Turnier und Sportordnung 2024

4. Anti-Doping-Code (ADO)

Zielsetzung, Geltungsbereich und Organisation der Anti-Doping-Maßnahmen

Die Anti-Doping-Maßnahmen der WADA und der NADA haben die folgende Zielsetzung:
  1. Schutz des Rechts der Athleten*innen auf Teilnahme an einem dopingfreien Sport und Förderung der Gesundheit, Fairness und Gleichbehandlung der Athleten*innen; und
  2. Sicherstellung harmonisierter, koordinierter und wirksamer Anti-Doping-Maßnahmen auf internationaler und nationaler Ebene einschließlich:

    Dopingprävention - Bewusstsein schaffen, informieren, kommunizieren, Werte vermitteln sowie Lebenskompetenzen und Entscheidungsfähigkeit entwickeln, um absichtliche und unabsichtliche Verstöße gegen die Anti-Doping-Bestimmungen zu vermeiden.

    Abschreckung - Potenziell dopende Athleten*innen in eine andere Richtung lenken, indem sichergestellt wird, dass konsequente Regeln und Sanktionen vorhanden sind und für alle Beteiligten gleichermaßen gelten.

    Aufdeckung - Ein wirksames Dopingkontroll- und Ermittlungssystem verstärkt nicht nur die abschreckende Wirkung, sondern schützt auch saubere Athleten*innen und stärkt den Sportsgeist, indem diejenigen überführt werden, die gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen, und Verhaltensweisen in Verbindung mit Doping unterbunden werden.

    Durchsetzung - Diejenigen, die gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen, sanktionieren.

    Rechtsstaatlichkeit - Sicherstellen, dass alle Beteiligten die anwendbaren Anti-Doping-Bestimmungen anerkennen und, dass alle in Anwendung ihrer Anti-Doping-Programme getroffenen Maßnahmen die anwendbaren Anti-Doping-Bestimmungen sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Menschenrechte achten.

Das Welt-Anti-Doping-Programm

Das Welt-Anti-Doping-Programm umfasst alle notwendigen Elemente, um eine bestmögliche Abstimmung und Umsetzung („Best Practice“) internationaler und nationaler Anti-Doping-Maßnahmen zu gewährleisten.

Die wichtigsten Elemente:
Stufe 1: WADC
Stufe 2: Standards und Technische Dokumente
Stufe 3: Musterformulierungen und Leitlinien


NADC

Der NADC ist das grundlegende und allgemeingültige Dokument, auf dem das nationale Anti-Doping-Programm der NADA basiert. Zweck des NADC ist die Förderung der zentralen Anti-Doping-Maßnahmen durch ihre umfassende Harmonisierung. Der NADC soll detailliert genug sein, um eine vollständige Harmonisierung in den Bereichen zu erzielen, die einheitlich geregelt werden müssen, aber auch allgemein genug, um in anderen Bereichen eine flexible Umsetzung vereinbarter Anti-Doping-Grundsätze zu ermöglichen.

Der NADC basiert auf dem WADC und setzt diesen gemäß Artikel 23.2.2 WADC um.


Standards

Für die verschiedenen fachlichen und operativen Bereiche innerhalb des Anti-Doping-Programms wurden und werden International Standards entwickelt und von der WADA verabschiedet. Zweck der International Standards ist die Harmonisierung zwischen den für die speziellen fachlichen und operativen Teile des Anti-Doping-Programms verantwortlichen Anti-Doping-Organisationen und Nationalen Sportfachverbände.

Die Befolgung der International Standards ist zwingende Voraussetzung für die Einhaltung des WADC.

Die NADA erstellt auf der Grundlage der International Standards die nationalen Standards.


Technische Dokumente

Technische Dokumente zu verbindlichen technischen Anforderungen für die Umsetzung eines International Standards oder eines Standards können von der WADA von Zeit zu Zeit verabschiedet und veröffentlicht werden.

Die Befolgung der Technischen Dokumente ist zwingende Voraussetzung für die Einhaltung des WADC.


Musterformulierungen und Leitlinien: Muster Anti-Doping Code der NADA

Auf der Grundlage des WADC und der International Standards werden Musterformulierungen entwickelt, um für die verschiedenen Bereiche der Anti-Doping-Maßnahmen Lösungen anzubieten. Die Musterformulierungen und Leitlinien stellen Empfehlungen der WADA dar und werden den Unterzeichnern*innen zur Verfügung gestellt, sie sind jedoch nicht verbindlich.

Zur WADC-konformen Umsetzung des NADC in Deutschland stellt die NADA einen Muster Anti-Doping Code („Muster-ADC“) zur Verfügung. Der Muster-ADC dient den Nationalen Sportfachverbänden als Unterstützung zur Implementierung der Vorgaben des NADC in die jeweiligen Verbandsregelwerke.


Artikel 1     Definition des Begriffs Doping

Doping wird definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer der nachfolgend in Artikel 2.1 bis Artikel 2.11 festgelegten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen.


Artikel 2     Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen

In diesem Artikel sind die Tatbestände und Handlungen aufgeführt, die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begründen. Anhörungen in Dopingfällen werden auf Grundlage der Behauptung durchgeführt, dass eine bzw. mehrere dieser spezifischen Regeln verletzt wurden.

Athleten*innen oder andere Personen sind selbst dafür verantwortlich, davon Kenntnis zu haben, was einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt und welche Substanzen und Methoden in die Verbotsliste aufgenommen worden sind.


Als Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen gelten:

2Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines*r Athleten*in
2.1.1Es ist die persönliche Pflicht der Athleten*innen, dafür zu sorgen, dass keine Verbotenen Substanzen in ihren Körper gelangen. Athleten*innen sind für jede Verbotene Substanz oder ihre Metaboliten oder Marker verantwortlich, die in ihrer Probe gefunden werden. Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass Vorsatz, Verschulden, Fahrlässigkeit oder bewusster Gebrauch aufseiten der Athleten*innen nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.1 zu begründen.

[Kommentar zu Artikel 2.1.1: Gemäß diesem Artikel liegt ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen unabhängig vom Verschulden eines*r Athleten*in vor. In mehreren Entscheidungen des CAS wird diese Regel als „Strict Liability“ bezeichnet. Das Verschulden eines*r Athleten*in fließt in die Festlegung der Konsequenzen für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 10 mit ein. Der CAS hält konsequent an diesem Prinzip fest.]

2.1.2Ein ausreichender Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.1 ist in einem der nachfolgenden Fälle gegeben: Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines*r Athleten*in, wenn der*die Athlet*in auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die B-Probe nicht analysiert wird; oder, wenn die B-Probe des*der Athleten*in analysiert wird und das Analyseergebnis das Vorhandensein der Verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe des*der Athleten*in bestätigt; oder, wenn die A- oder B-Probe des*der Athleten*in in zwei Teile aufgeteilt wird und das Ergebnis der Bestätigungsanalyse der aufgeteilten Probe das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker im ersten Teil der aufgeteilten Probe bestätigt oder der*die Athlet*in auf die Bestätigungsanalyse der aufgeteilten Probe verzichtet.

[Kommentar zu Artikel 2.1.2: Es liegt im Ermessen der für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren zuständigen Anti-Doping-Organisation, die B-Probe analysieren zu lassen, auch wenn der*die Athlet*in die Analyse der B-Probe nicht verlangt.]

2.1.3Mit Ausnahme solcher Substanzen, für die in der Verbotsliste oder einem Technischen Dokument eine Entscheidungsgrenze ausdrücklich festgelegt sind, begründet das Vorhandensein jeglicher gemeldeten Menge einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines*r Athleten*in einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen.
2.1.4Abweichend von der allgemeinen Regelung des Artikels 2.1 können in der Verbotsliste, den International Standards oder den Technischen Dokumenten spezielle Kriterien zur Meldung oder Bewertung bestimmter Verbotener Substanzen festgelegt werden.
2.2Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode durch eine*n Athleten*in

[Kommentar zu Artikel 2.2: Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode konnte stets durch jegliche verlässliche Mittel nachgewiesen werden. Wie im Kommentar zu Artikel 3.2 erwähnt, kann im Gegensatz zum Nachweis, der benötigt wird, um einen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung nach Artikel 2.1 festzustellen, der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs auch durch andere verlässliche Mittel nachgewiesen werden, z.B. durch Geständnis des*der Athleten*in, Zeugenaussagen, Belege und sonstige Dokumente, Schlussfolgerungen, die sich aus Longitudinalstudien ergeben, einschließlich Daten, die für den Biologischen Athletenpass erhoben wurden, oder andere analytische Informationen, die ansonsten nicht alle Anforderungen erfüllen, um das „Vorhandensein“ einer Verbotenen Substanz nach Artikel 2.1 zu begründen.

So kann beispielsweise der Nachweis des Gebrauchs allein auf verlässliche analytische Daten der Analyse der A-Probe (ohne die Bestätigung anhand der Analyse einer B-Probe) oder der Analyse der B-Probe gestützt werden, soweit die Anti-Doping-Organisation eine zufriedenstellende Erklärung für die fehlende Bestätigung durch die jeweils andere Probe liefert.]

2.2.1Es ist die persönliche Pflicht der Athleten*innen, dafür zu sorgen, dass keine Verbotene Substanz in ihre Körper gelangt und dass keine Verbotene Methode gebraucht wird. Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass Vorsatz, Verschulden, Fahrlässigkeit oder bewusster Gebrauch aufseiten des*der Athleten*in nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen wegen des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode zu begründen.
2.2.2Der Erfolg oder der Misserfolg des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode ist nicht maßgeblich. Es ist ausreichend, dass die Verbotene Substanz oder die Verbotene Methode gebraucht oder ihr Gebrauch versucht wurde, um einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zu begehen.

[Kommentar zu Artikel 2.2.2: Die Darlegung des „Versuchs des Gebrauchs“ einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode erfordert den Nachweis des Vorsatzes des*der Athleten*in. Die Tatsache, dass zum Beweis dieses speziellen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen Vorsatz gefordert werden kann, widerspricht nicht dem „Strict-Liability“-Prinzip, das für Verstöße gegen Artikel 2.1 und Verstöße gegen Artikel 2.2 hinsichtlich des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode gilt.

Der Gebrauch einer Verbotenen Substanz durch eine*n Athleten*in stellt einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar, es sei denn, diese Substanz ist Außerhalb des Wettkampfs nicht verboten, und der Gebrauch durch den*die Athleten*in fand Außerhalb des Wettkampfs statt.

(Jedoch stellt das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in einer Probe, die bei einer Wettkampfkontrolle genommen wurde, einen Verstoß gegen Artikel 2.1 dar, unabhängig davon, wann die Substanz verabreicht wurde.)]

2.3Umgehung der Probenahme durch eine*n Athleten*in oder die Weigerung oder das Unterlassen eines*r Athleten*in, sich einer Probenahme zu unterziehen

Die Umgehung einer Probenahme; oder die Weigerung oder das Unterlassen ohne zwingenden Grund, sich nach entsprechender Benachrichtigung durch eine ordnungsgemäß bevollmächtigte Person einer Probenahme zu unterziehen.

[Kommentar zu Artikel 2.3: Dementsprechend läge beispielsweise ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vor, wenn nachgewiesen würde, dass ein*e Athlet*in einem*r Dopingkontrolleur*in bewusst ausweicht, um die Benachrichtigung oder die Dopingkontrolle zu umgehen. Ein Verstoß durch „das Unterlassen, sich einer Probenahme zu unterziehen“ kann sowohl durch vorsätzliches als auch durch fahrlässiges Verhalten des*der Athleten*in begründet sein, während die „Umgehung oder die Weigerung“ einer Probenahme ein vorsätzliches Verhalten des*der Athleten*in erfordert.]

2.4Meldepflichtverstöße eines*r Athleten*in

Jede Kombination von drei versäumten Kontrollen und/oder Meldepflichtversäumnissen im Sinne des International Standards for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren eines*r Athleten*in, der*die einem Registered Testing Pool angehört, innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten.

[NADA-Kommentar zu Art. 2.4: Die Regelungen des bisherigen Standards für Meldepflichten sind nun in Annex B des Standards für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren enthalten.]

2.5Die Unzulässige Einflussnahme oder der Versuch der Unzulässigen Einflussnahme auf irgendeinen Teil des Dopingkontrollverfahrens durch eine*n Athleten*in oder eine andere Person
2.6Besitz einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode durch eine*n Athleten*in oder eine*n Athleten*innenbetreuer*in
2.6.1Der Besitz jeglicher Verbotenen Substanz oder jeglicher Verbotenen Methode durch eine*n Athleten*in Innerhalb des Wettkampfs oder Außerhalb des Wettkampfs der Besitz jeglicher Verbotenen Substanz oder jeglicher Verbotenen Methode, die Außerhalb des Wettkampfs verboten ist. Dies gilt nicht, sofern der*die Athlet*in nachweist, dass der Besitz aufgrund einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung, die im Einklang mit Artikel 4.4 erteilt wurde, oder aufgrund einer anderen annehmbaren Begründung gerechtfertigt ist.
2.6.2Der Besitz jeglicher Verbotenen Substanz oder jeglicher Verbotenen Methode durch eine*n Athleten*innenbetreuer*in Innerhalb des Wettkampfs oder Außerhalb des Wettkampfs der Besitz jeglicher Verbotenen Substanz oder jeglicher Verbotenen Methode, die Außerhalb des Wettkampfs verboten ist, durch eine*n Athleten*innenbetreuer*in, sofern der Besitz in Verbindung mit einem*r Athleten*in, einem Wettkampf oder einem Training steht. Dies gilt nicht, sofern der*die Athleten*innenbetreuer*in nachweist, dass der Besitz aufgrund einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung eines*r Athleten*in, die im Einklang mit Artikel 4.4 erteilt wurde, oder aufgrund einer anderen annehmbaren Begründung gerechtfertigt ist.

[Kommentare zu Artikel 2.6.1 und 2.6.2: Eine annehmbare Begründung wäre beispielsweise nicht der Kauf oder Besitz einer Verbotenen Substanz, um sie an eine*n Freund*in oder eine*n Verwandte*n weiterzugeben, es sei denn, der medizinisch indizierte Umstand ist gegeben, dass der betreffenden Person ein ärztliches Rezept vorlag, z.B. der Kauf von Insulin für ein an Diabetes erkranktes Kind.

Eine annehmbare Begründung wäre beispielsweise der Fall, (a) dass ein*e Mannschaftsarzt*ärztin Verbotene Substanzen oder Verbotene Methoden zur Behandlung von Athleten*innen in Akut- und Notsituationen mitführt (z.B. einen Autoinjektor für Epinephrin/Adrenalin) oder (b) ein*e Athlet*in eine Verbotene Substanz oder Verbotene Methode aus medizinischen Gründe besitzt, kurz bevor er*sie eine Medizinische Ausnahmegenehmigung beantragt oder er*sie die Mitteilung über die Genehmigung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung erhält.]

2.7Das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode durch eine*n Athleten*in oder eine andere Person
2.8Die Verabreichung oder der Versuch der Verabreichung jeglicher Verbotenen Substanz oder Verbotenen Methode durch eine*n Athleten*in oder eine andere Person an jegliche*n Athleten*in Innerhalb des Wettkampfs oder die Verabreichung oder der Versuch der Verabreichung jeglicher Verbotenen Substanz oder jeglicher Verbotenen Methode, die Außerhalb des Wettkampfs verboten ist, an jegliche*n Athleten*in Außerhalb des Wettkampfs
2.9Tatbeteiligung oder Versuch der Tatbeteiligung durch eine*n Athleten*in oder eine andere Person

Unterstützung, Aufforderung, Beihilfe, Anstiftung, Beteiligung, Verschleierung oder jede sonstige absichtliche Tatbeteiligung oder der Versuch der Tatbeteiligung im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder einem Versuch eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder einem Verstoß gegen Artikel 10.14.1 durch eine andere Person.

[Kommentar zu Artikel 2.9: Tatbeteiligung oder der Versuch der Tatbeteiligung kann physische oder psychische Unterstützung umfassen.]

2.10Verbotener Umgang eines*r Athleten*in oder einer anderen Person
2.10.1Der Umgang eines*r Athleten*in oder einer anderen Person im Zuständigkeitsbereich einer Anti-Doping-Organisation, in beruflicher oder sportlicher Funktion mit einem*r Athleten*innenbetreuer*in
2.10.1.1der*die, soweit er*sie in den Zuständigkeitsbereich einer Anti-Doping-Organisation fällt, gesperrt ist; oder
2.10.1.2der*die, soweit er*sie nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Anti-Doping-Organisation fällt, und der*die nicht aufgrund eines Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens gemäß WADC/NADC gesperrt wurde, dem*der jedoch in einem Straf-, Disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahren ein Verhalten nachgewiesen oder der*die für ein solches Verhalten verurteilt wurde, das einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dargestellt hätte, soweit diese oder andere im Einklang mit dem WADC/NADC stehenden Anti-Doping-Regeln zur Anwendung gelangt wären. Die Dauer des Umgangsverbots entspricht der im Straf-, Disziplinar- oder standes-rechtlichen Verfahren festgelegten Strafe, beträgt mindestens jedoch sechs (6) Jahre ab dem Zeitpunkt der Entscheidung; oder
2.10.1.3der als Stroh- oder Mittelsmann*frau für eine in Artikel 2.10.1.1 oder 2.10.1.2 beschriebene Person tätig wird.
2.10.2Um einen Verstoß gegen Artikel 2.10 nachzuweisen, muss eine Anti-Doping-Organisation nachweisen, dass der*die Athlet*in oder die andere Person von der Sperre des*der Athleten*innenbetreuers*in wusste.

Der*die Athlet*in oder die andere Person muss nachweisen, dass der Umgang mit einem*r in Artikel 2.10.1.1 oder 2.10.1.2 beschriebenen Athleten*innenbetreuer*in nicht in beruflicher oder sportlicher Funktion erfolgt, und/oder dass ein solcher Umgang vernünftigerweise nicht hätte vermieden werden können.

Anti-Doping-Organisationen, die Kenntnis von Athleten*innenbetreuern*in haben, die den in Artikel 2.10.1.1, 2.10.1.2 oder 2.10.1.3 genannten Kriterien entsprechen, sind verpflichtet, diese Information an die WADA weiterzugeben.

[Kommentar zu Artikel 2.10: Athleten*innen und andere Personen dürfen nicht mit Trainern*innen, Managern*innen, Ärzten*innen oder anderen Athleten*innenbetreuern*innen zusammenarbeiten, die aufgrund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gesperrt sind oder die in einem Straf- oder Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit Doping verurteilt wurden. Zum verbotenen Umgang zählt beispielsweise: Annahme von Beratung zu Training, Strategie, Technik, Ernährung oder Gesundheit; Annahme einer Therapie, Behandlung oder von Rezepten; Abgabe von Körperproben zu Analysezwecken; Einsatz des*der Athleten*innenbetreuers*in als Agent*in oder Berater*in. Verbotener Umgang setzt grundsätzlich keine finanziellen Gegenleistungen voraus.

Die Anti-Doping-Organisation muss den*die Athleten*in oder die andere Person nach Artikel 2.10 zwar nicht über die Sperre des*der Athleten*innenbetreuers*in informieren, eine solche Benachrichtigung wäre, sofern sie erfolgte, jedoch ein wichtiger Beweis dafür, dass der*die Athlet*in oder die andere Person von der Sperre des*der Athleten*innenbetreuers*in wusste.]

2.11Handlungen eines*r Athleten*in oder einer anderen Person, um eine Meldung an Institutionen zu verhindern oder Vergeltung dafür zu üben.

In Fällen, in denen ein solches Verhalten nicht bereits auf andere Weise einen Verstoß gegen Artikel 2.5 darstellt:

2.11.1Jede Handlung, mit der eine andere Person bedroht oder eingeschüchtert werden soll, um diese Person davon abzubringen, gutgläubig Informationen zu einem möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder einer möglichen Non-Compliance mit dem WADC/NADC an die WADA, eine Anti-Doping-Organisation, Strafverfolgungsbehörden, ein Aufsichts- oder Disziplinarorgan, ein Anhörungsorgan oder eine Person weiterzugeben, die für die WADA oder eine Anti-Doping-Organisation Untersuchungen durchführt.
2.11.2Vergeltung an einer Person zu üben, die gutgläubig Beweise oder Informationen zu einem möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder einer möglichen Non-Compliance mit dem WADC/NADC an die WADA, eine Anti-Doping-Organisation, Strafverfolgungsbehörden, ein Aufsichts- oder Disziplinarorgan, ein Anhörungsorgan oder eine Person weiterzugeben, die für die WADA oder eine Anti-Doping-Organisation Ermittlungen durchführt.

