Turnier und Sportordnung 2026

K. Regeln für Wertungsrichter-Lizenzen

1Lizenzarten
Die Gültigkeit von Lizenzen für verschiedene Wettbewerbs- / Turnierarten und Startklassen / -ligen ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Lizenzen:CAS/IIS/IF/IIF/IJMC/IIJMC/I
Einzelwettbewerbe
Std
     /
      Lat
Paare bis C-KlasseXXXX
Paare bis A-KlasseXXX
Paare (alle Klassen)XX
Solo, Synchro Duo bis C-KlasseXXXX
Solo, Synchro Duo bis A-KlasseXXX
Solo, Synchro Duo bis S-KlasseXXX
ausgeschriebene DTV-Turniere
  nach Nominierung
  durch den SAS

X
JMCSolo, DuoXX
Gruppenwettbewerbe
Std
     /
      Lat
Small Group,
Formation bis Regionalliga
XX
Small Group,
Formation, Solo Formation
  (alle Ligen)
X
JMCSmall Group,
Formation (alle Ligen)
X
1.1Std/Lat umfasst die Turnierarten Standard, Latein, Kombination und Einzeltänze
1.2Für Turniere im Ausland und internationale Meisterschaften sind nur Lizenzen S/I, F/I und JMC/I gültig. Jeder Einsatz - auch nach Nominierung durch WDSF - bedarf der Genehmigung des DTV-Sportwarts.
1.3Die Gültigkeit von Lizenzen für Mannschaftswettbewerbe Std/Lat richtet sich nach der Startklassenzugehörigkeit der teilnehmenden Paare, Solisten, Synchro Duos.
1.4F-Lizenz
1.4.1F/I-Lizenz - gültig für alle Ligen - im In- und Ausland
1.4.2F/II-Lizenz - gültig für Landes-, Ober- und Regionalligen - im Inland
 
1.5JMC-Lizenz
1.5.1JMC I-Lizenz - gültig für Wettbewerbe Small Groups und Formationen in der Turnierart Jazz und Modern/Contemporary
1.5.2JMC II-Lizenz - gültig für Wettbewerbe Solo und Duo in der Turnierart Jazz und Modern/Contemporary

2Lizenzerwerb
2.1Schulungsnachweis eines LTV über die vom SAS festgesetzte Anzahl von LE

Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Lizenz WR C / WR A / WR F II / WR JMC in der entsprechenden Ausbildungsordnung
2.2Die Teilnehmer müssen ein eintragsfreies erweitertes Führungszeugnis in den Abschnitten des Strafgesetzbuchs 13, 15, 17 und 18 vorweisen. Die Vorlage erfolgt vor der Prüfung und das Führungszeugnis darf max. 6 Monate alt sein.
2.3Die Teilnehmer müssen einen unterschriebenen Ehrenkodex mit Lizenzerwerb vorlegen.
2.4C-Lizenz
2.4.1C Lizenzen werden auf Dauer vergeben.
2.5A-Lizenz
2.5.1Wertungsrichter A-Lizenzen können wie folgt erworben werden:
für die TurnierartStandard
für die TurnierartLatein
für die Turnierarten Standard und Latein
2.5.2Die Anzahl der erforderlichen zu wertenden Turnierveranstaltungen setzt der SAS fest.
2.5.3A Lizenzen werden auf Dauer vergeben.
2.6S-Lizenz (S I Lizenz / S II Lizenz)
A-Lizenzen können auf S-Lizenzen erweitert werden, wenn der Antrag vom LTV befürwortet wird und der SAS diesem Antrag zustimmt.

Voraussetzungen

S-Lizenzen werden für den Zeitraum von zwei Jahren vergeben. Sie verlängert sich von Jahr zu Jahr, wenn der SAS die Verlängerung vor Ablauf nicht schriftlich widerruft. Der Widerruf kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Bezüglich der Lizenznutzung wird auf die Bestimmungen der TSO K 4 verwiesen.

