Turnier und Sportordnung 2024

M. Schlußbestimmungen

1. Verstöße

1.1Verstöße gegen die TSO werden nach den Bestimmungen der DTV-Verbandsgerichtsordnung geahndet.
1.2Als Verstoß gegen die TSO gelten auch Handlungen gegen die allgemeinen Grundsätze sportlicher Fairneß sowie Anstiftung oder Beihilfe zu Verstößen gegen die TSO.

2. Änderungen der TSO

2.1Änderungen der TSO im Bereich der Jugendgruppen werden vom SAS oder JAS beschlossen. Sie bedürfen jedoch der Zustimmung des anderen Ausschusses, bevor sie nach ihrer Veröffentlichung auf der DTV Website in Kraft treten.
Verweigert der zweite Ausschuß seine Zustimmung, wird der Antrag mit den Änderungsvorschlägen dieses Ausschusses an den ersten Ausschuß zur erneuten Beratung zurücküberwiesen.
Verfällt ein Antrag des SAS oder JAS bei erneuter Vorlage im anderen Ausschuß wiederum der Ablehnung, entscheidet der Länderrat endgültig.
2.2Alle weiteren Änderungen der TSO, sofern in dieser nicht ausdrücklich anders bestimmt, werden vom SAS oder Länderrat beschlossen. Sie bedürfen jedoch der Zustimmung des anderen Ausschusses, bevor sie nach ihrer Veröffentlichung auf der DTV Website in Kraft treten.
Verweigert der zweite Ausschuß seine Zustimmung, wird der Antrag mit den Änderungsvorschlägen dieses Ausschusses an den ersten Ausschuß zur erneuten Beratung zurücküberwiesen.
Verfällt ein Antrag des SAS oder Länderrats bei erneuter Vorlage im anderen Ausschuß wiederum der Ablehnung, entscheidet der Verbandstag endgültig.

3. DTV-Fachorgan

3.1Allen Lizenznehmern mit gültiger Jahreslizenz wird das DTV-Fachorgan unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei Paaren erhält ein Partner ein Exemplar (nach Wahl des Paares), Small Groups und Formationen erhalten ein Exemplar.

4. Gültigkeit

4.1Diese TSO trat am 1. September 1984 in Kraft. Alle Änderungen bis November 2023 sind eingearbeitet.