Für die Zwecke des Artikels 2.11 beinhalten Vergeltung, Bedrohung und Einschüchterung jegliche Handlungen gegen diese Person, die entweder nicht gutgläubig erfolgen oder eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen.

[Kommentar zu Artikel 2.11.2: Mit diesem Artikel sollen Personen geschützt werden, die jemanden gutgläubig melden, nicht jedoch jene, die wissentlich falsche Informationen melden.

Vergeltung wäre beispielsweise die Bedrohung des physischen oder psychischen Wohlbefindens oder der wirtschaftlichen Interessen der meldenden Personen, ihrer Familien und ihrem Umfeld. Macht eine Anti-Doping-Organisation gutgläubig einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch die meldende Person geltend, wäre dies keine Vergeltung. Gemäß Artikel 2.11 wird jedoch nicht von einer gutgläubigen Meldung ausgegangen, sofern die meldende Person weiß, dass die Meldung falsch ist.]


Artikel 3     Dopingnachweis

3.1Beweislast und Beweismaß

Die NADA trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Das Beweismaß besteht darin, dass die NADA gegenüber dem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO überzeugend nachweisen kann, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, wobei die Schwere des Vorwurfs zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismaß sind in jedem Fall höher als die leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt.

Liegt die Beweislast zur Widerlegung einer Vermutung oder zum Nachweis bestimmter Tatsachen oder Umstände gemäß dem NADC bei dem*der Athleten*in oder der anderen Person, dem*der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, so liegen die Anforderungen an das Beweismaß, unbeschadet der Artikel 3.2.2 und 3.2.3 in der leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

[Kommentar zu Artikel 3.1: Diese Anforderung an die Beweisführung, der die NADA gerecht werden muss, ist mit jener Anforderung vergleichbar, die in den meisten Ländern auf Fälle beruflichen Fehlverhaltens angewendet wird.]

[NADA-Kommentar zu Art. 3.1: Zur Veranschaulichung der unterschiedlichen Anforderungen an das Beweismaß dienen folgende Erläuterungen:

Das Beweismaß zur Feststellung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen i. S. d. Artikels 3.1 Absatz 1 ist der von der NADA zu führende überzeugende Nachweis, der höher sein muss als die leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit (größer als 50% + 1), jedoch geringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt (geringer als 100%).
Das Beweismaß für den von dem*der Athleten*in oder einer anderen Person zu führenden entlastenden Gegenbeweis i. S. d. Artikels 3.1 Absatz 2 ist hingegen die leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit (gleich 50% + 1).]
3.2Verfahren zur Feststellung von Tatsachen und Vermutungen

Tatsachen im Zusammenhang mit Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen können durch jegliche verlässliche Mittel, einschließlich Geständnis, bewiesen werden. Die folgenden Beweisregeln gelten in Dopingfällen:

[Kommentar zu Artikel 3.2: Die NADA kann beispielsweise einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nach Artikel 2.2 feststellen, indem er*sie sich auf das Geständnis des*der Athleten*in, die glaubhafte Aussage Dritter, verlässliche Belege, verlässliche analytische Daten aus der A- oder B-Probe gemäß dem Kommentar zu Artikel 2.2 oder auf Schlussfolgerungen stützt, die aus dem Profil einer Reihe von Blut- oder Urinproben des*der Athleten*in gezogen werden, z.B. Daten aus dem Biologischen Athletenpass.]

3.2.1Analyseverfahren oder Entscheidungsgrenzen, die nach Beratung innerhalb der relevanten wissenschaftlichen Gemeinschaft von der WADA genehmigt wurden, oder die Gegenstand einer Peer-Review waren, gelten als wissenschaftlich valide.

Jede*r Athlet*in oder andere Person, der*die das Vorliegen der Bedingungen für die Vermutung der wissenschaftlichen Validität anfechten oder die Vermutung der wissenschaftlichen Validität widerlegen möchte, muss zunächst die WADA über die Anfechtung und ihre Grundlage in Kenntnis setzen. Das Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO oder der CAS darf auf eigene Veranlassung die WADA über eine solche Anfechtung in Kenntnis setzen. Innerhalb von 10 Tagen nach Eingang einer solchen Mitteilung und der Fallakte bei der WADA hat die WADA ebenfalls das Recht, dem Rechtsstreit als Partei beizutreten, als Amicus Curiae am Verfahren teilzunehmen oder in anderer Form Beweise in einem solchen Verfahren vorzulegen. In Fällen, die vor dem CAS verhandelt werden, ernennt der CAS auf Anforderung der WADA, eine*n geeignete*n wissenschaftliche*n Sachverständige*n, der*die den CAS bei der Bewertung der Anfechtung unterstützt.

[Kommentar zu Artikel 3.2.1: Bei bestimmten Verbotenen Substanzen kann die WADA die WADA-akkreditierten Labore anweisen, Proben nicht als Von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu berichten, wenn die geschätzte Konzentration der Verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker unter dem Minimum Reporting Level liegt. Die Entscheidung der WADA über die Festlegung des Minimum Reporting Levels oder über die Festlegung, welche Verbotene Substanz ein Minimum Reporting Level aufweist, kann nicht angefochten werden. Darüber hinaus kann die von einem WADA-akkreditierten Labor gemessene Konzentration der Verbotenen Substanz in der Probe nur ein Schätzwert sein. Auf keinen Fall stellt die Möglichkeit, dass die exakte Konzentration der Verbotenen Substanz in der Probe unter dem Minimum Reporting Level liegt, eine Verteidigung gegen einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der sich auf das Vorhandensein der Verbotenen Substanz in der Probe stützt, dar.]

3.2.2Bei WADA-akkreditierten und anderen von der WADA anerkannten Laboren wird widerlegbar vermutet, dass diese die Analysen der Proben gemäß dem International Standard for Laboratories durchgeführt haben und mit den Proben entsprechend verfahren wurde. Der*die Athlet*in oder die andere Person kann diese Vermutung widerlegen, indem er*sie eine Abweichung vom International Standard for Laboratories nachweist, die nach vernünftigem Ermessen des Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht haben könnte.

Widerlegt der*die Athlet*in oder die andere Person die vorhergehende Vermutung, indem er*sie nachweist, dass eine Abweichung vom International Standard for Laboratories vorlag, die nach vernünftigem Ermessen das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht haben könnte, so obliegt es der NADA nachzuweisen, dass die Abweichung das Von der Norm abweichende Analyseergebnis nicht verursacht hat.

[Kommentar zu Artikel 3.2.2: Es obliegt dem*der Athleten*in oder der anderen Person, eine Abweichung vom International Standard for Laboratories, welche nach vernünftigem Ermessen das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht haben könnte, mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Somit gilt für die Beweislast des*der Athleten*in oder der anderen Person in Bezug auf die Verursachung ein etwas niedrigeres Beweismaß, sobald der*die Athlet*in oder die andere Person den Nachweis einer Abweichung mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit erbringt – „könnten vernünftigerweise verursacht haben“. Erbringt der*die Athlet*in oder die andere Person einen solchen Nachweis, so geht die Beweislast auf die NADA über, die gegenüber dem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO überzeugend darlegen muss, dass die Abweichung das Von der Norm abweichende Analyseergebnis nicht verursacht hat.]

3.2.3Abweichungen von einem anderen International Standard oder von einer anderen im WADC/NADC oder einem Regelwerk des Deutschen Tanzsportverband e.V. festgelegten Anti-Doping-Bestimmung oder Ausführungsbestimmung, bewirken nicht die Ungültigkeit der Analyseergebnisse oder anderer Beweise für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, und stellen auch keine Verteidigung gegen einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. Erbringt der*die Athlet*in oder die andere Person jedoch den Nachweis, dass eine Abweichung von einer der unten aufgeführten Bestimmungen eines International Standards/eines Standards nach vernünftigem Ermessen einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen aufgrund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses oder eines Meldepflichtverstoßes verursacht haben könnte, so obliegt es der NADA nachzuweisen, dass die Abweichung das Von der Norm abweichende Analyseergebnis oder den Meldepflichtverstoß nicht verursacht hat:

[Kommentar zu Artikel 3.2.3: Abweichungen von einem International Standard oder einer anderen Regelung, die nicht im Zusammenhang mit der Probenahme oder dem Umgang mit der Probe, den Von der Norm abweichenden Analyseergebnissen des Biologischen Athletenpasses, oder der Benachrichtigung des*der Athleten*in bei Meldepflichtversäumnissen oder der Öffnung der B-Probe, beispielsweise dem International Standard for Education/Standard für Dopingprävention, dem International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information/Standard für Datenschutz, dem International Standard for Therapeutic Use Exemptions/Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen stehen, können zu einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen der WADA/NADA führen. Diese Abweichungen stellen jedoch keine geeigneten Verteidigungsmittel in einem Compliance-Überprüfungsverfahren der WADA dar und sind für die Frage, ob ein*e Athlet*in einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat, irrelevant. Ebenso stellt ein Verstoß der NADA gegen das in Artikel 20.7.7 WADC genannte Dokument keine geeignete Verteidigung gegen einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar.]

(a)eine Abweichung vom International Standard for Testing and Investigations/Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen in Bezug auf die Probenahme und den Umgang mit der Probe, die nach vernünftigem Ermessen den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen auf Grund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses verursacht haben könnte. In diesem Fall obliegt es der Anti-Doping-Organisation nachzuweisen, dass diese Abweichung das Von der Norm abweichende Analyseergebnis nicht verursacht hat.
(b)eine Abweichung vom International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren oder vom International Standard for Testing and Investigations/Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen in Bezug auf ein Von der Norm abweichendes Ergebnis des Biologischen Athletenpasses, die nach vernünftigem Ermessen einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen verursacht haben könnte. In diesem Fall obliegt es der Anti-Doping-Organisation nachzuweisen, dass diese Abweichung den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nicht verursacht hat.
(c)eine Abweichung vom International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren in Bezug auf die Verpflichtung der Anti-Doping-Organisation, den*die Athleten*in über sein*ihr Recht zur Öffnung der B-Probe zu informieren, die nach vernünftigem Ermessen einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen auf Grund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses verursacht haben könnte. In diesem Fall obliegt es der Anti-Doping-Organisation nachzuweisen, dass diese Abweichung das Von der Norm abweichende Analyseergebnis nicht verursacht hat.

[Kommentar zu Artikel 3.2.3 (c): Die NADA erfüllt ihre Nachweispflicht, dass die Abweichung das Von der Norm abweichende Analyseergebnis nicht verursacht hat, indem sie beispielsweise darlegt, dass die Öffnung und Analyse der B-Probe von einem*r unabhängigen Zeugen*in beobachtet wurde und keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.]

(d)eine Abweichung vom International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren in Bezug auf die Benachrichtigung eines*r Athleten*in, die nach vernünftigem Ermessen einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen auf Grund eines Meldepflichtverstoßes verursacht haben könnte. In diesem Fall obliegt es der Anti-Doping-Organisation nachzuweisen, dass diese Abweichung den Meldepflichtverstoß nicht verursacht hat.
3.2.4Sachverhalte, die durch die Entscheidung eines Gerichts oder des zuständigen Berufs-Disziplinargerichts, welche nicht Gegenstand eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens sind, festgestellt wurden, gelten als unwiderlegbarer Beweis gegen den*die Athleten*in oder die andere Person, den*die die entsprechende Entscheidung betroffen hat. Dies gilt nicht, sofern der*die Athlet*in oder die andere Person nachweisen kann, dass die Entscheidung gegen den deutschen Ordre Public verstoßen hat.

[NADA-Kommentar zu Artikel 3.2.4: Mit Gericht i. S. d. Artikels 3.2.4 sind die ordentlichen Gerichte gemäß deutschem Rechtsverständnis gemeint. Unter Berufs-Disziplinargerichte fallen beispielsweise die Disziplinarorgane der Bundeswehr oder der Ärztekammern.]

3.2.5Das Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff-ZPO kann in einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen negative Rückschlüsse aus der Tatsache ziehen, dass der*die Athlet*in oder die andere Person, dem*der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, sich nach einer mit angemessener Vorlaufzeit ergangenen Aufforderung weigert, an der Anhörung (gemäß den Anweisungen des Disziplinarorgans entweder persönlich oder telefonisch) teilzunehmen und Fragen des Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO oder der Anti-Doping-Organisation zu beantworten, die ihm*ihr den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorwirft.

[NADA-Kommentar zu Artikel 3.2.5: Es wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass sich die Nicht-Beantwortung von Fragen i. S. d. Artikels 3.2.5 nicht nur auf Fragen im Rahmen von mündlichen Verhandlungen, sondern auch auf Fragen im Rahmen von schriftlichen Verfahren bezieht.]


Artikel 4     Die Verbotsliste

4.1Veröffentlichung und Verbindlichkeit der Verbotsliste

Die WADA veröffentlicht so oft wie nötig, mindestens jedoch einmal jährlich, die Verbotsliste als International Standard. Die NADA veröffentlicht das englische Original und die deutsche Übersetzung der Verbotsliste auf ihrer Homepage.

Sofern die jeweils veröffentlichte Verbotsliste nichts Abweichendes vorsieht, treten diese und ihre Überarbeitungen drei Monate nach Veröffentlichung durch die WADA in Kraft, ohne dass es hierzu weiterer Maßnahmen seitens der Organisationen bedarf.

Die Verbotsliste ist in ihrer jeweils aktuellen Fassung Bestandteil des NADC.

[NADA-Kommentar zu Artikel 4.1: Die jeweils aktuelle Fassung der Verbotsliste ist auf der Homepage der WADA unter www.wada-ama.org abrufbar. Eine informatorische Übersetzung (deutsch) ist unter www.nada.de verfügbar.]

4.2In der Verbotsliste aufgeführte Verbotene Substanzen und Verbotene Methoden
4.2.1Verbotene Substanzen und Verbotene Methoden

Die Verbotsliste führt diejenigen Verbotenen Substanzen und Verbotenen Methoden auf, die wegen ihres Potenzials zur Leistungssteigerung oder ihres Maskierungspotenzials zu jeder Zeit (Außerhalb und Innerhalb des Wettkampfs) als Dopingmittel verboten sind, sowie jene Substanzen und Methoden, die nur Innerhalb des Wettkampfs verboten sind. Die WADA kann die Verbotsliste für bestimmte Sportarten ausdehnen. Verbotene Substanzen und Verbotene Methoden können in die Verbotsliste als allgemeine Kategorie oder mit speziellem Verweis auf eine bestimmte Substanz oder eine bestimmte Methode aufgenommen werden.

[Kommentar zu Artikel 4.2.1: Der Gebrauch einer Substanz Außerhalb des Wettkampfs, die lediglich Innerhalb des Wettkampfs verboten ist, stellt keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar, es sei denn, dass diese Substanz oder ihre Metaboliten oder Marker bei einer Probe, die Innerhalb des Wettkampfs genommen wurde, ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis verursacht hat.]

4.2.2Spezifische Substanzen oder Spezifische Methoden

Für die Anwendung des Artikels 10 gelten alle Verbotenen Substanzen als Spezifische Substanzen, mit Ausnahme der Substanzen, die nicht als Spezifische Substanzen in der Verbotsliste aufgeführt sind. Eine Verbotene Methode ist keine Spezifische Methode, es sei denn sie ist ausdrücklich als Spezifische Methode in der Verbotsliste aufgeführt.

[Kommentar zu Artikel 4.2.2: Die in Artikel 4.2.2 genannten Spezifischen Substanzen und Spezifischen Methoden sollten auf keinen Fall als weniger wichtig oder weniger gefährlich als andere Dopingsubstanzen oder Dopingmethoden angesehen werden. Es handelt sich vielmehr um Substanzen, bei denen die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass ein*e Athlet*in sie für andere Zwecke als zur Leistungssteigerung anwendet.]

4.2.3Suchtmittel

Für die Anwendung des Artikels 10 gelten Verbotene Substanzen als Suchtmittel, die in der Verbotsliste konkret als Suchtmittel gekennzeichnet sind, weil sie häufig in der Gesellschaft eingenommen werden, ohne dass ein Bezug zum Sport besteht.

4.3Die Festlegung der WADA, welche Verbotenen Substanzen und Verbotenen Methoden in die Verbotsliste aufgenommen werden, die Einordnung der Substanzen in bestimmte Kategorien, die Einordnung einer Substanz als jederzeit oder Innerhalb des Wettkampfs verboten, die Einordnung einer Substanz oder Methode als eine Spezifische Substanz, Spezifische Methode oder Suchtmittel ist verbindlich und kann weder von Athleten*innen noch von anderen Personen angegriffen werden, auch nicht mit der Begründung, dass die Substanz oder Methode kein Maskierungsmittel ist, nicht das Potenzial hat, die Leistung zu steigern, kein Gesundheitsrisiko darstellt oder nicht gegen den Sportsgeist verstößt.
4.4Medizinische Ausnahmegenehmigungen
4.4.1Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker, und/oder der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder Verbotenen Methode, der Besitz einer Verbotenen Substanz oder Verbotenen Methode oder die Verabreichung oder der Versuch der Verabreichung einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode stellt keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar, wenn eine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung nach den Vorgaben des International Standard for Therapeutic Use Exemptions und/oder dem Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen vorliegt.
4.4.2Athleten*innen, die keine Internationalen Spitzenathleten*innen sind, beantragen Medizinische Ausnahmegenehmigungen so schnell wie möglich bei der NADA, außer wenn Artikel 4.1 oder 4.3 des International Standard for Therapeutic Use Exemptions Anwendung findet. Regelungen über die Zuständigkeiten zur Erteilung Medizinischer Ausnahmegenehmigungen treffen Artikel 4.4 des WADC, der International Standard for Therapeutic Use Exemptions und/oder der Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen.

Artikel 5     Dopingkontrollen und Ermittlungen

5.1Zweck von Dopingkontrollen und Ermittlungen

Dopingkontrollen und Ermittlungen werden ausschließlich zum Zwecke der Anti-Doping-Arbeit durchgeführt. Sie werden im Einklang mit den Vorschriften des International Standards for Testing and Investigations/Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen durchgeführt. Dopingkontrollen werden durchgeführt, um analytisch nachzuweisen, ob der*die Athlet*in gegen Artikel 2.1 (Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines*r Athleten*in) oder Artikel 2.2 (Gebrauch oder Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode) verstoßen hat.

[Kommentar zu Artikel 5.1: Werden für die Zwecke der Anti-Doping-Arbeit Dopingkontrollen durchgeführt, können die Analyseergebnisse und Daten für andere rechtmäßige Zwecke gemäß den Anti-Doping-Regeln der NADA oder des Deutschen Tanzsportverband e.V. genutzt werden. Siehe auch Artikel 23.2.2 WADC.]

5.2Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung von Dopingkontrollen
5.2.1Die NADA ist zuständig für die Organisation und Durchführung von Trainingskontrollen und Wettkampfkontrollen bei allen Athleten*innen, die dem Anwendungsbereich des NADC unterliegen und ihre aktive Karriere nicht beendet haben. Athleten*innen, gegen die eine Sperre verhängt wurde, können während der Sperre Dopingkontrollen unterzogen werden.

[NADA-Kommentar: Die NADA kann Dritte mit der Durchführung der Dopingkontrollen beauftragen. Diese unterliegen in gleicher Weise den Bestimmungen des WADC/NADC sowie den International Standards und den Standards.]

