zusammenfassung auf Zeit von Startgruppen, Startklassen und Startligen
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2.2.6
| Durchführung von Qualifikationsturnieren
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2.2.7
| Einsatz von Paaren oder Formationen im Verbandsinteresse, auch wenn anderweitig Startzusagen gegeben wurden
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2.2.8
| Genehmigung von Wanderpreisen und Wanderpokalen
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2.3
| Der DTV-Sportwart regelt die Zuständigkeit innerhalb des SAS im Rahmen der Geschäftsordnung.
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2.4
| Der SAS kann auf Antrag des DTV-Sportwarts beschließen, dass Aufgaben, die nach der TSO dem DTV-Sportwart, dem SAS oder der DTV-Geschäftsstelle obliegen, an andere Mitglieder des SAS oder an Fachausschüsse delegiert werden.
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2.5
| Dem SAS sind folgende Fachausschüsse zugeordnet:
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| a) Fachausschuss für Formationen Standard und Latein
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| b) Fachausschuss für Jazz und Modern/Contemporary
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| c) Fachausschuss für Lehre
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Die SK wurde auf Basis der Beschlüsse von Länderrat, Sportausschuss und Jugendausschuss mit Genehmigungsbeschluss
des Präsidiums vom 24.02.2024 gemäß § 11 Absatz 4 der Satzung eingesetzt.
1.1
| Der SK gehören folgende Personen an und sind stimmberechtigt:
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1.1.1
| drei (3) Mitglieder des Präsidiums: der DTV-Sportwart, der DTV-Jugendwart und der DTV-Lehrwart,
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1.1.2
| drei (3) gewählte Vertreter des Sportausschusses (siehe 3.4),
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1.1.3
| drei (3) gewählte Vertreter des Jugendausschusses (siehe 3.4),
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1.1.4
| der Sportdirektor - ggf. vertreten durch den Geschäftsführer,
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1.1.5
| Vertreterin oder Vertreter der Aktiven gemäß Abschnitt A - Teil I.1.1.5
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1.2
| Zu den Sitzungen sollten zusätzliche Experten eingeladen werden, wenn sie betref-fende Themen angesprochen werden.
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3.1
| Die SK gibt sich für ihre Arbeit eine Geschäftsordnung.
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3.1.1
| Für die Errichtung und Änderungen der Geschäftsordnung sind Genehmi-gungsbe-schlüsse des Präsidiums notwendig.
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3.2
| Der Vorsitz obliegt dem Sportwart - in Vertretung dem Sportdirektor.
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3.3
| Die Mitglieder gemäß Absatz 1.1 sind persönliche Mitglieder und dürfen sich - mit Ausnahme von 1.1.4 - nicht vertreten lassen.
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3.4
| Die Vertreter von Sport- und Jugendausschuss werden von ihren Ausschüssen unabhängig von ihrer
Mitgliedschaft in diesen Ausschüssen gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
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3.4.1
| Neuwahlen haben im Turnus von zwei Jahren jeweils im 1. Quartal der Jahre mit gerader Jahreszahl stattzufinden.
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3.4.2
| Scheidet eine Person im Zeitraum ihrer Mitgliedschaft aus, wird eine Neuentsendung durch den Ausschuss für
den restlichen Teil des 2-Jahres-Zeitraums vorgenommen.
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3.5
| Die Sportkommission ist beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
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