1. Wertungsrichter, die ihre WR S-Lizenz durch Prüfung erworben haben, wird die S-Lizenz auf Dauer vergeben.

2. Wertungsrichter, deren Lizenz nach TSO K 2.5 auf S-Lizenz erweitert wurde, wird ihre S-Lizenz auf eine A-Lizenz zurückgestuft, wenn sie wieder als Aktive in Wettbewerbsarten nach der TSO starten.

3. Wertungsrichter, deren Lizenz nach TSO K 2.5 auf S-Lizenz erweitert wurde und die nicht den Nachweis über die Teilnahme an den vom SAS beschlossenen Wertungsrichter S-Lizenzerhaltsschulungen erbringen, wird ihre S-Lizenz auf eine A-Lizenz zurückgestuft.

4. Diese Zurückstufung gilt nicht für Wertungsrichter, die im Besitz einer Trainer-A Lizenz sind. Diese können die Unterrichtseinheiten für ihren Lizenzerhalt auch bei den vom SAS beschlossenen Trainer-A Fortbildungen erbringen.

2.7Über Ausnahmen bei den Eingangsvoraussetzungen entscheidet auf Antrag des LTV der SAS.
2.8F-Lizenzen
F II-Lizenz:
• Besitz der C-Lizenz
• Schulungsnachweis des DTV nach vorheriger Nominierung durch den eigenen LTV oder Fachausschuss für Formationen. Die F II-Lizenz wird auf Dauer vergeben.
F I Lizenz:
• Besitzer der A-Lizenz erhalten nach einem Praxisnachweis laut Bestimmung SAS die F I-Lizenz.
Die F I-Lizenz wird für den Zeitraum von zwei Jahren vergeben. Sie verlängert sich von Jahr zu Jahr, wenn der SAS die Verlängerung vor Ablauf nicht schrift-lich widerruft. Der Widerruf kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
2.9JMC-Lizenzen
Der Bewerber/die Bewerberin muss den Nachweis einer dreijährigen aktiven Tanzpraxis (in einer JMC-Formation) im DTV-Turnierbetrieb oder alternativ den Nachweis einer Tanzausbildung JMC oder den Nachweis guter praktischer Grundkenntnisse im JMC (Bestätigung des Vereins, Workshop-Nachweise etc.) erbringen. Zudem den Schulungsnachweis des DTV nebst Nachweis der bestandenen Prüfung.
JMC-Lizenzen werden auf Dauer vergeben.
2.10Lizenzanträge sind vom Verein über den LTV an die DTV-Geschäftsstelle zu richten. Die erforderlichen Nachweise sind beizufügen.

3Lizenzerteilung
3.1Nach bestandener Prüfung wird dem Teilnehmer/der Teilnehmerin auf Antrag eines DTV-Vereins eine Wertungsrichter-Lizenz im ESV-Portal ausgestellt.
3.2Über den Praxisnachweis für die Erteilung der Lizenz entscheidet der LTV.
3.3Wertungsrichterlizenzen anderer Verbände, die für Amateure ausgestellt sind, werden im Rahmen der Bestimmungen der TSO behandelt. Eine Anerkennung vom DTV erfolgt, wenn die Prüfungsunterlagen für diese Lizenzen beim DTV geprüft und anerkannt wurden.
3.4Wertungsrichterlizenzen anderer Verbände, die für Tanzsporttrainer ausgestellt sind, werden vom DTV anerkannt, wenn die Prüfungsunterlagen für diese Lizenzen dem DTV vorgelegen haben und von der TSTV bestätigt wurden.
3.5Alle durch Prüfung erworbenen Lizenzen müssen bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres beantragt und ausgestellt werden, ansonsten verfallen sie.

2Lizenznutzung
4.1Der Lizenzinhaber darf seine Lizenz nutzen, wenn er
  • Mitglied in einem LTV oder DTV-Verein ist,
  • mindestens 18 Jahre alt ist,
  • im Besitz einer gültigen ID-Karte und der für die Lizenz gültigen Jahreslizenz ist,
  • den Praxisnachweis laut Bestimmung des LTV führen kann,
  • den Nachweis über die Teilnahme an der jeweils nach Bedarf vom SAS beschlossenen Wertungsrichter-Lizenzerhaltsschulung erbringt
  • zu Beginn eines jeden Lizenzerhaltszeitraum einen Ehrenkodex unterzeichnet/bestätigt
     