5.2.2Die World DanceSport Federation ist berechtigt, Trainingskontrollen und Wettkampfkontrollen bei allen Athleten*innen durchzuführen, die ihre aktive Laufbahn nicht beendet haben und den Anti-Doping-Bestimmungen der World DanceSport Federation unterliegen, darunter Athleten*innen, die an Internationalen Wettkampfveranstaltungen oder an Wettkampfveranstaltungen nach den Regeln der World DanceSport Federation teilnehmen, oder die Mitglieder oder Lizenznehmer*innen der World DanceSport Federation oder des Deutschen Tanzsportverband e.V., oder deren Mitglieder sind.
5.2.3Die Veranstalter*innen großer Sportwettkämpfe sind berechtigt, Wettkampfkontrollen bei ihren Wettkampfveranstaltungen und Trainingskontrollen bei allen Athleten*innen durchzuführen, die bei einer ihrer zukünftigen Wettkampfveranstaltungen antreten werden, oder die auf andere Weise verpflichtet sind, sich für eine zukünftige Wettkampfveranstaltung dieses*r Veranstalters*in großer Sportwettkämpfe Dopingkontrollen zu unterziehen.
5.2.4Die WADA ist befugt, gemäß Artikel 20.7.10 WADC Wettkampfkontrollen und Trainingskontrollen durchzuführen.
5.2.5Bei internationalen Wettkämpfen und/oder Internationalen Wettkampfveranstaltungen werden Wettkampfkontrollen an der Wettkampfstätte und während der Veranstaltungsdauer von der World DanceSport Federation oder dem*r internationalen Veranstalter*in des Wettkampfs oder der Wettkampfveranstaltung (z.B. IOC für die Olympischen Spiele, die World DanceSport Federation für eine Weltmeisterschaft) organisiert und durchgeführt. Bei nationalen Wettkämpfen und/oder Nationalen Wettkampfveranstaltungen erfolgt die Organisation und Durchführung der Dopingkontrollen durch die NADA.

Auf Verlangen des*der Veranstalters*in großer Sportwettkämpfe sind alle Dopingkontrollen während der Veranstaltungsdauer außerhalb der Wettkampfstätte mit dem*der Veranstalter*in abzustimmen.

5.3Testpool und Pflicht der Athleten*innen, sich Dopingkontrollen zu unterziehen
5.3.1Die NADA legt in Abstimmung mit dem Deutschen Tanzsportverband e.V. den Kreis der Athleten*innen fest, der Trainingskontrollen unterzogen werden soll. Hierfür meldet der Deutschen Tanzsportverband e.V. der NADA die Athleten*innen, die gemäß den im Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren festgelegten Kriterien für die Zugehörigkeit zum Testpool der NADA infrage kommen, zu einem vereinbarten Zeitpunkt. Die Athleten*innen, die nach Festlegung der NADA dem Testpool der NADA zugehörig sind, verbleiben in diesem für den im Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren festgelegten Zeitraum. Ein früheres Ausscheiden ist nur unter den in dem Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren aufgeführten Umständen nach entsprechender Mitteilung durch den Deutschen Tanzsportverband e.V. an die NADA möglich. Die Entscheidung über ein früheres Ausscheiden liegt bei der NADA. Ein*e aufgrund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gesperrter Athlet*in verbleibt während der Dauer der Sperre im Testpool der NADA. Die NADA informiert ihre Athleten*innen schriftlich über die Testpoolzugehörigkeit und die daraus resultierenden Pflichten. Einzelheiten regelt der Standard für Ergebnismanagement- / Disziplinarverfahren.
5.3.2Athleten*innen, die dem Testpool der NADA zugehörig sind, an einem Wettkampf teilnehmen oder auf sonstige Weise dem Anwendungsbereich des NADC unterfallen, sind verpflichtet, sich zu jeder Zeit und an jedem Ort Dopingkontrollen der für die Durchführung von Dopingkontrollen zuständigen Anti-Doping-Organisationen zu unterziehen.

[NADA-Kommentar zu Artikel 5.3.2: Die NADA wird keine Dopingkontrollen in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr durchführen. Etwas anderes gilt, wenn ein ernster und konkreter Verdacht vorliegt, dass der*die Athlet*in dopt, oder der*die Athlet*in das 60-minütige Zeitfenster in diese Zeit gelegt hat oder sich ansonsten mit der Durchführung der Dopingkontrolle in diesem Zeitraum einverstanden erklärt hat.]

5.4Meldepflichten der Athleten*innen und der Nationalen Sportfachverbände
5.4.1Für die Planung effektiver Dopingkontrollen und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit für Dopingkontrollen müssen Athleten*innen des Testpools der NADA die gemäß dem Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren vorgeschriebenen Angaben zu ihrem Aufenthaltsort und ihrer Erreichbarkeit machen.

Die NADA koordiniert die Festlegung der Athleten*innen, die einem internationalen oder nationalen Registered Testing Pool angehören mit der World DanceSport Federation Wenn ein*e Athlet*in sowohl dem internationalen Registered Testing Pool der World DanceSport Federation und einem Testpool der NADA angehört, stimmen die World DanceSport Federation und die NADA miteinander ab, wer von beiden die Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit des*der Athleten*in akzeptiert.

5.4.2Der Deutschen Tanzsportverband e.V. stellt der NADA alle notwendigen Informationen zu Wettkämpfen sowie zentralen Trainingsmaßnahmen, an denen Athleten*innen der Testpools der NADA teilnehmen, unverzüglich nach Festlegung der Termine zur Verfügung.

[NADA-Kommentar zu Artikel 5.4.2: Notwendig sind alle Informationen, die zu einer effektiven Dopingkontrollplanung erforderlich sind. Dies umfasst vor allem, soweit vorhanden, die Übermittlung von Jahresplänen, Saisonverläufen und Periodisierungsplänen sowie weiteres Informationsmaterial (z.B. Broschüren und Verbandszeitschriften).]

5.4.3Die Personenbezogenen Daten der Athleten*innen werden stets vertraulich behandelt; sie werden ausschließlich für die Planung, Koordinierung und Durchführung von Dopingkontrollen, zur Bereitstellung von Informationen für den Biologischen Athletenpass oder anderen Analyseergebnissen, im Rahmen des Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens aufgrund eines (oder mehrerer) möglicher Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen verwendet. Im Übrigen gelten die Grundsätze des International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information/Standard für Datenschutz sowie sonstiger anwendbarer Datenschutzbestimmungen.
5.4.4Die NADA kann im Einklang mit dem International Standard for Testing and Investigations/Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen und/oder dem Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren Aufenthalts- und Erreichbarkeitsinformationen von Athleten*innen, die nicht dem Registered Testing Pool angehören, erheben, verarbeiten und nutzen. Die NADA kann geeignete und verhältnismäßige Sanktionen, die von Artikel 2.4 abweichen, gemäß ihren eigenen Regeln festlegen.
5.5Durchführung von Dopingkontrollen
5.5.1Die Durchführung der Dopingkontrollen richtet sich nach dem International Standard for Testing and Investigations/Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen.
5.5.2Dopingkontrollen werden soweit möglich über ADAMS oder ein anderes, von der WADA anerkanntes, automatisiertes Datenverarbeitungssystem koordiniert.
5.6Auswahl der Athleten*innen für Dopingkontrollen
5.6.1Die NADA wählt die zu kontrollierenden Athleten*innen nach eigenem Ermessen gemäß den Vorgaben des NADC aus. Sie schuldet keine Begründung für die getroffene Auswahl. Das Auswahlverfahren richtet sich nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen des Standards für Dopingkontrollen und Ermittlungen. Die NADA stellt der WADA auf Anfrage den aktuellen Dopingkontrollplan zur Verfügung.
5.6.2Bei Athleten*innen, gegen die eine Vorläufige Suspendierung oder eine Sperre verhängt wurde, können während der Vorläufigen Suspendierung oder der Sperre Trainingskontrollen durchgeführt werden.
5.7Rückkehr von Athleten*innen, die ihre aktive Laufbahn beendet hatten
5.7.1Beendet ein*e Internationale*r oder Nationale*r Spitzenathlet*in, der*die dem Registered Testing Pool der NADA angehört, seine*ihre aktive Laufbahn und möchte sie später wiederaufnehmen, darf er*sie solange nicht bei Nationalen oder Internationalen Wettkampfveranstaltungen starten, bis er*sie der World DanceSport Federation und der NADA sechs (6) Monate vorher schriftlich mitgeteilt hat, dass er*sie für Dopingkontrollen zur Verfügung steht.

Die WADA kann in Absprache mit der NADA und der World DanceSport Federation eine Ausnahme von der Sechs (6)-Monats-Regelung genehmigen, wenn die Anwendung dieser Regelung ungerecht gegenüber dem*der Athleten*in wäre. Diese Entscheidung kann gemäß Artikel 13 angefochten werden.

Alle Wettkampfergebnisse, die unter Verstoß gegen Artikel 5.7.1 erzielt wurden, werden annulliert, es sei denn, der*die Athlet*in kann nachweisen, dass er/sie nach vernünftigem Ermessen nicht hätte wissen können, dass es sich hierbei um eine Internationale oder Nationale Wettkampfveranstaltung handelt.

5.7.2Beendet ein*e Athlet*in seine*ihre aktive Laufbahn, während er*sie gesperrt ist, muss er*sie die Anti-Doping-Organisation, die die Sperre verhängt hat, schriftlich über seinen*ihren Rücktritt benachrichtigen. Möchte der*die Athlet*in seine*ihre aktive Laufbahn später wieder aufnehmen, startet er*sie so lange nicht bei Nationalen oder Internationalen Wettkampfveranstaltungen, bis er*sie für Dopingkontrollen zur Verfügung steht, indem er*sie der World DanceSport Federation und die NADA sechs (6) Monate im Voraus schriftlich benachrichtigt (oder einen Zeitraum, welcher der ab dem Tag seines*ihres Ausscheidens aus dem Sport verbliebenen Dauer der Sperre entspricht, wenn dieser Zeitraum länger als sechs (6) Monate ist).
5.8Ermittlungen und Informationsbeschaffung

Die NADA führt Ermittlungen auf der Grundlage des International Standard for Testing and Investigations/Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen nach eigenem Ermessen durch. Sie schuldet keine Begründung für Art und Umfang der Ermittlungsmaßnahmen.

[NADA-Kommentar zu Artikel 5.8: Art und Umfang der Ermittlungsmaßnahmen richten sich nach dem International Standard for Testing and Investigations und dem Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen.]


Artikel 6     Analyse von Proben

6.1Beauftragung akkreditierter, anerkannter Labore und anderer Labore

Für die Zwecke des direkten Nachweises eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses gemäß Artikel 2.1 werden Proben ausschließlich in von der WADA akkreditierten oder anderweitig von der WADA anerkannten Laboren analysiert. Die Auswahl des von der WADA akkreditierten oder anerkannten Labors, das mit der Analyse der Probe beauftragt werden soll, wird ausschließlich von der NADA getroffen, die die Probenahme veranlasst hat.

Wie in Artikel 3.2 festgelegt, können Tatsachen im Zusammenhang mit Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch jedes verlässliche Mittel nachgewiesen werden. Dies umfasst beispielsweise zuverlässige Laboruntersuchungen oder andere forensische Untersuchungen, die außerhalb eines WADA-akkreditierten oder anerkannten Labors durchgeführt wurden.

[Kommentar zu Artikel 6.1: Ein Verstoß gegen Artikel 2.1 kann nur durch die Analyse einer Probe festgestellt werden, die von einem von der WADA akkreditierten oder einem anderen von der WADA anerkannten Labor durchgeführt wurde. Ein Verstoß gegen andere Artikel kann unter Verwendung von Analyseergebnissen anderer Labore festgestellt werden, solange die Ergebnisse zuverlässig sind.]

6.2Zweck der Analyse von Proben und Daten

Proben, dazugehörige Analysedaten oder Informationen der Dopingkontrolle werden analysiert oder ausgewertet, um die in der Verbotsliste aufgeführten Verbotenen Substanzen und Verbotenen Methoden oder andere Substanzen nachzuweisen, die die WADA gemäß Artikel 4.5 WADC überwacht, oder um einer Anti-Doping-Organisation zum Zwecke der Anti-Doping-Arbeit dabei zu helfen, ein Profil relevanter Parameter im Urin, Blut oder einer anderen Matrix eines*r Athleten*in zu erstellen. Darunter fällt auch die DNA- oder Genomprofilerstellung sowie jeder andere rechtmäßige Zweck der Anti-Doping-Arbeit.

[Kommentar zu Artikel 6.2: So könnten beispielsweise relevante Profilinformationen für die Ansetzung von Zielkontrollen oder zur Unterstützung eines Verfahrens aufgrund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen nach Artikel 2.2 oder für beide Zwecke genutzt werden.]

6.3Verwendung von Proben und Daten zu Forschungszwecken

Proben, dazugehörige Analysedaten und Informationen der Dopingkontrolle dürfen für Anti-Doping-Forschungszwecke verwendet werden, wenngleich keine Probe ohne schriftliche Zustimmung des*der Athleten*in zu Forschungszwecken verwendet werden darf. Proben, dazugehörige Analysedaten oder Informationen der Dopingkontrolle, die für Forschungszwecke verwendet werden, werden zunächst so bearbeitet, dass kein Rückschluss auf den*die jeweilige*n Athleten*in möglich ist. Jede Forschung, bei der die Proben, dazugehörige Analysedaten oder Informationen der Dopingkontrolle genutzt werden, richtet sich nach den Grundsätzen in Artikel 19 WADC.

[Kommentar zu Artikel 6.3: Wie in den meisten medizinischen oder wissenschaftlichen Kontexten gilt die Nutzung von Proben und dazugehöriger Informationen zur Qualitätssicherung, Qualitätsverbesserung, Methodenverbesserung und -entwicklung oder zur Schaffung einer Referenzpopulation nicht als Forschungszweck. Proben und dazugehörige Informationen, die zu diesen erlaubten, nicht forschungsbezogenen Zwecken verwendet werden, sind ebenfalls zunächst so zu bearbeiten, dass kein Rückschluss auf den*die jeweilige*n Athleten*in möglich ist. Die Grundsätze von Artikel 19 WADC sowie die Voraussetzungen des International Standards for Laboratories und des International Standards for the Protection of Privacy and Personal Information/Standards für Datenschutz sind zu beachten.]

6.4Durchführung der Analyse und Berichterstattung

Die Labore analysieren die Proben und melden ihre Ergebnisse gemäß dem International Standard for Laboratories.

Die Labore können auf eigene Initiative und Kosten eine Analyse von Proben auf Verbotene Substanzen oder Verbotene Methoden durchführen, die nicht in dem von der WADA vorgegebenen Standardanalyseumfang enthalten ist oder nicht von der NADA und/oder einer anderen Anti-Doping-Organisation in Auftrag gegeben wurde. Die Ergebnisse einer solchen Analyse werden der NADA gemeldet und haben dieselben Konsequenzen wie andere Analyseergebnisse.

6.5Weitere Analyse einer Probe im Vorfeld oder während des Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens

Labore können uneingeschränkt die Analyse der Probe wiederholen oder zusätzliche Analysen der Probe durchführen, bevor die NADA den*die Athleten*in benachrichtigt, dass die Probe die Grundlage für einen möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.1 darstellt. Will die NADA diese Probe weitergehend analysieren, nachdem sie den*die Athleten*in benachrichtigt hat, ist dies nur mit Zustimmung des*der Athleten*in oder der Genehmigung des Schiedsgerichts nach §§ 1025 ff. ZPO zulässig.

6.6Weitere Analyse einer Probe, die als negativ berichtet wurde oder aus anderen Gründen zu keinem möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen führte

Nachdem ein Labor eine Probe als negativ gemeldet hat, oder die Probe aus anderen Gründen zu keinem möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen geführt hat, kann diese für den Zweck des Artikels 6.2 gelagert und jederzeit weiter analysiert werden. Dies erfolgt ausschließlich auf Anweisung der Anti-Doping-Organisation, die die Probenahme veranlasst und durchgeführt hat, oder auf Anweisung der WADA oder der NADA. Jede andere Anti-Doping-Organisation mit der Befugnis den*die Athleten*in zu kontrollieren, die eine gelagerte Probe weiter analysieren möchte, darf dies nur mit Zustimmung der Anti-Doping-Organisation, die die Probe veranlasst und durchgeführt hat, oder der WADA machen und ist im Folgenden für das weitere Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren zuständig. Veranlasst die WADA, die NADA oder die andere Anti-Doping-Organisation die Lagerung oder die weitere Analyse von Proben, so trägt sie die anfallenden Kosten. Die weitere Analyse von Proben muss den Anforderungen des International Standards for Laboratories entsprechen.

6.7Teilung der A- oder B-Probe

Veranlasst die WADA, die für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren zuständige Anti-Doping-Organisation und/oder ein WADA-akkreditiertes Labor (mit Genehmigung der WADA oder der für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren zuständigen Anti-Doping-Organisation) die Teilung der A- oder B-Probe, um den ersten Teil der aufgeteilten Probe für die Analyse der A-Probe und den zweiten Teil für die Bestätigungsanalyse zu verwenden, sind die im International Standard for Laboratories festgelegten Verfahren zu beachten.

6.8Eigentumsverhältnisse; Recht der WADA, Proben und Daten in Besitz zu nehmen

Proben, die im Auftrag der NADA genommen worden sind, sind Eigentum der NADA. Die WADA kann jederzeit nach eigenem Ermessen mit oder ohne Vorankündigung eine Probe und die dazugehörigen Analysedaten oder Informationen, die sich im Besitz eines Labors oder einer Anti-Doping-Organisation befinden, in Besitz nehmen. Auf Nachfrage der WADA gewährt das Labor oder die Anti-Doping-Organisation, das/die die Probe oder Daten besitzt, der WADA Zugang zur Probe oder den Daten und ermöglicht ihr die Probe oder die Daten in Besitz zu nehmen.

Nimmt die WADA eine Probe oder Daten in Besitz, ohne dem Labor oder der Anti-Doping-Organisation dies vorher angekündigt zu haben, benachrichtigt sie das Labor und die Anti-Doping-Organisation, deren Probe oder Daten sie in Besitz, unverzüglich nach Inbesitznahme der Probe oder Daten.

Nach der Analyse und Untersuchung einer beschlagnahmten Probe oder beschlagnahmter Daten kann die WADA eine andere Anti-Doping-Organisation mit der Befugnis, den*die Athleten*in zu kontrollieren, anweisen, das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren durchzuführen, wenn ein möglicher Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen festgestellt wurde.

[Kommentar zu Artikel 6.8: Die Weigerung, der WADA den Besitz an den Proben zu ermöglichen, kann eine Unzulässige Einflussnahme gemäß Artikel 2.5, eine Tatbeteiligung gemäß Artikel 2.9, einen Verstoß gegen den International Standard for Code Compliance by Signatories oder einen Verstoß gegen den International Standard for Laboratories darstellen. Soweit erforderlich und rechtlich zulässig, unterstützt das Labor oder die Anti-Doping-Organisation die WADA dabei sicherzustellen, dass die Ausfuhr der beschlagnahmten Probe und der dazugehörigen Daten nicht verzögert wird.

Die WADA würde nicht ohne triftigen Grund einseitig Besitz von Proben oder Analysedaten nehmen, d.h. ohne Bezug zu einem möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, zu einer Non-Compliance eines*r Unterzeichners*in oder zu Doping einer anderen Person. Allerdings entscheidet die WADA nach eigenem Ermessen, ob ein triftiger Grund besteht und diese Entscheidung kann nicht angefochten werden. Ob ein triftiger Grund besteht oder nicht, kann insbesondere nicht als Verteidigung bei einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder gegen seine Konsequenzen herangezogen werden.]


Artikel 7     Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren: Zuständigkeit, Erstüberprüfung, Benachrichtigung und vorläufige Suspendierung

7.1Allgemeines

Das Ergebnismanagementverfahren wird gemäß Artikel 7 und Artikel 7 WADC durchgeführt.

7.1.1Ergebnismanagementverfahren bezeichnet den Vorgang ab Kenntnis von einem Von der Norm abweichenden oder Atypischen Analyseergebnis oder von einem möglichen anderen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder von einem möglichen Meldepflichtversäumnis oder einer Versäumten Kontrolle bis zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach den Vorgaben des Standards für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren.
7.1.2Ursprünglich zuständig für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren bei Trainingskontrollen ist der Deutschen Tanzsportverband e.V., bei Wettkampfkontrollen die jeweilige den Wettkampf veranstaltende Anti-Doping-Organisation oder der Deutschen Tanzsportverband e.V.. Hiervon ausgenommen ist die Erstüberprüfung gemäß Artikel 7.2, die in der Zuständigkeit der NADA liegt.

Die Zuständigkeit für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren ist mittels schriftlicher Vereinbarung auf die NADA übertragen worden.

Für den Fall, dass diese Übertragung nicht wirksam erfolgt sein sollte, verbleibt die Zuständigkeit für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren bei dem Deutschen Tanzsportverband e.V. mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen für Verfahren und Zuständigkeiten.

