1.1 | Amateurtanzsportler im Sinne der TSO sind Personen, die mit ihrer Betätigung im Tanzsport keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erlangen. |
2.1 | Die Amateureigenschaft erlischt durch |
2.1.1 | schriftlichen Verzicht |
2.1.2 | Aufnahme einer auf unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Betätigung im
Tanzsport |
2.2 | Die Amateureigenschaft wird aberkannt gemäß DTV-Verbandsgerichtsordnung. |
2.2.1 | Die Aberkennung ist zulässig bei besonders schwerem oder wiederholtem Verstoß. |
3.1 | Das DTV-Präsidium kann die Amateureigenschaft auf Antrag des zuständigen Vereins nach Stellungnahme durch den zuständigen LTV wieder zuerkennen. Mit dem Antrag, den der betreffende Tanzsportler mit zu unterzeichnen hat, muss die Vorschrift der Ziffer B 1.1 verbindlich anerkannt werden. |
3.2 | Die Reamateurisierung ist nur einmal möglich. |
4.1 | Amateure dürfen sich an Wettbewerben, an denen auch Professionals teilnehmen, ohne Genehmigung des DTV-Präsidiums nicht beteiligen. |
5.1 | Der DTV-Sportwart hat bei WDSF- und DTV-Turnieren die Einhaltung der Bestimmungen zu überwachen. |