4.2Lizenzinhaber nutzen ihre Lizenz für den Verein oder LTV, auf den sie ausgestellt ist. In diesem Verein müssen sie Mitglied sein.
4.2.1Wertungsrichterlizenzen für Aktive müssen für den Verein ausgestellt sein, für den sie starten. Sofern ein Aktiver in den Wettbewerbsarten Einzel und Formationen für unterschiedliche Vereine startet, müssen die Lizenzen auf den Verein ausgestellt werden, für den das Paare für Einzelwettbewerbe registriert ist.
4.2.2Aktive dürfen ihre Wertungsrichterlizenz nur für Startklassen oder Ligen nutzen, die niedriger als die eigene niedrigste Startklasse bzw. Liga in beiden Sektionen (Standard und Latein) ist.
  • 1. Bundesliga = S-Klasse
  • 2. Bundesliga = A-Klasse
  • Regionalliga = B-Klasse
  • Oberliga = C-Klasse
Die Lizenz kann sechs Monate nach dem letzten Start als Aktiver uneinge-schränkt genutzt werden, sofern die DTV-Geschäftsstelle der Person die Startberechtigung für die entsprechende Turnierart und Wettbewerbsart im ESV-Portal entzogen hat.
4.3Ausländer dürfen eine DTV-Lizenz nutzen, wenn sie
  • die DTV-Lizenzbestimmungen erfüllen.
  • ausschließlich für den DTV als Wertungsrichter amtieren.
4.4Das Ausscheiden eines Lizenzinhabers, auch im Falle eines Vereinswechsels, muss von seinem bisherigen Verein über den LTV der DTV-Geschäftsstelle sofort gemeldet werden; bei unmittelbarer Zugehörigkeit zu einem LTV von diesem.
4.5Länderwechsel von Topf-Wertungsrichter
  • Ein Wertungsrichter, der den LTV wechselt, darf im darauffolgenden Kalenderjahr vom neuen LTV nicht als Topf-WR eingesetzt werden.
  • Sollte er im Jahr seines Wechsels für ein Ranglistenturnier oder Bundesliga-turnier nominiert oder für eine Deutsche Meisterschaft ausgelost sein, darf er diese Turniere nur dann noch werten, wenn der Länderwechsel danach vollzogen wird.
  • Wechselt der Topf-WR vor diesen Turnieren, darf er diese nicht mehr werten. Der abgebende LTV kann dann diese freiwerdenden Turniere neu besetzen.

5Lizenzerhalt/Lizenzruhe/Lizenzentzug
5.1Bei Verstößen gegen die TSO wird gemäß Abschnitt M Absatz 1 verfahren. Maßnahmen können von Verwarnung bis Lizenzentzug reichen.
5.2Regeln für den Lizenzerhalt
Der Lizenzzeitraum für Wertungsrichterlizenzen beginnt mit einem geraden Jahr und dauert zwei Jahre (gerade/ungerade).
Innerhalb eines Lizenzzeitraums sind folgende Lerneinheiten (LE) zum Erhalt der Lizenz nachzuweisen.
Lizenz
LE
Standard
LE
Latein
Lernbereiche 1-3
(überfachlich)
Wertungsrichter
C/A/S
10*
2+2**
Wertungsrichter
F und JMC
10*
2+2**
* Aufteilung empfohlen

** In jedem Lizenzzeitraum sind zwei Lerneinheiten zur Prävention interpersonaler Gewalt (PiG) nachzuweisen. Die Schulung kann auch online erfolgen (inkl. abschließendem Wissenstest). Eine Schulung im Lizenzzeitraum wird für alle Lizenzen anerkannt.