7.1.3Sind sich die Anti-Doping-Organisationen nicht einig, welche Anti-Doping-Organisation für die Durchführung des Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens zuständig ist, entscheidet die WADA über die Zuständigkeit. Die Entscheidung der WADA kann vor dem CAS innerhalb von sieben (7) Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung der WADA von den betroffenen Anti-Doping-Organisationen angefochten werden. Eine Anti-Doping-Organisation, die das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren außerhalb der nach Artikel 7.1 WADC/NADC verliehenen Befugnisse durchführen möchte, kann dafür die Genehmigung der WADA beantragen.
7.1.4Entnimmt die NADA weitere Proben gemäß Artikel 5.2.6 WADC, so gilt sie als die Anti-Doping-Organisation, die die Probenahme veranlasst und durchgeführt hat. Weist die NADA das Labor an, zusätzliche Analysen auf Kosten der NADA durchzuführen, bleibt die Zuständigkeit für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren der World DanceSport Federation oder der*die Veranstalter*in großer Sportwettkämpfe, die die ursprüngliche Probenahme veranlasst und durchgeführt hat, unberührt.
7.1.5Wenn die NADA aufgrund des NADC nicht für eine*n Athleten*in oder eine andere Person zuständig ist, der*die nicht Staatsangehörige*r, Einwohner*in, Lizenznehmer*in oder Mitglied einer deutschen Sportorganisation ist, oder wenn die NADA eine solche Zuständigkeit ablehnt, erfolgt das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren durch die World DanceSport Federation eine dritte Stelle, die entsprechend den Regeln der World DanceSport Federation für den*die Athleten*in oder die andere Person zuständig ist. Die WADA bestimmt eine für den*die Athleten*in oder eine andere Person zuständige Anti-Doping-Organisation, die das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren sowie die Anhörung zu einer weiteren von der WADA auf eigene Initiative durchgeführten Analyse oder zu einem von der WADA entdeckten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen übernimmt.

[Kommentar zu Artikel 7.1.5: Die World DanceSport Federation wurde als letztinstanzlich zuständige Anti-Doping-Organisation für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren gewählt, um zu vermeiden, dass keine Anti-Doping-Organisation für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren zuständig ist. Es steht der World DanceSport Federation offen, in seinen eigenen Anti-Doping-Bestimmungen festzulegen, dass die NADA das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren durchführt.]

7.1.6Die WADA kann eine Anti-Doping-Organisation, die für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren zuständig ist, anweisen, das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren in einem bestimmten Fall zu übernehmen. Weigert sich diese Anti-Doping-Organisation, das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren innerhalb einer von der WADA gesetzten Frist durchzuführen, gilt diese Weigerung als Non-Compliance. In dem Fall kann die WADA eine andere, für den*die Athleten*in oder die andere Person zuständige Anti-Doping-Organisation anweisen, das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren anstelle der sich weigernden Anti-Doping-Organisation zu übernehmen. Findet sich keine zuständige Anti-Doping-Organisation, kann die WADA das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren an eine Anti-Doping-Organisation übertragen, die das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren in diesem Fall übernehmen will. Die sich weigernde Anti-Doping-Organisation erstattet der von der WADA bestimmten Anti-Doping-Organisation die Verfahrenskosten und Anwaltsgebühren für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren. Die fehlende Rückerstattung der Verfahrenskosten und Anwaltsgebühren gilt als Non-Compliance.
7.1.7Das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren bei möglichen Meldepflicht- und Kontrollversäumnissen liegt bei der NADA, wenn sie die für Meldepflichten des*der Athleten*in zuständige Anti-Doping-Organisation ist. Wenn die World DanceSport Federation für die Meldepflichten des*der Athleten*in zuständig ist, liegt das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren bei der World DanceSport Federation. Einzelheiten zum Verfahren regelt der Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren.
7.2Erstüberprüfung und Benachrichtigung bei möglichen Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen

Die Erstüberprüfung und Benachrichtigung bei möglichen Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen erfolgt im Einklang mit dem International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren.

7.3Feststellung früherer Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen

Bevor ein*e Athlet*in oder eine andere Person über einen möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen in Kenntnis gesetzt wird, konsultiert die NADA ADAMS, die WADA oder andere zuständige Anti-Doping-Organisationen, um herauszufinden, ob ein früherer Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt.

7.4Vorläufige Suspendierung
7.4.1Zwingend zu verhängende Vorläufige Suspendierung nach einem Von der Norm abweichenden Analyseergebnis oder einem von der Norm abweichenden Ergebnis des Biologischen Athletenpasses

Wird ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis in der A-Probe oder ein Von der Norm abweichendes Ergebnis des Biologischen Athletenpasses (nach Abschluss des Verfahrens zur Überprüfung des Von der Norm abweichenden Ergebnisses des Biologischen Athletenpasses) festgestellt, welches auf einer Verbotenen Substanz, die keine Spezifische Substanz ist, oder einer Verbotenen Methode, die keine Spezifische Methode ist, beruht, ist von der NADA unverzüglich mit oder nach der Überprüfung und Benachrichtigung gemäß Artikel 7.2 eine Vorläufige Suspendierung auszusprechen.

Eine an sich zwingend zu verhängende Vorläufige Suspendierung kann abgewendet werden, (a) wenn der*die Athlet*in gegenüber dem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO überzeugend darlegt, dass der Verstoß wahrscheinlich auf ein Kontaminiertes Produkt zurückzuführen ist, oder (b) der Verstoß ein Suchtmittel betrifft und der*die Athlet*in nachweist, dass eine Herabsetzung der Sperre gemäß Artikel 10.2.4.1 in Betracht kommt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, auf der Grundlage des Vorbringens des*der Athleten*in in Bezug auf ein Kontaminiertes Produkt die zwingend zu verhängende Vorläufige Suspendierung nicht abzuwenden, ist nicht anfechtbar.

7.4.2Optional zu verhängende Vorläufige Suspendierung aufgrund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses bei Spezifischen Substanzen, Spezifischen Methoden, Kontaminierten Produkten oder anderen Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen

Bei Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen, die nicht von Artikel 7.4.1 erfasst werden, kann von der NADA vor Analyse der B-Probe des*der Athleten*in oder vor Abschluss eines Disziplinarverfahrens gemäß Artikel 12 eine Vorläufige Suspendierung ausgesprochen werden.

7.4.3Möglichkeit der Vorläufigen Anhörung

Ungeachtet der Artikel 7.4.1 und 7.4.2 darf eine Vorläufige Suspendierung jedoch nur ausgesprochen werden, wenn dem*der Athleten*in oder der anderen Person die Möglichkeit einer Vorläufigen Anhörung entweder vor Verhängung der Vorläufigen Suspendierung oder zeitnah nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung gegeben wird.

7.4.4Freiwillige Anerkennung einer Vorläufigen Suspendierung

Athleten*innen können eine Vorläufige Suspendierung freiwillig anerkennen, wenn dies

(a)innerhalb von zehn (10) Tagen nach Zugang des Analyseberichts der B-Probe (oder dem Verzicht auf die B-Probe) oder innerhalb von zehn (10) Tagen nach Zugang der Benachrichtigung über den anderen möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erfolgt, oder
(b)vor dem Tag erfolgt, an dem der*die Athlet*in nach Zugang des Analyseberichts der B-Probe oder der Benachrichtigung wieder an einem Wettkampf teilnimmt.

Andere Personen können auf eigene Veranlassung eine Vorläufige Suspendierung freiwillig anerkennen, wenn dies innerhalb von zehn (10) Tagen nach Zugang der Benachrichtigung über den möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erfolgt.

Bei der freiwilligen Anerkennung wird die Vorläufige Suspendierung in vollem Umfang wirksam und genauso behandelt, als wäre sie gemäß Artikel 7.4.1 oder 7.4.2 verhängt worden.

Nachdem der*die Athlet*in oder die andere Person die Vorläufige Suspendierung freiwillig anerkannt hat, kann er*sie die Anerkennung jederzeit widerrufen. In diesem Fall wird die zuvor während der Vorläufigen Suspendierung vergangene Zeit jedoch nicht angerechnet.

7.4.5Aufhebung der Vorläufigen Suspendierung bei negativer B-Probe

Wird aufgrund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe eine Vorläufige Suspendierung verhängt und eine von dem*der Athleten*in oder der NADA beantragte Analyse der B-Probe bestätigt dieses Analyseergebnis nicht, so ist die Vorläufige Suspendierung unverzüglich aufzuheben.

In Fällen, in denen der*die Athlet*in oder die Mannschaft des*der betroffenen Athleten*in von einer Wettkampfveranstaltung ausgeschlossen wurde und das Analyseergebnis der A-Probe durch eine anschließende B-Probe nicht bestätigt wird, kann der*die Athlet*in oder die Mannschaft die Teilnahme an der Wettkampfveranstaltung fortsetzen, falls ein Wiedereinstieg ohne weitere Beeinträchtigung der Wettkampfveranstaltung noch möglich ist.

[Kommentar zu Artikel 7.4: Bevor eine Vorläufige Suspendierung einseitig von der NADA verhängt werden kann, muss die im International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren spezifizierte Erstüberprüfung abgeschlossen sein. Darüber hinaus stellt die zuständige Anti-Doping-Organisation, die eine Vorläufige Suspendierung ausspricht, sicher, dass dem*der Athleten*in entweder vor oder unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung die Möglichkeit einer Vorläufigen Anhörung gewährt wird. Der*die Athlet*in hat das Recht, gegen die Vorläufige Suspendierung einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 13.2.3 einzulegen.

Gesetzt den seltenen Fall, dass die Analyse der B-Probe das Ergebnis der A-Probe nicht bestätigt, ist es dem*der vorläufig suspendierten Athleten*in gestattet, soweit es die Umstände zulassen, an nachfolgenden Wettkämpfen der Wettkampfveranstaltung teilzunehmen. Entsprechend kann der*die Athlet*in nach Maßgabe der einschlägigen Regeln des internationalen Sportfachverbands in einer Mannschaftssportart an nachfolgenden Wettkämpfen teilnehmen, wenn die Mannschaft noch am Wettkampf teilnimmt.

Dem*der Athleten*in oder einer anderen Person wird nach den Maßgaben des Artikels 10.13.2 die Dauer einer Vorläufigen Suspendierung auf eine letztendlich verhängte oder akzeptierte Sperre angerechnet.]

7.5Beendigung der aktiven Laufbahn

Beendet ein*e Athlet*in oder eine andere Person die aktive Laufbahn während des Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens, so behält die Anti-Doping-Organisation, die für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren zuständig ist, die Zuständigkeit für dessen Abschluss. Beendet ein*e Athlet*in oder eine andere Person die aktive Laufbahn, bevor ein Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren aufgenommen wurde, so ist die Anti-Doping-Organisation für die Durchführung des Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens zuständig, die zu dem Zeitpunkt zuständig gewesen wäre, zu dem der*die Athlet*in oder die andere Person gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verstoßen hat.

[Kommentar zu Artikel 7.5: Das Verhalten eines*r Athleten*in oder einer anderen Person zu einem Zeitpunkt, als er*sie noch nicht in die Zuständigkeit einer Anti-Doping-Organisation fiel, stellt keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. Es könnte jedoch einen legitimen Grund dafür darstellen, dem*der Athleten*in oder der anderen Person die Mitgliedschaft in einer Sportorganisation zu verweigern.]


Artikel 8     Analyse der B-Probe


Die Voraussetzungen zur Analyse der B-Probe richten sich nach dem International Standard for Laboratories sowie dem International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren.


Artikel 9     Automatische Annullierung von Einzelergebnissen


Bei Einzelsportarten führt ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen in Verbindung mit einer Wettkampfkontrolle automatisch zur Annullierung des in diesem Wettkampf erzielten Ergebnisses, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen.

[Kommentar zu Artikel 9: Bei Mannschaftssportarten werden die Ergebnisse annulliert, die einzelnen Spielern*innen zugerechnet werden können. Die Annullierung der Ergebnisse der Mannschaft erfolgt jedoch ausschließlich gemäß Artikel 11. Bei Sportarten, die nicht zu den Mannschaftssportarten zählen, bei denen jedoch Mannschaften ausgezeichnet werden, unterliegt die Annullierung oder die Verhängung anderer disziplinarischer Maßnahmen gegen die Mannschaft, bei der mindestens ein Mitglied der Mannschaft einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat, den geltenden Regeln der World DanceSport Federation.


Artikel 10     Sanktionen gegen Einzelpersonen


[Kommentar zu Artikel 10: Die Harmonisierung von Sanktionen ist einer der bedeutendsten Bereiche der Anti-Doping-Arbeit. Harmonisierung bedeutet, dass dieselben Regeln und Kriterien angewandt werden, um die individuellen Fakten jedes Falls zu bewerten. Die Argumente gegen eine Harmonisierung von Sanktionen basieren auf den Unterschieden zwischen Sportarten, einschließlich der Folgenden: Bei einigen Sportarten sind die Athleten*innen Profisportler*innen, die mit dem Sport ein beträchtliches Einkommen erzielen, bei anderen Sportarten handelt es sich um Amateure*innen; bei den Sportarten, in denen die Laufbahn eines*r Athleten*in kurz ist, hat eine Standardsperre viel schwerwiegendere Auswirkungen als in Sportarten, in denen sich die Laufbahn üblicherweise über einen längeren Zeitraum erstreckt. Ein vorrangiges Argument für die Harmonisierung ist, dass es schlichtweg nicht richtig ist, dass gegen zwei Athleten*innen aus demselben Land, deren Dopingkontrollen im Hinblick auf dieselbe Verbotene Substanz positiv waren, unter ähnlichen Umständen unterschiedliche Sanktionen verhängt werden, nur, weil sie verschiedene Sportarten ausüben. Darüber hinaus ist ein flexibler Sanktionsrahmen oft als nicht hinnehmbare Möglichkeit für einige Sportorganisationen gesehen worden, nachsichtiger mit „Dopenden“ umzugehen. Die fehlende Harmonisierung von Sanktionen hat auch häufig zu juristischen Auseinandersetzungen zwischen internationalen Sportfachverbänden und Nationalen Sportfachverbänden oder der NADA geführt.]
10.1Annullierung von Ergebnissen bei einer Wettkampfveranstaltung, bei der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erfolgt

Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen während oder in Verbindung mit einer Wettkampfveranstaltung kann aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des*der Veranstalters*in zur Annullierung aller von einem*r Athleten*in in dieser Wettkampfveranstaltung erzielten Ergebnisse mit allen Konsequenzen führen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 10.1.1.

Zu den Faktoren, die in die Erwägung, ob andere, bei derselben Wettkampfveranstaltung erzielte Ergebnisse annulliert werden, einbezogen werden müssen, gehört etwa die Schwere des Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen des*der Athleten*in und ob für die anderen Wettkämpfe ein negatives Kontrollergebnis des*der Athleten*in vorliegt.

[Kommentar zu Artikel 10.1: Während gemäß Artikel 9 das Ergebnis in einem einzelnen Wettkampf, in dem der*die Athlet*in positiv getestet wurde (z.B. 100m Rückenschwimmen), annulliert wird, kann es aufgrund dieses Artikels zur Annullierung sämtlicher Ergebnisse in allen Wettbewerben einer Wettkampfveranstaltung (z.B. der Schwimmweltmeisterschaft) kommen.]

10.1.1Weist der*die Athlet*in nach, dass er*sie für den Verstoß Kein Verschulden trägt, so werden die Einzelergebnisse, die der* die Athlet*in in den anderen Wettkämpfen erzielt hat, nicht annulliert. Dies gilt nicht, sofern die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Ergebnisse, die der*die Athlet*in in anderen Wettkämpfen als dem Wettkampf, bei dem der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erfolgte, erzielt hat, durch den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen beeinflusst worden sind.
10.2Sperre wegen des Vorhandenseins, des Gebrauchs oder des Versuchs des Gebrauchs oder des Besitzes einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode

Für einen Erstverstoß gegen Artikel 2.1, Artikel 2.2 oder Artikel 2.6 wird die folgende Sperre verhängt, vorbehaltlich eines möglichen Absehens, einer Herabsetzung oder Aufhebung der Sperre gemäß Artikel 10.5, Artikel 10.6 oder Artikel 10.7:

10.2.1Vorbehaltlich des Artikels 10.2.4 beträgt die Sperre vier (4) Jahre, wenn
10.2.1.1der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen keine Spezifische Substanz oder Spezifische Methode betrifft, es sei denn, der*die Athlet*in oder eine andere Person weist nach, dass der Verstoß nicht absichtlich begangen wurde.

[Kommentar zu Artikel 10.2.1.1: Obwohl ein*e Athlet*in oder eine andere Person theoretisch ohne zu erklären, wie die Verbotene Substanz in seinen*ihren Körper gelangt ist, nachweisen könnte, dass er*sie nicht absichtlich gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat, ist es allerdings unwahrscheinlich, dass ein*e Athlet*in in einem Dopingfall gemäß Artikel 2.1. erfolgreich beweisen kann, dass er*sie nicht absichtlich gehandelt hat, ohne nachzuweisen, woher die Verbotene Substanz kommt].

10.2.1.2der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen eine Spezifische Substanz oder Spezifische Methode betrifft und die Anti-Doping-Organisation nachweist, dass der Verstoß absichtlich begangen wurde.
10.2.2Gilt Artikel 10.2.1 nicht, beträgt die Sperre vorbehaltlich des Artikels 10.2.4.1. zwei (2) Jahre.
10.2.3„Absichtlich“ im Sinne von Artikel 10.2 bedeutet, dass Athleten*innen oder andere Personen ein Verhalten an den Tag legten, von dem sie wussten, dass es einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt oder wussten, dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoß führen könnte, und dieses Risiko bewusst ignorierten.

Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der aufgrund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses für eine Substanz festgestellt wurde, die nur im Wettkampf verboten ist, gilt widerlegbar als nicht absichtlich begangen, wenn es sich um eine Spezifische Substanz handelt und der*die Athlet*in nachweisen kann, dass der Gebrauch der Verbotenen Substanz Außerhalb des Wettkampfs erfolgte.

Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der aufgrund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses für eine Substanz festgestellt wurde, die nur im Wettkampf verboten ist, gilt als nicht absichtlich begangen, wenn es sich um keine Spezifische Substanz handelt und der*die Athlet*in nachweisen kann, dass der Gebrauch der Verbotenen Substanz Außerhalb des Wettkampfs und nicht im Zusammenhang mit der Erbringung sportlicher Leistung erfolgte.

[Kommentar zu Artikel 10.2.3. Die spezielle Definition des Begriffs „absichtlich“ in Artikel 10.2.3 gilt ausschließlich für den Zweck des Artikels 10.2.]

10.2.4Betrifft ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen ein Suchtmittel, gilt unbeschadet sonstiger Bestimmungen des Artikels 10.2, Folgendes:
10.2.4.1Weist der*die Athlet*in nach, dass die Aufnahme oder der Gebrauch Außerhalb des Wettkampfs und nicht im Zusammenhang mit der Erbringung sportlicher Leistung erfolgte, dann beträgt die Sperre drei (3) Monate.

Zudem kann die nach diesem Artikel 10.2.4.1 berechnete Sperre auf einen (1) Monat verkürzt werden, wenn der*die Athlet*in oder eine andere Person eine Suchttherapie, die von der NADA genehmigt wurde, zufriedenstellend abschließt. Die in diesem Artikel 10.2.4.1 festgelegte Sperre kann nicht aufgrund irgendeiner der Bestimmungen des Artikels 10.6 gemindert werden.

[Kommentar zu Artikel 10.2.4.1: Die Entscheidung darüber, ob die Therapie genehmigt wird oder ob der*die Athlet*in oder die andere Person, die Behandlung zufriedenstellend abgeschlossen hat, liegt im alleinigen Ermessen der NADA. Mit diesem Artikel soll der NADA die Möglichkeit gegeben werden, nach eigener Einschätzung legitime und seriöse Therapien (im Gegensatz zu „Scheinbehandlungen“) zu ermitteln und zu genehmigen. Voraussichtlich werden sich die Merkmale legitimer Therapien stark voneinander unterscheiden und mit der Zeit ändern, so dass es für die NADA nicht praktisch wäre, verpflichtende Kriterien für akzeptable Therapien festzulegen.]

10.2.4.2Erfolgte die Aufnahme, der Gebrauch oder der Besitz Innerhalb des Wettkampfs und weist der*die Athlet*in nach, dass die Aufnahme, der Gebrauch oder der Besitz nicht im Zusammenhang mit der Erbringung sportlicher Leistung steht, wird die Aufnahme, der Gebrauch oder der Besitz nicht als absichtlich im Sinne von Artikel10.2.1 angesehen und es besteht kein Grund, Erschwerende Umstände gemäß Artikel 10.4 anzunehmen.
10.3Sperre bei anderen Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen

Für Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen, die nicht in Artikel 10.2 geregelt sind, sind, soweit nicht die Artikel 10.6 oder Artikel 10.7 einschlägig sind, die folgenden Sperren zu verhängen:

10.3.1Bei Verstößen gegen Artikel 2.3 oder 2.5 beträgt die Sperre vier (4) Jahre, vorbehaltlich folgender Ausnahmen:
(a)Wenn ein*e Athlet*in, der*die es unterließ, sich einer Probenahme zu unterziehen, nachweist, dass der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nicht vorsätzlich begangen wurde, beträgt die Sperre zwei (2) Jahre.
(b)In allen anderen Fällen, in denen der*die Athlet*in oder die andere Person außergewöhnliche Umstände nachweist, die eine Herabsetzung der Sperre rechtfertigen, beträgt die Sperre, je nach Grad des Verschuldens des*der Athleten*in oder der anderen Person, zwischen zwei (2) und vier (4) Jahren.
(c)Handelt es sich um eine Schutzwürdige Person oder eine*n Freizeitsportler*in, beträgt die Sanktion, je nach Grad des Verschuldens der Schutzwürdigen Person oder des*der Freizeitsportlers*in, zwischen mindestens einer Verwarnung und keiner Sperre und höchstens einer Sperre von zwei (2) Jahren.
10.3.2Bei Verstößen gegen Artikel 2.4 beträgt die Sperre zwei (2) Jahre mit der Möglichkeit der Herabsetzung je nach Grad des Verschuldens des*der Athleten*in. Die Sperre beträgt jedoch mindestens ein (1) Jahr. Die Möglichkeit der Herabsetzung der Sperre nach Satz 1 gilt nicht für Athleten*innen, die ihre Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit nach einem bestimmten Muster entweder sehr kurzfristig ändern oder mit einem anderen Verhalten den Verdacht erwecken, Dopingkontrollen umgehen zu wollen.
10.3.3Bei Verstößen gegen Artikel 2.7 oder 2.8 beträgt die Sperre mindestens vier (4) Jahre bis hin zu einer lebenslangen Sperre, je nach Schwere des Verstoßes. Ein Verstoß gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8, bei dem eine Schutzwürdige Personen betroffen ist, gilt als besonders schwerwiegender Verstoß. Wird ein solcher Verstoß von Athleten*innenbetreuern*innen begangen und betrifft er keine Spezifischen Substanzen, ist gegen den*die Athleten*innenbetreuer*innen eine lebenslange Sperre zu verhängen. Darüber hinaus müssen erhebliche Verstöße gegen Artikel 2.7 oder 2.8, die auch nicht-sportrechtliche Gesetze und Vorschriften verletzen können, den zuständigen Verwaltungs-, Berufs- oder Justizbehörden gemeldet werden.

[Kommentar zu Artikel 10.3.3: Diejenigen, die am Doping von Athleten*innen oder an der Verdunkelung von Doping beteiligt sind, sollten härteren Sanktionen unterworfen werden als die Athleten*innen, deren Analyseergebnisse positiv waren. Da die Befugnis von Sportorganisationen generell auf den Entzug von Akkreditierungen, Mitgliedschaften und sportlichen Vergünstigungen beschränkt ist, ist das Anzeigen von Athleten*innenbetreuern*innen bei den zuständigen Ermittlungsstellen eine wichtige Maßnahme zur Dopingabschreckung.]

10.3.4Bei Verstößen gegen Artikel 2.9 beträgt die Sperre je nach Schwere des Verstoßes mindestens zwei (2) Jahre bis zu einer lebenslangen Sperre.
10.3.5Bei Verstößen gegen Artikel 2.10 beträgt die Sperre zwei (2) Jahre, mit der Möglichkeit der Herabsetzung je nach Grad des Verschuldens des*der Athleten*in oder einer anderen Person und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Die Sperre beträgt jedoch mindestens ein (1) Jahr.

[Kommentar zu Artikel 10.3.5: Handelt es sich bei der in Artikel 2.10 (Verbotener Umgang eines*r Athleten*in oder einer anderen Person) genannten „anderen Person“ nicht um eine natürliche, sondern um eine juristische Person, kann diese juristische Person sanktioniert werden.]

10.3.6Bei Verstößen gegen Artikel 2.11 beträgt die Sperre, je nach Schwere des Verstoßes des*der Athleten*in oder der anderen Person, mindestens zwei (2) Jahre bis zu einer lebenslangen Sperre.

[Kommentar zu Artikel 10.3.6: Ein Verhalten, das sowohl gegen Artikel 2.5 (Unzulässige Einflussnahme) als auch gegen Artikel 2.11 (Handlungen eines*r Athleten*in oder einer anderen Person, um eine Meldung an Institutionen zu verhindern oder Vergeltung dafür zu üben) verstößt, wird nach dem Verstoß sanktioniert, der die strengere Sanktion nach sich zieht.]

10.4Erschwerende Umstände, die die Sperre erhöhen können

Weist die Anti-Doping-Organisation in einem Einzelfall, der einen anderen Verstoß als gegen Artikel 2.7 (Inverkehrbringen und Versuch des Inverkehrbringens), 2.8 (Verabreichung oder Versuch der Verabreichung), 2.9 (Tatbeteiligung) oder 2.11 (Handlungen eines*r Athleten*in oder einer anderen Person, um eine Meldung an Institutionen zu verhindern oder Vergeltung dafür zu üben) betrifft, Erschwerende Umstände nach, die eine längere als die Standardsanktion rechtfertigen, wird die ansonsten geltende Sperre je nach Schwere des Verstoßes und der Art der Erschwerenden Umstände um eine zusätzliche Sperre von bis zu zwei (2) Jahre erhöht, es sei denn, der*die Athlet*in oder eine andere Person kann nachweisen, dass er*sie nicht wissentlich gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat.

[Kommentar zu Artikel 10.4: Verstöße gemäß Artikel 2.7 (Inverkehrbringen und Versuch des Inverkehrbringens), 2.8 (Verabreichung oder Versuch der Verabreichung), 2.9 (Tatbeteiligung) oder 2.11 (Handlungen eines*r Athleten*in oder einer anderen Person, um eine Meldung an Institutionen zu verhindern oder Vergeltung dafür zu üben) fallen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 10.4, weil die für diese Verstöße vorgesehenen Sanktionen bereits ein ausreichendes Ermessen dafür bieten, um Erschwerende Umstände zu berücksichtigen.

10.5Absehen von einer Sperre, wenn Kein Verschulden vorliegt

Weist ein*e Athlet*in oder eine andere Person im Einzelfall nach, dass ihn*sie Kein Verschulden trifft, so ist von der ansonsten zu verhängenden Sperre abzusehen.

[Kommentar zu Artikel 10.5: Dieser Artikel und Artikel 10.6.2 finden lediglich auf die Verhängung von Sanktionen Anwendung; sie finden keine Anwendung auf die Feststellung, ob ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt. Sie greifen nur unter besonderen Umständen, z.B. wenn ein*e Athlet*in beweisen kann, dass er*sie trotz gebührender Sorgfalt Opfer eines Sabotageaktes eines*r Konkurrenten*in wurde. Dagegen ist die Annahme von Kein Verschulden in folgenden Fällen ausgeschlossen: (a) bei Vorliegen eines positiven Analyseergebnisses aufgrund einer falschen Etikettierung oder Verunreinigung eines Vitaminpräparats oder eines Nahrungsergänzungsmittels (Athleten*innen sind verantwortlich für das, was sie zu sich nehmen (Artikel 2.1.1), und die Athleten*innen wurden auf die Möglichkeit von Verunreinigungen bei Nahrungsergänzungsmitteln hingewiesen); (b) die Verabreichung einer Verbotenen Substanz durch den*die eigene*n Arzt*Ärztin oder Trainer*in des*der Athleten*in, ohne dass dies dem*der Athleten*in mitgeteilt worden wäre (Athleten*innen sind verantwortlich für die Auswahl ihres medizinischen Personals und dafür, dass sie ihr medizinisches Personal anweisen, ihnen keine Verbotenen Substanzen zu geben); und (c) Sabotage der Speisen und Getränke des*der Athleten*in durch Ehepartner*in, Trainer*innen oder eine andere Person im engeren Umfeld des*der Athleten*in (Athleten*innen sind verantwortlich für das, was sie zu sich nehmen sowie für das Verhalten der Personen, denen sie Zugang zu ihren Speisen und Getränken gewähren). In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls kann jedoch jedes der oben genannten Beispiele zu einer Herabsetzung der Sanktion gemäß Artikel 10.6 aufgrund Kein signifikantes Verschulden führen.]

10.6Herabsetzung der Sperre aufgrund Kein signifikantes Verschulden
10.6.1Herabsetzung von Sanktionen unter besonderen Umständen bei Verstößen gegen Artikel 2.1, 2.2 oder 2.6

Alle Herabsetzungen gemäß Artikel 10.6.1 schließen sich gegenseitig aus und sind nicht kumulativ.

10.6.1.1Spezifische Substanzen oder Spezifische Methoden

Betrifft der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen eine Spezifische Substanz (die kein Suchtmittel ist) oder eine Spezifische Methode und der*die Athlet*in oder die andere Person kann nachweisen, dass Kein signifikantes Verschulden vorliegt, kann eine Sanktion von einer Verwarnung bis zu zwei (2) Jahren Sperre, je nach Grad des Verschuldens des*der Athleten*in oder einer anderen Person, verhängt werden.

10.6.1.2Kontaminiertes Produkt

Kann der*die Athlet*in oder die andere Person nachweisen, dass sowohl Kein signifikantes Verschulden vorliegt als auch die gefundene Verbotene Substanz (die kein Suchtmittel ist) aus einem Kontaminierten Produkt stammt, kann eine Sanktion von einer Verwarnung bis hin zu zwei (2) Jahren Sperre, je nach Grad des Verschuldens des*der Athleten*in oder der anderen Person, verhängt werden.

[Kommentar zu Artikel 10.6.1.2: Um von der Anwendung dieses Artikels zu profitieren, muss der*die Athlet*in oder die andere Person nicht nur nachweisen, dass die gefundene Verbotene Substanz aus einem Kontaminierten Produkt stammte, sondern auch, dass Kein signifikantes Verschulden vorliegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Athleten*innen wissen, dass sie Nahrungsergänzungsmittel auf eigenes Risiko einnehmen. In Fällen mit Kontaminierten Produkten kam es nur selten vor, dass eine Sanktion erheblich herabgesetzt wurde, weil Kein signifikantes Verschulden vorlag, es sei denn der*die Athlet*in hat vor der Einnahme des Kontaminierten Produkts große Vorsicht walten lassen. Zur Beurteilung, ob der*die Athlet*in die Herkunft der Verbotenen Substanz nachweisen kann, ist beispielsweise für den Nachweis des tatsächlichen Gebrauchs durch den*die Athleten*in wichtig, ob der*die Athlet*in das Produkt, bei dem später die Kontamination nachgewiesen wurde, auf dem Dopingkontrollformular angegeben hat.

Der Anwendungsbereich dieses Artikels sollte sich auf Produkte beschränken, die einen gewissen Herstellungsprozess durchlaufen haben. Wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis durch die umweltbedingte Verunreinigung beispielsweise von Leitungs- oder Seewasser in einer Situation verursacht, in der das Risiko eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen vernünftiger Weise nicht zu erwarten ist, besteht in der Regel Kein Verschulden gemäß Artikel 10.5.]

10.6.1.3Schutzwürdige Personen oder Freizeitsportler*innen

Begeht eine Schutzwürdige Person oder ein*e Freizeitsportler*in einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der kein Suchtmittel betrifft, und kann die Schutzwürdige Person oder der*die Freizeitsportler*in nachweisen, dass Kein signifikantes Verschulden vorliegt, besteht die Sperre, je nach Grad des Verschuldens der Schutzwürdigen Person oder des*der Freizeitsportlers*in mindestens aus einer Verwarnung ohne Sperre und höchstens einer Sperre von zwei (2) Jahren.

10.6.2Anwendung von Kein signifikantes Verschulden über die Anwendung von Artikel 10.6.1 hinaus

Weist ein*e Athlet*in oder eine andere Person im Einzelfall, in dem Artikel 10.6.1 keine Anwendung findet, nach, dass ihn*sie Kein signifikantes Verschulden trifft, kann die ansonsten zu verhängende Sperre, vorbehaltlich einer weiteren Herabsetzung oder Aufhebung gemäß Artikel 10.7, entsprechend dem Grad des Verschuldens des*der Athleten*in oder einer anderen Person herabgesetzt werden, muss jedoch mindestens die Hälfte der ansonsten zu verhängenden Sperre betragen. Wenn die ansonsten zu verhängende Sperre eine lebenslange Sperre ist, muss die nach diesem Artikel herabgesetzte Sperre mindestens acht (8) Jahre betragen.

[Kommentar zu Artikel 10.6.2: Artikel 10.6.2 kann bei jedem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zur Anwendung kommen, außer bei den Artikeln, bei denen entweder Absicht ein Tatbestandsmerkmal des Verstoßes (z.B. Artikel 2.5, 2.7, 2.8, 2.9 oder 2.11) oder bei denen Absicht ein Bestandteil einer bestimmten Sanktion (z.B. Artikel 10.2.1) ist oder wenn ein Artikel bereits den Sanktionsrahmen je nach Grad des Verschuldens des*der Athleten*in oder der anderen Person vorgibt.]

10.7Absehen von, Herabsetzung oder Aussetzung einer Sperre oder anderer Konsequenzen aus Gründen, die nicht mit dem Verschulden zusammenhängen
10.7.1Substanzielle Hilfe bei der Aufdeckung oder dem Nachweis eines Verstoßes gegen WADC/NADC
10.7.1.1Die NADA kann vor einer Rechtsbehelfsentscheidung gemäß Artikel 13 oder vor dem Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs einen Teil der in einem Einzelfall verhängten Konsequenzen (außer der Annullierung und der zwingenden Veröffentlichung) aussetzen, wenn der*die Athlet*in oder die andere Person einer Anti-Doping-Organisation, einer Strafverfolgungsbehörde oder einem Berufs-Disziplinargericht Substanzielle Hilfe geleistet hat, aufgrund derer: (a) die Anti-Doping-Organisation einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen einer anderen Person aufdeckt oder voranbringt; oder (b) aufgrund derer eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Berufs-Disziplinargericht eine Straftat oder den Verstoß gegen Berufsstandsregeln einer anderen Person aufdeckt oder voranbringt, und die Informationen von der Person, die Substanzielle Hilfe leistet, der NADA oder dem Deutschen Tanzsportverband e.V. zur Verfügung gestellt werden; oder (c) aufgrund derer die WADA ein Verfahren gegen eine*n Unterzeichner*in, ein von der WADA akkreditiertes Labor oder eine für die Administration des Biologischen Athletenpasse zuständige Stelle (APMU) gemäß dem International Standard for Laboratories) wegen Non-Compliance einleitet, oder (d) mit Zustimmung der WADA aufgrund derer eine Strafverfolgungsbehörde oder eine Disziplinarkammer eine Straftat oder einen Verstoß gegen Standes-/Berufsregeln oder Sportregeln nachweist, der sich aus einer Verletzung der Integrität des Sports ergibt, bei der es sich nicht um Doping handelt.

Wenn bereits eine Rechtsbehelfsentscheidung gemäß Artikel 13 ergangen ist oder die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs verstrichen ist, darf die NADA einen Teil der ansonsten zu verhängenden Konsequenzen nur mit der Zustimmung der WADA und der World DanceSport Federation aussetzen.

Der Umfang, in dem die ansonsten zu verhängende Sperre ausgesetzt werden darf, richtet sich nach der Schwere des Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen, den der*die Athlet*in oder die andere Person begangen hat, und nach der Bedeutung der von dem*der Athleten*in oder der anderen Person geleisteten Substanziellen Hilfe um Doping im Sport, Non-Compliance und/oder Verletzungen der Integrität des Sports auszuschließen. Von der ansonsten zu verhängenden Sperre dürfen nicht mehr als drei Viertel ausgesetzt werden. Wenn die ansonsten zu verhängende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf der nach diesem Artikel nicht ausgesetzte Teil der Sperre nicht unter acht (8) Jahren liegen. Für den Zweck dieses Abschnitts umfasst die ansonsten zu verhängende Sperre keine Sperre, deren Dauer gemäß Artikel 10.9.3.2 hinzugerechnet werden könnte.

Auf Antrag eines*r Athleten*in oder einer Person, der oder die Substanzielle Hilfe leisten möchte, soll die NADA oder der Deutschen Tanzsportverband e.V. dem*der Athleten*in oder der anderen Person erlauben, ihnen die Informationen vorbehaltlich einer Unverbindlichkeitsvereinbarung zur Verfügung zu stellen.

Verweigert der*die Athlet*in oder eine andere Person die weitere Zusammenarbeit und leistet nicht die umfassende und glaubwürdige Substanzielle Hilfe, aufgrund derer die Konsequenzen ausgesetzt wurden, setzt die NADA, die die Konsequenzen ausgesetzt hat, die ursprünglichen Konsequenzen wieder in Kraft.

Sowohl die Entscheidung der NADA, die ausgesetzten Konsequenzen wieder in Kraft zu setzen, als auch deren Entscheidung, die ausgesetzten Konsequenzen nicht wieder in Kraft zu setzen, kann von jeder Person, die das Recht hat, gemäß Artikel 13 einen Rechtsbehelf einzulegen, angefochten werden.

10.7.1.2Die WADA kann auf Antrag der NADA oder des Deutschen Tanzsportverband e.V. oder des*der Athleten*in oder der anderen Person, der*die gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder andere Bestimmungen des WADC/NADC verstoßen hat, in jeder Phase des Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens, und auch wenn bereits eine Rechtsbehelfsentscheidung nach Artikel 13 ergangen ist, einer ihrer Ansicht nach angemessenen Aussetzung der ansonsten zu verhängenden Sperre und anderer Konsequenzen zustimmen.

In Ausnahmefällen kann die WADA bei einer Substanziellen Hilfe der Aussetzung der Sperre und anderer Konsequenzen für einen längeren Zeitraum, als in diesem Artikel vorgesehen, bis hin zu einer vollständigen Aufhebung der Sperre, dem Absehen von einer Veröffentlichung der Sanktionsentscheidung und/oder einem Erlass von Bußgeldern, Kosten oder Rückzahlung von Preisgeldern zustimmen. Die Zustimmung der WADA gilt vorbehaltlich der Wiedereinsetzung der Konsequenzen gemäß diesem Artikel.

Unbeschadet von Artikel 13 können die Entscheidungen der WADA im Sinne dieses Artikels 10.7.1.2 nicht angefochten werden.

10.7.1.3Setzt die NADA einen Teil einer ansonsten zu verhängenden Sanktion aufgrund Substanzieller Hilfe aus, sind die anderen Anti-Doping-Organisationen, die das Recht haben, gegen die Entscheidung Rechtsbehelf gemäß Artikel 13.2.3 einzulegen, unter Angabe von Gründen für die Entscheidung gemäß Artikel 14.1 zu benachrichtigen. In besonderen Ausnahmefällen kann die WADA im Interesse der Anti-Doping-Arbeit der NADA gestatten, geeignete Vertraulichkeitsvereinbarungen zu treffen, um die Veröffentlichung der Vereinbarung über die Substanzielle Hilfe oder die Art der Substanziellen Hilfe zu beschränken.

[Kommentar zu Artikel 10.7.1: Die Zusammenarbeit von Athleten*innen, Athleten*innenbetreuern*innen und anderen Personen, die ihre Fehler einräumen und bereit sind, andere Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen ans Licht zu bringen, sind für einen sauberen Sport sehr wichtig.]