Lizenzerhaltsmaßnahmen für Trainer-Lizenzen werden für den Erhalt von Wertungsrichter-Lizenz anerkannt:

  • Trainer C Standard/Latein für Wertungsrichter C
  • Trainer B Standard/Latein für Wertungsrichter A
  • Trainer A/Diplom-Trainer für Wertungsrichter S
5.3Topfwertungsrichter
Wertungsrichter mit WR-S-Lizenz, die Ranglistenturniere und Deutsche Meisterschaften werten dürfen (sogenannte Topfwertungsrichter), müssen im Lizenzzeitraum einmal die Bundeswertungsrichterschulungen besuchen. Der jährliche Besuch einer Bundeswertungsrichterschulung wird empfohlen.
5.4Folgen eines nicht vorhandenen Lizenzerhalts für WR-Lizenz
Wenn nicht die für den Erhalt der Lizenz erforderlichen LE nachgewiesen wurden, verliert die Lizenz zu Beginn des nächsten Lizenzzeitraums ihre Gültigkeit.
5.4.1Ist eine Lizenz weniger als zwei Jahre ungültig, müssen die fehlenden LE nachgeholt werden. Danach kann die Lizenzverlängerung veranlasst werden und dadurch die Lizenz wieder aktiv genutzt werden.
Diese LE sind aber eine Nachholschulung, sie gelten nicht für den darauffol-genden Lizenzzeitraum. Soll die Lizenz auch im folgenden Lizenzzeitraum genutzt werden können, müssen neben den nachgeholten LE die normalen Pflicht LE absolviert werden.
5.4.2Ist eine Lizenz länger als zwei Jahre ungültig, müssen zusätzlich zu den vorgeschriebenen LE für die Anerkennung mindestens 15 LE nachgewiesen werden, um die Lizenz direkt wieder nutzen zu können.
Diese LE sind aber eine Nachholschulung, sie gelten nicht für den darauffol-genden Lizenzzeitraum. Soll die Lizenz auch im folgenden Lizenzzeitraum genutzt werden können, müssen neben den nachgeholten LE die normalen Pflicht LE absolviert werden.
5.4.3Ist eine Lizenz länger als vier Jahre ungültig, müssen zusätzlich zu den vorgeschriebenen LE für die Anerkennung mindestens 30 LE nachgewiesen werden, um die Lizenz direkt wieder nutzen zu können.
Diese Lehreinheiten sind aber eine Nachholschulung, sie gelten nicht für den darauffolgenden Lizenzzeitraum. Soll die Lizenz auch im folgenden Lizenzzeitraum genutzt werden können, müssen neben den nachgeholten LE die normalen Pflicht LE absolviert werden.
5.4.4Wird die Gültigkeitsdauer um mehr als sechs Jahre überschritten, muss die gesamte Ausbildung wiederholt werden.
5.5Diese Bestimmungen gelten für Lizenzen aller Lizenzstufen.

6Aus- und Fortbildung
6.1Die Rahmenrichtlinien für die Ausbildung von Wertungsrichtern im DTV sind auch für die Ausübung und Nutzung der Lizenzen verbindlich.
6.2Referenten für den fachlichen Bereich der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im WR-Bereich Paartanz, Solo und Synchro Duo Standard und Latein müssen im Besitz einer gültigen WR-S-Lizenz sein.
6.3Referenten im fachlichen Bereich der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im WR-Bereich Formation müssen im Besitz einer gültigen WR-S-Lizenz und WR-F I-Lizenz sein. Dies gilt nicht für JMC.

7Anmeldung zu Lehrgängen
7.1Meldungen zu Erhaltslehrgängen auch über Ländergrenzen hinweg - erfolgen direkt vom Teilnehmenden auf einem in der Lehrgangsausschreibung genannten Meldeweg.
7.1.1Meldungen von Teilnehmenden zu Erwerbslehrgängen des eigenen Landesverbandes erfolgen direkt vom Teilnehmenden auf einem in der Lehrgangsausschreibung genannten Meldeweg.
7.1.2Meldungen von Teilnehmenden zu Erwerbslehrgängen außerhalb des eigenen Landesverbandes (z.B. Lehrgänge anderer Landesverbände oder des DTV) bedürfen der Zustimmung des eigenen Landesverbandes und erfolgen über den Lehrwart oder Sportwart des Landesverbandes des Teilnehmers. Direktmeldungen von Lehrgangsteilnehmenden, z.B. über Online-Portale, sind jedoch zulässig. Die Zustimmung zur Teilnahme muss in diesen Fällen vor Lehrgangsbeginn durch den ausrichtenden Verband eingeholt werden.