10.7.2Geständnis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen ohne das Vorliegen anderer Beweise

Wenn ein*e Athlet*in oder eine andere Person freiwillig die Begehung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gesteht, bevor er*sie zu einer Probenahme aufgefordert wurde, durch die ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nachgewiesen werden könnte (oder im Falle eines anderen Verstoßes als der gemäß Artikel 2.1 vor der Mitteilung gemäß Artikel 7 des Verstoßes, auf den sich das Geständnis bezieht), und wenn dieses Geständnis zu dem Zeitpunkt den einzigen verlässlichen Nachweis des Verstoßes darstellt, kann die Sperre herabgesetzt werden, muss jedoch mindestens die Hälfte der ansonsten zu verhängenden Sperre betragen.

[Kommentar zu Artikel 10.7.2: Dieser Artikel soll dann zur Anwendung kommen, wenn sich ein*e Athlet*in oder eine andere Person meldet und einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen unter Umständen gesteht, unter denen keiner Anti-Doping-Organisation bewusst ist, dass ein Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung vorliegen könnte. Er soll nicht angewendet werden, wenn das Geständnis zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der*die Athlet*in oder die andere Person bereits vermutet, dass er*sie bald überführt werden wird.

In welchem Umfang die Sperre herabgesetzt wird, sollte von der Wahrscheinlichkeit abhängig gemacht werden, dass der*die Athlet*in oder eine andere Person überführt worden wäre, hätte er*sie sich nicht freiwillig gemeldet.]

10.7.3Anwendung mehrfacher Gründe für die Herabsetzung einer Sanktion

Weist der*die Athlet*in oder eine andere Person nach, dass er*sie nach mehr als einer Bestimmung der Artikel 10.5,10.6 oder 10.7 ein Recht auf eine Herabsetzung der Sanktion hat, wird, bevor eine Herabsetzung oder Aussetzung nach Artikel 10.7 angewendet wird, die ansonsten zu verhängende Sperre gemäß Artikel 10.2, 10.3, 10.5 und 10.6 festgelegt. Weist der*die Athlet*in oder eine andere Person ein Recht auf Herabsetzung oder Aussetzung der Sperre gemäß Artikel 10.7 nach, kann die Sperre herabgesetzt oder ausgesetzt werden, muss aber mindestens ein Viertel der ansonsten zu verhängenden Sperre betragen.

10.8Vereinbarungen im Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren
10.8.1Herabsetzung der Sperre um ein (1) Jahr für bestimmte Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen aufgrund von frühzeitigem Geständnis und Anerkennung der Sanktion

Die von der NADA zu Grunde gelegte Sperre des*der Athleten*in oder einer anderen Person kann um ein (1) Jahr herabgesetzt werden, wenn die NADA den*die Athleten*in oder die andere Person über den möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der eine Sperre von vier (4) oder mehr Jahren (einschließlich einer Sperre gemäß Artikel 10.4) zur Folge haben kann, benachrichtigt hat und der*die Athlet*in oder die andere Person innerhalb von zwanzig (20) Tagen nach der Benachrichtigung über den möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen den Verstoß gesteht und die zu Grunde gelegte Sperre anerkennt.

Wenn die Sperre des*der Athleten*in oder der anderen Person gemäß diesem Artikel 10.8.1 um ein (1) Jahr herabgesetzt wird, darf die festgelegte Sperre nach keinem anderen Artikel weiter herabgesetzt werden.

[Kommentar zu Artikel 10.8.1: Behauptet die NADA beispielsweise, dass ein*e Athlet*in durch den Gebrauch eines anabolen Steroids gegen Artikel 2.1 verstoßen hat und legt dafür eine Sperre von vier (4) Jahren zu Grunde, kann der*die Athlet*in die Sperre einseitig auf drei (3) Jahre verkürzen, wenn er*sie den Verstoß innerhalb der in diesem Artikel vorgegeben Frist zugibt und die dreijährige Sperre ohne Anspruch auf eine weitere Herabsetzung anerkennt. Das Verfahren wird damit beendet, ohne dass es der Durchführung des Disziplinarverfahrens bedarf.]

10.8.2Vereinbarung zur Streitbeilegung

Wenn ein*e Athlet*in oder eine andere Person einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gesteht, nachdem die NADA ihn*sie damit konfrontiert hat, und gleichzeitig die Konsequenzen anerkennt, die nach alleinigem Ermessen der NADA und der WADA vertretbar sind, dann:

(a)kann die Sperre des*der Athleten*in oder der anderen Person herabgesetzt werden und zwar aufgrund der Einschätzung der NADA und der WADA, ob die Artikel 10.1 bis 10.7 auf den vorliegenden Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen anwendbar sind, wie schwerwiegend der Verstoß ist, welchen Grad des Verschuldens der*die Athlet*in oder die andere Person trägt und wie schnell der*die Athlet*in oder die andere Person den Verstoß gestanden hat,

kann die Sperre zudem mit dem Tag der Probenahme oder dem Tag des letzten, weiteren Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen, beginnen.

In jedem Fall, in dem dieser Artikel zur Anwendung kommt, muss der*die Athlet*in oder die andere Person jedoch mindestens die Hälfte der vereinbarten Sperre ableisten, wobei diese an dem Tag beginnt, an dem der*die Athlet*in oder die andere Person die Sperre oder eine Vorläufige Suspendierung anerkannt und eingehalten hat – je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

Die Entscheidung der WADA und der NADA für oder gegen den Abschluss einer Vereinbarung zur Streitbeilegung sowie der Umfang der Herabsetzung und der Beginn der Sperre können nicht von einem Disziplinarorgan festgelegt oder überprüft werden und sind nicht gemäß Artikel 13 anfechtbar.

Auf Antrag eines*r Athleten*in oder einer anderen Person, der*die eine Vereinbarung zur Streitbeilegung gemäß diesem Artikel abschließen möchte, erlaubt die NADA dem*der Athleten*in oder der anderen Person, mit ihr auf der Grundlage einer Vereinbarung zur Streitbeilegung über das Geständnis des Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen zu sprechen.

[Kommentar zu Artikel 10.8.2: Die in Artikel 10 genannten mildernden oder erschwerenden Faktoren werden bei der Festlegung der Konsequenzen in der Vereinbarung zur Streitbeilegung berücksichtigt. Sie gelten nicht über den Inhalt der Vereinbarung hinaus.]

10.9Mehrfachverstöße
10.9.1Zweiter oder dritter Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen
10.9.1.1Bei einem zweiten Verstoß eines*r Athleten*in oder einer anderen Person gegen Anti-Doping-Bestimmungen wird die längere der folgenden Sperren verhängt:
(a)eine sechsmonatige Sperre; oder
(b)eine Sperre zwischen
(1)der Summe aus der Sperre, die für den ersten Verstoß verhängt wurde und der Sperre, die für den zweiten Verstoß zu verhängen wäre, wenn dieser als Erstverstoß gewertet würde, und
(2)der doppelten Dauer der Sperre, die für den zweiten Verstoß zu verhängen wäre, wenn dieser wie ein Erstverstoß behandelt wird, ohne Berücksichtigung einer Herabsetzung gemäß Artikel 10.6, wobei die Sperre innerhalb dieses Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und des Grad des Verschuldens des*der Athleten*in oder der anderen Person in Bezug auf den zweiten Verstoß festgelegt wird.
10.9.1.2Ein dritter Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen führt immer zu einer lebenslangen Sperre, es sei denn, der dritte Verstoß erfüllt die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Sperre oder eine Herabsetzung der Sperre gemäß Artikel 10.5 oder 10.6 oder stellt einen Verstoß gegen Artikel 2.4 dar. In diesen besonderen Fällen beträgt die Sperre acht (8) Jahre bis hin zu einer lebenslangen Sperre.
10.9.1.3Die nach Artikel 10.9.1.1 und 10.9.1.2 festgelegte Sperre kann anschließend gemäß Artikel 10.7 herabgesetzt werden.
10.9.2Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, für den ein*e Athlet*in oder eine andere Person nachweisen kann, dass Kein Verschulden vorliegt, gilt nicht als Verstoß im Sinne von Artikel 10.9. Ferner gilt ein gemäß Artikel 10.2.4.1 sanktionierter Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nicht als Verstoß im Sinne des Artikels 10.9.
10.9.3Zusätzliche Regeln für bestimmte mögliche Mehrfachverstöße
10.9.3.1Für die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 10.9, außer der Artikel 10.9.3.2 und 10.9.3.3, stellt ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nur dann einen zweiten Verstoß dar, wenn die NADA nachweisen kann, dass der*die Athlet*in oder die andere Person den weiteren Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erst begangen hat, nachdem der*die Athlet*in oder die andere Person die Benachrichtigung gemäß Artikel 7 erhalten hat, oder nachdem die NADA einen angemessenen Versuch unternommen hat, ihn*sie davon in Kenntnis zu setzen. Sofern die NADA dies nicht darlegen kann, werden die Verstöße zusammen als ein einziger erster Verstoß gewertet. Die zu verhängende Sanktion richtet sich nach dem Verstoß, der die strengere Sanktion nach sich zieht, einschließlich der Anwendung Erschwerender Umstände. Die Ergebnisse aller Wettkämpfe seit dem früheren Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen werden gemäß Artikel 10.10 annulliert.

[Kommentar zu Artikel 10.9.3.1: Dasselbe gilt, wenn nach der Verhängung einer Sanktion die NADA auf Hinweise stößt, dass bereits vor der Benachrichtigung über den ersten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen ein Verstoß begangen wurde. In diesem Fall verhängt die NADA eine Sanktion, die derjenigen entspricht, die verhängt worden wäre, wenn über beide Verstöße gleichzeitig entschieden worden wäre, einschließlich der Anwendung Erschwerender Umstände.]

10.9.3.2Weist die NADA nach, dass ein*e Athlet*in oder eine andere Person vor der Benachrichtigung einen weiteren Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat und, dass dieser weitere Verstoß mindestens zwölf (12) Monate vor oder nach dem zuerst bemerkten Verstoß begangen wurde, dann berechnet sich die Sperre für den weiteren Verstoß so, als wäre er ein eigenständiger Erstverstoß. Diese Sperre wird zeitlich nach der für den zuerst bemerkten Verstoß verhängten Sperre statt gleichzeitig abgeleistet. Findet Artikel 10.9.3.2 Anwendung, gelten die Verstöße im Sinne von Artikel 10.9.1 zusammen als ein einziger Verstoß.
10.9.3.3Weist die NADA nach, dass ein*e Athlet*in oder eine andere Person einen Verstoß gegen Artikel 2.5 im Zusammenhang mit einem Dopingkontrollverfahren wegen eines entsprechend schon zugrunde gelegten Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat, gilt der Verstoß gegen Artikel 2.5 als eigenständiger Erstverstoß. Die Sperre für einen solchen Verstoß wird, sofern einschlägig, nach der Sperre für den zugrundeliegenden Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen statt gleichzeitig abgeleistet. Findet dieser Artikel 10.9.3.3 Anwendung, gelten die Verstöße zusammen als ein einziger Verstoß im Sinne von Artikel 10.9.1.
10.9.3.4Weist die NADA nach, dass eine Person während einer Sperre einen zweiten oder dritten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat, werden die Sperren für die einzelnen Mehrfachverstöße nacheinander statt gleichzeitig abgeleistet.
10.9.4Mehrfachverstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen innerhalb eines Zeitraums von zehn (10) Jahren

Ein Mehrfachverstoß im Sinne des Artikels 10.9 liegt nur vor, wenn die Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen innerhalb eines Zeitraums von zehn (10) Jahren begangen wurden.

10.10Annullierung von Wettkampfergebnissen nach einer Probenahme oder einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen

Zusätzlich zu der gemäß Artikel 9 erfolgenden automatischen Annullierung der Ergebnisse, die in dem Wettkampf erzielt wurden, bei dem die positive Probe genommen wurde, werden alle Wettkampfergebnisse des*der Athleten*in, die in dem Zeitraum von der Entnahme der positiven Probe (unabhängig davon, ob es sich um eine Wettkampfkontrolle oder um eine Trainingskontrolle handelt) oder der Begehung eines anderen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen bis zum Beginn einer Vorläufigen Suspendierung oder einer Sperre erzielt wurden, annulliert, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen, sofern nicht aus Gründen der Fairness eine andere Vorgehensweise geboten ist.

[Kommentar zu Artikel 10.10: Unbeschadet der Bestimmungen des NADC können Athleten*innen oder andere Personen, die durch die Handlungen einer Person, die gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat, geschädigt wurden, das ihnen ansonsten zustehende Recht auf Schadenersatz gegen diese Person geltend machen.]

10.11Aberkannte Preisgelder

Wenn der Deutschen Tanzsportverband e.V. aufgrund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen aberkannte Preisgelder zurückerhalten hat, ergreift er angemessene Maßnahmen, um dieses Preisgeld den Athleten*innen zuzuordnen und auszuzahlen, die Anspruch darauf gehabt hätten, wäre der*die Athlet*in, dessen*deren Preisgeld aberkannt wurde, nicht im Wettkampf angetreten.

[Kommentar zu Artikel 10.11: Dieser Artikel begründet für den Deutschen Tanzsportverband e.V. keine verbindliche Verpflichtung, das aberkannte Preisgeld einzuziehen. Entscheidet sich der Deutschen Tanzsportverband e.V. dafür, das aberkannte Preisgeld nicht einzuziehen, kann er den Anspruch, das Geld zurückzufordern, an die Athleten*innen abtreten, denen das Geld zugestanden hätte. „Angemessene Maßnahmen, um dieses Preisgeld den Athleten*innen zuzuordnen und auszuzahlen“ kann bedeuten, aberkannte Preisgelder so zu verwenden, wie zwischen dem Deutschen Tanzsportverband e.V. und seinen Athleten*innen vereinbart wurde.]

10.12Finanzielle Konsequenzen

Nationale Sportfachverbände können in ihren eigenen Regelwerken finanzielle Sanktionen für Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen festlegen. Jedoch dürfen Nationale Sportfachverbände nur dann finanzielle Sanktionen verhängen, wenn bereits die Höchstdauer der ansonsten zu verhängenden Sperre verhängt wurde. Kostenrückerstattungen oder finanzielle Sanktionen dürfen nur im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auferlegt werden. Kostenrückerstattungen oder finanzielle Sanktionen dürfen nicht herangezogen werden, um die gemäß dem WADC/NADC ansonsten zu verhängende Sperre oder sonstige Sanktion herabzusetzen.

[NADA-Kommentar zu Artikel 10.12: Nationale Sportfachverbände sind dafür verantwortlich zu prüfen und zu bewerten, ob und inwieweit sie Geldstrafen oder finanzielle Auflagen verhängen wollen. Soweit sie sich dazu entschließen, legen sie dies in ihren eigenen Verbandsregelwerken fest.]

10.13Beginn der Sperre

Leistet ein*e Athlet*in bereits eine Sperre für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen ab, beginnt jede weitere Sperre am ersten Tag nach Ablauf der aktuellen Sperre. Ansonsten beginnt die Sperre mit dem Tag der Entscheidung des Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, oder, wenn auf ein Disziplinarverfahren verzichtet wurde oder kein Disziplinarverfahren stattgefunden hat, mit dem Tag, an dem die Sperre akzeptiert oder anderweitig verhängt wurde, es sei denn einer der nachstehend aufgeführten Fälle trifft zu:

10.13.1Nicht dem*der Athleten*in oder einer anderen Person zurechenbare Verzögerungen

Wenn erhebliche Verzögerungen während des Disziplinarverfahrens oder anderer Teile des Dopingkontrollverfahrens aufgetreten sind und der*die Athlet*in oder die andere Person nachweisen kann, dass diese Verzögerungen nicht dem*der Athleten*in oder der anderen Person zuzurechnen sind, kann das Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO den Beginn der Sperre auf ein früheres Datum vorverlegen, frühestens jedoch auf den Tag der Probenahme oder des anderen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Alle während der Sperre, inklusive der Vorverlegung, erzielten Wettkampfergebnisse werden annulliert

[Kommentar zu Artikel 10.13.1: Handelt es sich um andere Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen als solche gemäß Artikel 2.1, kann die Ermittlung und das Zusammentragen ausreichender Nachweise für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen langwierig sein, insbesondere, wenn der*die Athlet*in oder eine andere Person gezielte Anstrengungen unternommen hat, eine Aufdeckung zu vermeiden. In diesen Fällen sollte nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Beginn der Sanktion nach diesem Artikel vorzuverlegen.]

10.13.2Anrechnung einer Vorläufigen Suspendierung oder bereits abgeleisteten Sperre
10.13.2.1Wenn eine Vorläufige Suspendierung von dem*der Athleten*in oder der anderen Person eingehalten wurde, wird die Dauer der Vorläufigen Suspendierung des*der Athleten*in oder der anderen Person auf eine gegebenenfalls später verhängte Sperre angerechnet. Wenn der*die Athlet*in oder die andere Person die Vorläufige Suspendierung nicht einhält, wird ihm*ihr keine bereits abgeleistete Zeit der Vorläufigen Suspendierung angerechnet. Wird eine Sperre aufgrund einer Entscheidung abgeleistet, die später angefochten wird, dann wird die Dauer der bereits abgeleisteten Sperre des*der Athleten*in oder der anderen Person auf eine später aufgrund des Rechtsbehelfs verhängte Sperre angerechnet.
10.13.2.2Erkennt ein*e Athlet*in oder eine andere Person freiwillig eine von der NADA verhängte Vorläufige Suspendierung in schriftlicher Form an und hält die Vorläufige Suspendierung ein, wird die Dauer der freiwilligen Vorläufigen Suspendierung auf eine gegebenenfalls später verhängte Sperre angerechnet. Eine Kopie dieser schriftlichen freiwilligen Anerkennung der Vorläufigen Suspendierung durch den*die Athleten*in oder die andere Person wird unverzüglich jeder Partei zur Verfügung gestellt, die berechtigt ist, über einen behaupteten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 14.1 informiert zu werden.

[Kommentar zu Artikel 10.13.2.2: Die freiwillige Anerkennung einer Vorläufigen Suspendierung durch eine*n Athleten*in gilt nicht als Geständnis des*der Athleten*in und wird in keiner Weise dazu genutzt, Rückschlüsse zum Nachteil des*der Athleten*in zu ziehen.]

10.13.2.3Zeiten vor dem Beginn der Vorläufigen Suspendierung oder der freiwilligen Vorläufigen Suspendierung werden nicht auf die Sperre angerechnet, unabhängig davon, ob der*die Athlet*in von der Teilnahme an Wettkämpfen absah oder von einer Mannschaft suspendiert wurde.
10.13.2.4Wird bei Mannschaftssportarten eine Sperre gegen eine Mannschaft verhängt, beginnt die Sperre mit dem Tag der Entscheidung des Disziplinarorgans oder, wenn auf ein Disziplinarverfahren verzichtet wurde, mit dem Tag, an dem die Sperre akzeptiert oder anderweitig verhängt wurde, sofern nicht aus Gründen der Fairness eine andere Vorgehensweise geboten ist. Jede Vorläufige Suspendierung einer Mannschaft (unabhängig davon, ob sie verhängt oder freiwillig anerkannt wurde) wird auf die Gesamtdauer der Sperre angerechnet.
10.14Status während einer Sperre oder einer Vorläufigen Suspendierung
10.14.1Teilnahmeverbot während einer Sperre oder einer Vorläufigen Suspendierung

Ein*e Athlet*in oder eine andere Person, gegen den*die eine Sperre oder eine Vorläufige Suspendierung verhängt wurde, darf während einer Sperre oder Vorläufigen Suspendierung in keiner Funktion an Folgendem teilnehmen:

(a)an Wettkämpfen oder sportlichen Aktivitäten (außer an autorisierten Anti-Doping-Präventions- oder Rehabilitationsprogrammen), die von einem*r Unterzeichner*in, der Mitgliedsorganisation eines*r Unterzeichners*in oder einem Verein oder einer anderen Mitgliedsorganisation der Mitgliedsorganisation eines*r Unterzeichners*in autorisiert oder organisiert werden, oder
(b)an Wettkämpfen, die von einer Profiliga oder einem*r internationalen oder nationalen Veranstalter*in autorisiert oder organisiert werden oder
(c)an jeglichen, staatlich geförderten Maßnahmen und Veranstaltungen des organisierten Spitzensports in Deutschland.

Ein*e Athlet*in oder eine andere Person, gegen den*die eine Sperre von mehr als vier (4) Jahren verhängt wurde, darf nach Ablauf von vier (4) Jahren der Sperre als Athlet*in an lokalen Sportveranstaltungen teilnehmen, die nicht von einem*r Unterzeichner*in oder einer Mitgliedsorganisation des*der Unterzeichners*in verboten sind oder seiner*ihrer Zuständigkeit unterliegen, und dies nur, sofern diese lokale Sportveranstaltung nicht auf einer Ebene stattfindet, auf der sich der*die Athlet*in oder die andere Person ansonsten direkt oder indirekt für die Teilnahme an einer nationalen Meisterschaft oder einer Internationalen Wettkampfveranstaltung qualifizieren könnte (oder Punkte für eine derartige Qualifikation sammeln könnte), und der*die Athlet*in oder die andere Person in keiner Form mit Schutzwürdigen Personen zusammenarbeitet.

Ein*e Athlet*in oder eine andere Person, gegen den*die eine Sperre verhängt wurde, wird weiterhin Dopingkontrollen unterzogen und ist weiterhin verpflichtet, seine*ihre Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit entsprechend den Anforderungen der NADA abzugeben.

[Kommentar zu Artikel 10.14.1: Wenn der Deutschen Tanzsportverband e.V. oder ein Mitgliedsverein des Deutschen Tanzsportverband e.V. beispielsweise ein Trainingslager, eine Veranstaltung oder ein Training organisiert, das staatlich gefördert ist, darf ein* gesperrte*r Athlet*in, vorbehaltlich Artikel 10.14.2, nicht daran teilnehmen. Ferner darf ein*e gesperrte*r Athlet*in nicht in einer Profiliga eines*r Nicht-Unterzeichners*in antreten (z.B. National Hockey League, National Basketball Association usw.) und auch nicht an einer Wettkampfveranstaltung teilnehmen, die von einem*r Veranstalter*in Nationaler oder Internationaler Wettkampfveranstaltungen organisiert wird, der*die den WADC nicht unterzeichnet hat, ohne die in Artikel 10.14.3 genannten Konsequenzen zu tragen.

Der Begriff „sportliche Aktivitäten“ umfasst beispielsweise auch sämtliche Verwaltungstätigkeiten wie die Tätigkeit als Funktionär*in, Direktor*in, Führungskraft, Angestellte*r oder Ehrenamtliche*r der in diesem Artikel beschriebenen Organisation. Sanktionen in einer Sportart werden auch von anderen Sportarten anerkannt (siehe Artikel 15.1 „Automatische Bindungswirkung von Entscheidungen“). Ein*e gesperrte*r Athlet*in oder eine gesperrte andere Person darf während der Sperre zu keiner Zeit und keiner Form als Trainer*in oder Athleten*innenbetreuer*in arbeiten, ansonsten könnte ein*e andere*r Athlet*in dadurch ebenfalls gegen Artikel 2.10 verstoßen. Eine während einer Sperre erreichte Leistungsnorm wird von der NADA oder den Nationalen Sportfachverbänden in keiner Weise anerkannt.]

10.14.2Rückkehr ins Training

Abweichend von Artikel 10.14.1 kann ein*e Athlet*in vor Ablauf der Sperre ins Mannschaftstraining zurückkehren oder die Sportstätten eines Vereins oder einer anderen Mitgliedsorganisation der Mitgliedsorganisation eines*r Unterzeichners*in nutzen:

(a)in den letzten beiden Monaten der Sperre des*der Athleten*in oder
(b)im letzten Viertel der verhängten Sperre, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

[Kommentar zu Artikel 10.14.2: In vielen Mannschaftssportarten und einigen Einzelsportarten (z.B. Skispringen und Turnen) kann ein*e Athlet*in nicht effektiv allein trainieren, um am Ende seiner*ihrer Sperre für Wettkämpfe vorbereitet zu sein. Während der in diesem Artikel beschriebenen vorzeitigen Rückkehr ins Training darf ein*e gesperrte*r Athlet*in jedoch nicht an Wettkämpfen teilnehmen oder anderen sportlichen Aktivitäten gemäß Artikel 10.14.1 als dem Training nachgehen.]

10.14.3Verstoß gegen das Teilnahmeverbot während der Sperre oder einer Vorläufigen Suspendierung

Wenn ein*e Athlet*in oder eine andere Person, gegen den*die eine Sperre verhängt wurde, während der Sperre gegen das Teilnahmeverbot gemäß Artikel 10.14.1 verstößt, werden die Ergebnisse dieser Teilnahme annulliert, und eine neue Sperre, deren Dauer der ursprünglich festgelegten Sperre entspricht, wird auf das Ende der ursprünglich festgelegten Sperre hinzugerechnet.

Diese erneute Sperre, einschließlich einer Verwarnung ohne Sperre, kann je nach Grad des Verschuldens des*der Athleten*in oder der anderen Person angepasst werden. Die Entscheidung darüber, ob ein*e Athlet*in oder die andere Person gegen das Teilnahmeverbot verstoßen hat, und ob eine Anpassung angemessen ist, trifft die Anti-Doping-Organisation, nach deren Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren die ursprüngliche Sperre verhängt wurde. Gegen diese Entscheidung kann ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 13 eingelegt werden.

Einem*r Athleten*in oder einer anderen Person, der*die gegen das in Artikel 10.14.1 beschriebene Teilnahmeverbot während einer Vorläufigen Suspendierung verstößt, wird keinerlei bereits abgeleisteter Zeitraum einer Vorläufigen Suspendierung angerechnet und die Ergebnisse einer solchen Teilnahme werden annulliert.

Wenn ein*e Athleten*innenbetreuer*in oder eine andere Person eine Person bei dem Verstoß gegen das Teilnahmeverbot während einer Sperre oder einer Vorläufigen Suspendierung unterstützt, verhängt die NADA für diese*n Athleten*innenbetreuer*in oder die andere Person Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen Artikel 2.9.

10.14.4Einbehalten finanzieller Unterstützung während einer Sperre

Darüber hinaus wird bei einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der nicht mit einer herabgesetzten Sanktion gemäß Artikel 10.5 oder 10.6 bestraft wurde, die im Zusammenhang mit dem Sport stehende finanzielle Unterstützung oder andere sportbezogene Leistungen, welche die Person von dem Deutschen Tanzsportverband e.V., dem Staat oder sonstigen Institutionen zur Sportförderung, erhält, teilweise oder gänzlich einbehalten.

10.15Automatische Veröffentlichung einer Sanktion

Die automatische Veröffentlichung gemäß Artikel 14.3 ist zwingender Bestandteil jeder Sanktion.


Artikel 11     Konsequenzen für Mannschaften

11.1Dopingkontrollen bei Mannschaftssportarten

Wenn mehr als ein Mitglied einer Mannschaft in einer Mannschaftssportart über einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen in Verbindung mit dieser Wettkampfveranstaltung gemäß Artikel 7 benachrichtigt wurde, veranlasst der*die Wettkampfveranstalter*in während der Dauer der Wettkampfveranstaltung geeignete Zielkontrollen bei der Mannschaft.

11.2Konsequenzen bei Mannschaftssportarten

Wenn bei mehr als zwei Mitgliedern einer Mannschaft in einer Mannschaftssportart während der Dauer einer Wettkampfveranstaltung ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen festgestellt wurde, verhängt der*die Wettkampfveranstalter*in zusätzlich zu den Konsequenzen, die für einzelne Athleten*innen festgelegt wurden, die gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen haben, eine angemessene Sanktion gegen die Mannschaft (beispielsweise Punktverlust, Annullierung von Ergebnissen des Wettkampfs oder der Wettkampfveranstaltung oder eine sonstige Sanktion).

11.3Wettkampfveranstalter*innen oder internationale Sportfachverbände können strengere Konsequenzen für Mannschaftssportarten festlegen

Es bleibt dem*der Wettkampfveranstalter*in unbenommen, Regeln für die Wettkampfveranstaltung festzulegen, die strengere Konsequenzen für Mannschaftssportarten vorsehen als die, die gemäß Artikel 11.2 für Wettkampfveranstaltungen vorgegeben sind. Entsprechend kann ein internationaler Sportfachverband in seinem Zuständigkeitsbereich für Mannschaftssportarten strengere Konsequenzen als die in Artikel 11.2 vorgegebenen sind, vorsehen.

[Kommentar zu Artikel 11.3: Beispielsweise könnte das Internationale Olympische Komitee Regeln aufstellen, nach denen eine Mannschaft bereits bei einer geringeren Anzahl von Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen während der Olympischen Spiele von diesen ausgeschlossen wird.]


Artikel 12     Disziplinarverfahren

12.1Allgemeines

Die NADA ist die in Deutschland zuständige Nationale Anti-Doping-Organisation im Sinne des WADC. Sie ist für die Überwachung und Verfolgung von Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verantwortlich.

Zu diesem Zweck verpflichtet sie den Deutschen Tanzsportverband e.V. und – soweit möglich – die nationalen Veranstalter*innen großer Sportwettkämpfe sowie die nationalen und internationalen Athleten*innen zur Einhaltung, Umsetzung, Wahrung und Durchsetzung der anwendbaren Anti-Doping-Bestimmungen, insbesondere des WADC und der International Standards sowie des NADC und der Standards.

Erlangt die NADA Kenntnis davon, dass der Deutschen Tanzsportverband e.V., ein*e nationale*r oder internationale*r Veranstalter*in großer Sportwettkämpfe in Deutschland oder ein*e zur Durchführung einzelner Abschnitte des Dopingkontrollverfahrens Beauftragte*r Dritte*r oder legitimierte*r Dritte*r (z.B. ein unabhängiges Disziplinarorgan) dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ergreift die NADA geeignete Maßnahmen.

12.1.1Kommt die NADA nach Durchführung des Ergebnismanagementverfahrens zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen des*der Athleten*in oder der anderen Person nicht auszuschließen ist, leitet sie bei dem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO ein Disziplinarverfahren ein.

Vor dem Hintergrund, dass die Zuständigkeit für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren gemäß Artikel 7.1.2 Absatz 2 auf die NADA übertragen worden ist, ist die NADA für die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens unter den Voraussetzungen von Artikel 12.1.1 Satz 1 zuständig.

12.1.2Für den Fall, dass die Übertragung der Zuständigkeit für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren auf die NADA oder die Schiedsvereinbarung zwischen Athleten*innen oder der anderen Person und dem Deutschen Tanzsportverband e.V. nicht wirksam ist, bleibt der Deutschen Tanzsportverband e.V. für die ordnungsgemäße Durchführung des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens zuständig. In diesem Fall gilt Folgendes:

Leitet der Deutschen Tanzsportverband e.V. ein Disziplinarverfahren nicht innerhalb von zwei (2) Monaten ab Kenntnis von einem Von der Norm abweichenden Analyseergebnis oder Atypischen Analyseergebnis oder von einem möglichen anderen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen ein, obwohl ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen eines*r Athleten*in oder einer anderen Person nicht auszuschließen ist, ist die NADA befugt, selbst ein Disziplinarverfahren bei dem zuständigen Disziplinarorgan einzuleiten oder die Rechtmäßigkeit der Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens durch den Deutschen Tanzsportverband e.V. vor dem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO überprüfen zu lassen.

Leitet die NADA selbst das Disziplinarverfahren ein, wird sie Partei des Verfahrens.

Wird das Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit befasst und stellt fest, dass eine Verfahrenseinleitung zu Unrecht unterblieben ist, leitet der Deutschen Tanzsportverband e.V. in Anerkennung dieser Entscheidung das Disziplinarverfahren ein.

[NADA-Kommentar zu Art. 12.1.2: Bevor die NADA nach Fristablauf eine solche Maßnahme ergreift, tritt sie mit dem Deutschen Tanzsportverband e.V. in Verbindung und gibt diesem die Möglichkeit, zu erklären, warum (noch) kein Ergebnismanagementverfahren durchgeführt oder kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

Der Deutschen Tanzsportverband e.V. hat der NADA durch Anpassung ihrer Regelwerke und Abschluss entsprechender Schiedsvereinbarungen für alle Betroffenen rechtsverbindlich entweder das Recht einzuräumen, ein Disziplinarverfahren beim Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO einzuleiten oder das Recht einzuräumen, die Rechtmäßigkeit der Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens vor dem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO überprüfen zu lassen.

Verstößt der Deutschen Tanzsportverband e.V. gegen die Verpflichtung zur Einhaltung, Umsetzung, Wahrung und Durchsetzung der von der NADA vorgegeben Anti-Doping-Bestimmungen führt dies zu einer nationalen und internationalen Compliance-Überprüfung durch NADA und WADA.]

12.1.3Zuständiges Disziplinarorgan für die Durchführung des Disziplinarverfahrens in der Erstinstanz ist entsprechend der einschlägigen Schiedsvereinbarung ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Werden einem*r Athleten*in oder einer anderen Person Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen, so können diese mit Zustimmung des*der betroffenen Athleten*in oder der betroffenen anderen Person, der NADA und der WADA direkt in einem Disziplinarverfahren vor dem CAS verhandelt werden.

[Kommentar zu Artikel 12.1.3: In einigen Fällen können für ein erstinstanzliches Disziplinarverfahren auf internationaler oder nationaler Ebene, gefolgt von einer weiteren Instanz vor dem CAS, erhebliche Gesamtkosten entstehen. Sind alle in Artikel 12.1.3 Absatz 2 genannten Parteien überzeugt, dass ihre Interessen in einer einzigen Instanz angemessen gewahrt werden, ist es nicht nötig, dass für den*die Athleten*in oder die Anti-Doping-Organisationen Kosten für zwei Instanzen anfallen. Eine Anti-Doping-Organisation, die an dem Disziplinarverfahren vor dem CAS als Partei oder Beobachterin teilnehmen möchte, kann ihre Zustimmung zu einem Disziplinarverfahren unmittelbar vor dem CAS davon abhängig machen, dass ihr dieses Recht zugestanden wird.]

12.1.4Ist die Zuständigkeit für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren nicht wirksam gemäß Artikel 7.1.2 Absatz 2 auf die NADA übertragen worden, gilt Folgendes:

Der Deutschen Tanzsportverband e.V. hat die NADA unverzüglich über die Einleitung und das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens oder über die Gründe, warum ein solches nicht eingeleitet oder eingestellt wurde, zu informieren. Auf Anfrage der NADA hat der Deutschen Tanzsportverband e.V. über den aktuellen Stand des Disziplinarverfahrens Auskunft zu geben sowie der NADA für ihre Tätigkeit relevante Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die NADA hat das Recht, bei einer mündlichen Verhandlung zugegen zu sein. Die NADA ist rechtzeitig unaufgefordert über den Termin zu informieren.

12.2Verfahrensgrundsätze
12.2.1Das Disziplinarverfahren wird nach der Verfahrensordnung des zuständigen Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO durchgeführt.
12.2.2Es sind die Verfahrensgrundsätze des International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren zu beachten.

Artikel 13     Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren: Rechtsbehelfe


[Kommentar zu Artikel 13: Ziel des WADC/NADC ist es, Anti-Doping-Angelegenheiten durch ein faires und transparentes Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren mit der Möglichkeit einer letztinstanzlichen Berufung zu klären. Die Veröffentlichungsverpflichtungen der Anti-Doping-Organisation regelt Artikel 14. Bestimmte Personen und Institutionen, darunter die WADA, haben das Recht solche Entscheidungen anzufechten. Zu beachten ist dabei, dass Athleten*innen oder deren Sportfachverbände, denen aus der Annullierung von Ergebnissen eines*r anderen Teilnehmers*in ein Vorteil entstehen könnte, keine zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugten Personen und Institutionen sind.]
13.1Anfechtbare Entscheidungen

Gegen Entscheidungen, die auf Grundlage des WADC/NADC oder auf Grundlage der Anti-Doping-Bestimmungen des Deutschen Tanzsportverband e.V. ergehen, können Rechtsbehelfe gemäß den Bestimmungen der Artikel 13.2 bis 13.4 oder anderer Bestimmungen des WADC/NADC sowie der International Standards/Standards eingelegt werden. Diese Entscheidungen bleiben während des Rechtsbehelfsverfahrens in Kraft, es sei denn, der CAS bestimmt etwas anderes.

13.1.1Uneingeschränkter Prüfungsumfang

Der Prüfungsumfang im Rechtsbehelfsverfahren umfasst alle für den Fall relevanten Tatsachen und ist ausdrücklich nicht beschränkt auf die Tatsachen oder den Prüfungsumfang des erstinstanzlichen Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Jede Partei mit Rechtsbehelfsbefugnis kann Beweise, rechtliche Begründungen und Ansprüche geltend machen, die im erstinstanzlichen Disziplinarverfahren nicht vorgebracht wurden, solange sie aus demselben Beschwerdegrund oder demselben allgemeinen Sachverhalt, der dem erstinstanzlichen Disziplinarverfahren zugrunde lag, hervorgehen.

[Kommentar zu Artikel 13.1.1: Die überarbeitete Formulierung ist nicht als wesentliche Änderung zum WADC/NADC 2015 gedacht, sondern dient vielmehr der Klarstellung.

Beispiel: Wurde einem*r Athleten*in in einem erstinstanzlichen Disziplinarverfahren lediglich Unzulässige Einflussnahme vorgeworfen, obwohl das Verhalten auch Tatbeteiligung darstellen kann, kann eine Partei im Rechtsmittelverfahren dem*der Athleten*in nun sowohl Unzulässige Einflussnahme als auch Tatbeteiligung zur Last legen.]

13.1.2Der CAS ist nicht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden

Bei seiner Entscheidungsfindung ist der CAS nicht an die rechtlichen Erwägungen des Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, gegen dessen Entscheidung Rechtsbehelf eingelegt wurde, gebunden.

[Kommentar zu Artikel 13.1.2: Der CAS führt ein de-novo-Verfahren durch. Vorangegangene Instanzen haben daher weder Auswirkungen auf Art und Umfang der Beweismittel noch haben sie Bedeutung für das Verfahren vor dem CAS.]

13.1.3WADA nicht zur Ausschöpfung interner Rechtsmittel verpflichtet

Besitzt die WADA ein Rechtsbehelfsrecht gemäß Artikel 13 und hat keine Partei Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO eingelegt, kann die WADA gegen diese Entscheidung direkt beim CAS Rechtsbehelf einlegen, ohne andere, in den Verfahrensvorschriften der Anti-Doping-Organisation vorgesehene Rechtsmittel ausschöpfen zu müssen.

[Kommentar zu Artikel 13.1.3: Wenn vor Abschluss des Disziplinarverfahrens eine Entscheidung ergeht und keine Partei ein internes Rechtsmittel eingelegt hat, kann die WADA die verbleibenden Schritte des internen Verfahrens der NADA oder des Deutschen Tanzsportverband e.V. überspringen und direkt Rechtsbehelf beim CAS einlegen.]

13.2Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen, Konsequenzen, Vorläufige Suspendierungen, die Umsetzung von Entscheidungen und Zuständigkeiten

Gegen folgende Entscheidungen dürfen ausschließlich Rechtsbehelfe entsprechend den Vorgaben des Artikels 13.2 eingelegt werden:

(a)Eine Entscheidung, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, welche Konsequenzen ein solcher nach sich zieht oder nicht, oder dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt.
(b)Eine Entscheidung, dass ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht fortgeführt werden kann (beispielsweise Verjährung).
(c)Eine Entscheidung der WADA oder NADA, dass keine Ausnahme von der sechsmonatigen Zugehörigkeit des*der Athleten*in zum Testpool der NADA als Voraussetzung für die Teilnahme an Wettkämpfen gemäß Artikel 5.7.1 erteilt wird.
(d)Eine Entscheidung der WADA über die Zuständigkeit für die Durchführung des Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens gemäß Artikel 7.1 WADC.
(e)Eine Entscheidung der NADA, dass ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis oder ein Atypisches Analyseergebnis keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt, oder dass nach Ermittlungen im Einklang mit dem International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren kein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt.
(f)Eine Entscheidung über die Verhängung oder Aufhebung einer Vorläufigen Suspendierung, die aufgrund einer Vorläufigen Anhörung ergangen ist.
(g)Die Nichteinhaltung der Voraussetzungen von Artikel 7.4 WADC durch die NADA.
(h)Eine Entscheidung, dass die NADA oder der Deutschen Tanzsportverband e.V. nicht zuständig ist, über einen vorgeworfenen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder dessen Konsequenzen zu entscheiden.
(i)Eine Entscheidung, eine Konsequenz gemäß Artikel 10.7.1 auszusetzen oder nicht auszusetzen oder eine ausgesetzte Konsequenz wieder in Kraft zu setzen oder nicht wieder in Kraft zu setzen.
(j)Die Nichteinhaltung der Artikel 7.1.4 WADC und 7.1.5 WADC.
(k)Die Nichteinhaltung des Artikels 10.8.1.
(l)Eine Entscheidung gemäß Artikel 10.14.3.
(m)Eine Entscheidung der NADA oder des Deutschen Tanzsportverband e.V., die Entscheidung einer anderen Anti-Doping-Organisation nicht gemäß Artikel 15 umzusetzen.
(n)Eine Entscheidung gemäß Artikel 27.3 WADC.
13.2.1Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die Internationale Spitzenathleten*innen oder Internationale Wettkampfveranstaltungen betreffen

In Fällen, die aufgrund der Teilnahme an einer Internationalen Wettkampfveranstaltung entstehen, oder in Fällen, die Internationale Spitzenathleten*innen betreffen, können Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen letztinstanzlich ausschließlich vor dem CAS eingelegt werden.

[Kommentar zu Artikel 13.2.1: Die Entscheidungen des CAS sind endgültig und verbindlich, mit Ausnahme einer Überprüfung, die nach dem Recht erforderlich ist, das auf die Aufhebung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen Anwendung findet.]

13.2.2Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die andere Athleten*innen oder andere Personen betreffen

Ist Artikel 13.2.1 nicht anwendbar, können andere Athleten*innen oder andere Personen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen entsprechend der einschlägigen Schiedsvereinbarung nur beim CAS eingelegt werden.

Das Rechtsbehelfsverfahren wird nach der Verfahrensordnung des zuständigen Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO durchgeführt.

Dabei sind die Verfahrensgrundsätze des International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren zu beachten.

13.2.3Rechtsbehelfsbefugnis
13.2.3.1Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Internationalen Spitzenathleten*innen oder Internationalen Wettkampfveranstaltungen

In Fällen des Artikels 13.2.1 sind folgende Parteien berechtigt, vor dem CAS Rechtsbehelf einzulegen:

(a)Der*die Athlet*in oder die andere Person, gegen den*die sich die Entscheidung richtet, gegen die der Rechtsbehelf eingelegt wird;
(b)die andere Partei des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist;
(c)die World DanceSport Federation;
(d)die NADA und falls abweichend die Nationale Anti-Doping-Organisation des Landes, in dem der*die Athlet*in seinen*ihren Wohnsitz hat, dessen Staatsbürger*in er*sie ist oder in dem ihm*ihr eine Lizenz ausgestellt wurde;
(e)das Internationale Olympische Komitee oder das Internationale Paralympische Komitee, wenn die Entscheidung Auswirkungen auf die Olympischen oder Paralympischen Spiele haben könnte, einschließlich Entscheidungen, die das Recht zur Teilnahme an Olympischen oder Paralympischen Spielen betreffen;
(f)die WADA.
13.2.3.2Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit anderen Athleten*innen und anderen Personen

In Fällen des Artikels 13.2.2 sind folgende Parteien berechtigt, bei dem CAS Rechtsbehelf einzulegen:

(a)Der*die Athlet*in oder die andere Person, gegen den*die sich die Entscheidung richtet, gegen die der Rechtsbehelf eingelegt wird;
(b)die andere Partei des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist;
(c)die World DanceSport Federation;
(d)die NADA und falls abweichend die Nationale Anti-Doping-Organisation des Landes, in dem der*die Athlet*in seinen*ihren Wohnsitz hat, dessen Staatsbürger*in er*sie ist oder in dem ihm*ihr eine Lizenz ausgestellt wurde;
(e)das Internationale Olympische Komitee oder das Internationale Paralympische Komitee, wenn die Entscheidung Auswirkungen auf die Olympischen oder Paralympischen Spiele haben könnte, einschließlich Entscheidungen, die das Recht zur Teilnahme an Olympischen oder Paralympischen Spielen betreffen;
(f)die WADA.

In den Fällen von Artikel 13.2.2 sind die WADA, das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee, die NADA und die World DanceSport Federation auch dazu berechtigt, Rechtsbehelfe vor dem CAS einzulegen. Jede Partei, die einen Rechtsbehelf einlegt, hat Anspruch auf Unterstützung durch den CAS, um alle notwendigen Informationen von der für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren zuständigen Anti-Doping-Organisation zu erhalten; die Informationen sind zur Verfügung zu stellen, wenn der CAS dies anordnet.

13.2.3.3Mitteilungspflicht

Alle Parteien eines Rechtsbehelfsverfahrens beim CAS stellen sicher, dass die WADA und alle anderen, zur Einlegung eines Rechtsbehelfs befugten Parteien rechtzeitig von der Möglichkeit, Rechtsbehelf einzulegen, in Kenntnis gesetzt wurden.

13.2.3.4Rechtsbehelfsfrist für alle Parteien außer der WADA

Für alle Parteien außer der WADA gilt für das Einlegen eines Rechtsbehelfs die Frist, die in den anwendbaren Regeln der für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren zuständigen Anti-Doping-Organisation festgelegt ist.

13.2.3.5Rechtsbehelfsfrist der WADA

Die Frist für das Einlegen eines Rechtsbehelfs der WADA beträgt, je nachdem, welches Ereignis später eintritt:

(a)Einundzwanzig (21) Tage ab dem letzten Tag, an dem eine andere zur Einlegung eines Rechtsbehelfs berechtigte Partei einen Rechtsbehelf hätte einlegen können, oder
(b)Einundzwanzig (21) Tage, nachdem die WADA die vollständige Akte zu der Entscheidung erhalten hat.
13.2.3.6Rechtsbehelf gegen die Verhängung einer Vorläufigen Suspendierung

Ungeachtet sonstiger Bestimmungen des WADC/NADC kann ein Rechtsbehelf gegen die Verhängung einer Vorläufigen Suspendierung nur von dem*der Athleten*in oder der anderen Person eingelegt werden, gegen den*die die Vorläufige Suspendierung verhängt wurde.

[Kommentar zu Artikel 13.2.3: Unabhängig von den Regeln des CAS oder Artikel 13.2.3 beginnt die Rechtsbehelfsfrist einer Partei erst mit Zugang der Entscheidung. Somit kann die Rechtsbehelfsbefugnis einer Partei nicht ablaufen, wenn ihr die Entscheidung nicht zugegangen ist.]

13.2.4Anschlussberufungen und andere nachfolgende Berufungen

Anschlussberufungen und andere nachfolgende Berufungen durch Beklagte in Fällen, die vor dem CAS verhandelt werden, sind ausdrücklich zulässig. Eine Anschlussberufung oder nachfolgende Berufung muss spätestens mit der Berufungserwiderung der Partei, die gemäß Artikel 13 befugt ist, Rechtbehelf einzulegen, erfolgen.

[Kommentar zu Artikel 13.2.4: Diese Bestimmung ist notwendig, weil die Vorschriften des CAS es einem*r Athleten*in seit 2011 nicht mehr erlauben, eine Anschlussberufung einzulegen, wenn eine Anti-Doping-Organisation eine Entscheidung anficht, nachdem die Frist des*der Athleten*in für das Einlegen eines Rechtsbehelfs abgelaufen ist. Diese Bestimmung ermöglicht allen Parteien ein vollumfängliches Disziplinarverfahren.]

13.3Keine rechtzeitige Entscheidung des Disziplinarorgans

Versäumt das Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO in einem Einzelfall, innerhalb einer angemessenen, von der WADA festgelegten Frist, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen begangen wurde, kann die WADA Rechtsbehelf unmittelbar beim CAS einlegen, so, als ob das Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO entschieden hätte, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt. Stellt der CAS fest, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen wurde, und dass die WADA angemessen gehandelt hat, als sie sich entschied, Rechtsbehelf beim CAS einzulegen, werden der WADA ihre durch das Rechtsbehelfsverfahren entstandenen Kosten sowie Anwaltshonorare von der NADA oder dem Deutschen Tanzsportverband e.V. zurückerstattet.

[Kommentar zu Artikel 13.3: Aufgrund der unterschiedlichen Umstände jeder Untersuchung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen und jedes Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens kann kein fester Zeitraum bestimmt werden, in dem eine Anti-Doping-Organisation eine Entscheidung zu treffen hat, bevor die WADA eingreifen kann, indem sie direkt Rechtsbehelf beim CAS einlegt. Bevor sie eine solche Maßnahme ergreift, tritt die WADA jedoch mit der Anti-Doping-Organisation in Verbindung und gibt dieser die Möglichkeit, zu erklären, warum noch keine Entscheidung getroffen wurde. Dieser Artikel hindert die World DanceSport Federation nicht daran, eigene Regeln aufzustellen, die ihm erlauben, sich in Fällen für zuständig zu erklären, in denen das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren des Deutschen Tanzsportverband e.V. unangemessen verzögert wurde.]

13.4Rechtsbehelfe bezüglich Medizinischer Ausnahmegenehmigungen

Entscheidungen über Medizinische Ausnahmegenehmigungen können wie folgt angefochten werden:

(a)Gegen Entscheidungen der NADA über die Ablehnung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung können Athleten*innen auf nationaler Ebene Rechtsbehelf ausschließlich bei dem gemäß der einschlägigen Schiedsvereinbarung zuständigen Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO einlegen.
(b)Gegen Entscheidungen der World DanceSport Federation über eine Medizinische Ausnahmegenehmigung (oder einer Nationalen Anti-Doping-Organisation, die den Antrag auf Erteilung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung im Auftrag der World DanceSport Federation bearbeitet), die nicht von der WADA geprüft wurde oder die von der WADA geprüft, aber nicht aufgehoben wurde, können der*die Athlet*in und/oder die NADA Rechtsbehelf ausschließlich vor dem CAS einlegen.
(c)Gegen eine Entscheidung der WADA, eine Entscheidung über Medizinische Ausnahmegenehmigungen aufzuheben, können der*die Athlet*in, die NADA und/oder die World DanceSport Federation ausschließlich vor dem CAS Rechtsbehelf einlegen.
(d)Wird nach der ordnungsgemäßen Übermittlung eines Antrages auf Erteilung/Anerkennung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung oder auf Überprüfung einer Entscheidung in Bezug auf Medizinische Ausnahmegenehmigungen nicht in einem angemessenen Zeitraum eine Entscheidung getroffen, gilt dies als Ablehnung des Antrages, so dass die entsprechenden Rechte auf Überprüfung/Rechtsbehelf wirksam werden.
13.5Benachrichtigung über Entscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren

Die Anti-Doping-Organisation, die Partei in einem Rechtsbehelfsverfahren ist, benachrichtigt den*die Athleten*in oder eine andere Person und die anderen Anti-Doping-Organisationen, die Rechtsbehelfe gemäß Artikel 13.2.3 hätten einlegen dürfen, gemäß Artikel 14.1 über die ergangene Entscheidung.


Artikel 14     Information und Vertraulichkeit

14.1Information anderer Anti-Doping-Organisationen
14.1.1Die NADA benachrichtigt die WADA und die World DanceSport Federation über mögliche und tatsächliche Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch Athleten*innen oder andere Personen und die Ergebnisse des Ergebnismanagements-/Disziplinarverfahrens.

Die Benachrichtigung soll enthalten: Den Namen, die Nationalität, die Sportart und die Disziplin des*der Athleten*in sowie sein*ihr Leistungsniveau, Angaben dazu, ob es sich um eine Trainingskontrolle oder Wettkampfkontrolle handelte, das Datum der Probenahme, die vom Labor berichteten Analyseergebnisse und andere erforderliche Information gemäß dem International Standard for Testing and Investigations/Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen; oder bei anderen Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen als Artikel 2.1, die verletzte Bestimmung und die Grundlage für den zu Grunde gelegten Verstoß.

14.1.2Entscheidungen über Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder den Verstoß gegen eine Sperre oder eine Vorläufige Suspendierung gemäß Artikel 10.5, 10.6, 10.7, 10.14.3 oder 13.5 oder Artikel 7.6 WADC oder Artikel 8.4 WADC müssen umfassend begründet sein, gegebenenfalls einschließlich einer Begründung dafür, weshalb nicht die höchstmögliche Sanktion verhängt wurde. Liegt die Entscheidung nicht auf Englisch oder Französisch vor, stellt die Anti-Doping-Organisation eine englische oder französische Zusammenfassung der Entscheidung einschließlich der Begründung zur Verfügung.
14.1.3Eine Anti-Doping-Organisation, die das Recht hat, gegen eine gemäß Artikel 14.1.2 erhaltene Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen, kann innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab Zugang eine Kopie aller Unterlagen zu der Entscheidung anfordern.
14.2Meldung staatlicher Ermittlungsbehörden

Die NADA ist nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens befugt, soweit ein Verstoß gegen das Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)), das Strafgesetzbuch (StGB) oder das Arzneimittelgesetz (AMG), Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bzw. Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) aufgrund des Vorliegens eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses oder eines anderen möglichen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen nicht auszuschließen ist, unverzüglich und noch vor der Mitteilung gemäß Artikel 7 den Namen des*der betroffenen Athleten*in oder der anderen Person, seinen*ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort und die Substanz, die zu dem Von der Norm abweichenden Analyseergebnis geführt hat oder die Art des anderen möglichen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen sowie weitere relevante Informationen der zuständigen Staatsanwaltschaft, dem Bundeskriminalamt und anderen zuständigen Ermittlungsbehörden zu melden.

Ungeachtet dessen hat die NADA die Verpflichtung, aufgrund von Hinweisen von Athleten*innen, Athleten*innenbetreuern*innen oder anderen Personen bei begründetem Verdacht auf einen Verstoß gegen das AntiDopG, das StGB oder das AMG, BtMG oder das NpSG gegen die jeweilige Person Anzeige zu erstatten.

Dies gilt unbeschadet etwaiger Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsverpflichtungen in den Regelwerken der Anti-Doping-Organisationen und anwendbaren Verfahrensvorschriften.

14.3Information der Öffentlichkeit
14.3.1Nachdem der*die Athlet*in oder die andere Person gemäß des International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren sowie die World DanceSport Federation und die WADA benachrichtigt wurden, darf die NADA die Identität eines*r Athleten*in oder einer anderen Person, dem*der von einer Anti-Doping-Organisation vorgeworfen wird, gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen zu haben, die Verbotene Substanz oder die Verbotene Methode und die Art des Verstoßes und eine Vorläufige Suspendierung des*der Athleten*in oder der anderen Person veröffentlichen.
14.3.2Spätestens zwanzig (20) Tage nach der Entscheidung des Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO oder des CAS gemäß Artikel 13.2.1 oder 13.2.2, oder wenn auf einen solchen Rechtsbehelf oder auf die Durchführung eines Disziplinarverfahrens verzichtet wurde oder gegen die Behauptung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen nicht auf andere Weise rechtzeitig Widerspruch eingelegt wurde oder die Angelegenheit gemäß Artikel 10.8 beendet wurde oder eine neue Sperre oder Verwarnung gemäß Artikel 10.14.3 verhängt wurde, muss die NADA die Entscheidung veröffentlichen und dabei grundsätzlich Angaben zur Sportart, zur verletzten Anti-Doping-Bestimmung, zum Namen des*der Athleten*in oder der anderen Person, der*die den Verstoß begangen hat, zur Verbotenen Substanz oder zur Verbotenen Methode sowie (falls zutreffend) zu den Konsequenzen machen.

[Kommentar zu Artikel 14.3.2: Soweit die Veröffentlichung gemäß Artikel 14.3.2 gegen geltendes, nationales (Datenschutz-)Recht verstoßen würde, wird die NADA, wenn sie auf die Veröffentlichung ganz oder teilweise verzichtet, nicht wegen Non-Compliance belangt, wie in Artikel 4.1 des International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information festgelegt ist.]

14.3.3Nachdem das Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO gemäß Artikel 12 oder der CAS gemäß Artikel 13.2.1 oder 13.2.2 einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen festgestellt hat oder auf den Rechtsbehelf verzichtet wurde, oder wenn gegen die Behauptung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen nicht anderweitig rechtzeitig widersprochen wurde, oder wenn die Angelegenheit gemäß Artikel 10.8 beendet wurde, darf sich die NADA zum Verfahren öffentlich äußern.
14.3.4Wenn nach einem Disziplinarverfahren oder Rechtsbehelfsverfahren festgestellt wird, dass ein*e Athlet*in oder eine andere Person nicht gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat, darf der Umstand, dass die Entscheidung angefochten wurde, veröffentlicht werden. Die Entscheidung und die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dürfen jedoch nur mit Zustimmung des*der Athleten*in oder einer anderen Person, der*die von der Entscheidung betroffen ist, veröffentlicht werden. Die NADA unternimmt angemessene Anstrengungen, um diese Zustimmung zu erhalten und veröffentlicht die Entscheidung nach Erhalt der Zustimmung entweder ganz oder in einer von dem*der Athleten*in oder einer anderen Person gebilligten, gekürzten Form.
14.3.5Unbeschadet der Artikel 14.3.1 und 14.3.3, darf eine Anti-Doping-Organisation oder ein von der WADA akkreditiertes Labor oder eine*r ihrer Offiziellen öffentlich nicht zu Einzelheiten eines laufenden Verfahrens (mit Ausnahme von allgemeinen Beschreibungen verfahrenstechnischer, rechtlicher und wissenschaftlicher Natur) Stellung nehmen, es sei denn, dies geschieht in Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen oder auf der Grundlage von Informationen des*der Athleten*in, einer anderen Person oder ihres Umfelds oder anderer Vertreter*innen.
14.3.6Die nach Artikel 14.3.2 an sich verpflichtende Veröffentlichung ist nicht zwingend, wenn der*die Athlet*in oder die andere Person, der*die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat, ein*e Minderjährige*r, eine Schutzwürdige Person oder ein*e Freizeitsportler*in ist. In Fällen, in denen ein*e Minderjährige*r, eine Schutzwürdige Person oder ein*e Freizeitsportler*in betroffen ist, erfolgt die optionale Veröffentlichung unter Berücksichtigung des Einzelfalls und liegt im Ermessen des zuständigen Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO.
14.4Jahresbericht

Die NADA veröffentlicht mindestens einmal jährlich einen statistischen Bericht über ihre Dopingkontrollmaßnahmen sowie deren Ergebnisse und übermittelt diesen an die WADA.

14.5Datenschutz

Die NADA darf Personenbezogene Daten von Athleten*innen und von anderen, am Dopingkontrollverfahren beteiligten Personen erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Planung, Koordinierung, Durchführung, Auswertung und Nachbearbeitung von Dopingkontrollen und zum Zweck einer effektiven Anti-Doping-Arbeit erforderlich ist.

Die NADA behandelt diese Daten vertraulich und stellt sicher, dass sie beim Umgang mit diesen Daten in Übereinstimmung mit geltendem nationalen und internationalen Datenschutzrecht sowie dem Standard für Datenschutz handelt. Die Daten sind zu vernichten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

14.6Meldung staatlicher Ermittlungsbehörden

Artikel 15     Umsetzung von Entscheidungen

15.1Automatische Bindungswirkung von Entscheidungen der Unterzeichner*innen/Anti-Doping-Organisationen
15.1.1Die Entscheidung eines*r Unterzeichners*in/Anti-Doping-Organisation, einer Rechtsbehelfsinstanz (Artikel 13.2.2) oder des CAS über einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen ist, nachdem die Verfahrensparteien benachrichtigt wurden, automatisch für die NADA, jede*n Unterzeichner*in und Nationalen Sportfachverband und in jeder Sportart mit folgenden Wirkungen bindend:
15.1.1.1Die Entscheidung einer der vorgenannten Institutionen, eine Vorläufige Suspendierung zu verhängen (nachdem eine Vorläufige Anhörung stattfand oder nachdem der*die Athlet*in oder die andere Person die Vorläufige Suspendierung akzeptiert oder auf das Angebot einer Vorläufigen Anhörung verzichtet hat), verbietet dem*der Athleten*in oder einer anderen Person automatisch, während der Vorläufigen Suspendierung an allen Sportarten im Zuständigkeitsbereich jedes*r Unterzeichners*in und Nationalen Sportfachverbandes teilzunehmen (wie in Artikel 10.14.1 beschrieben).
15.1.1.2Die Entscheidung einer der vorgenannten Institutionen, eine Sperre zu verhängen (nachdem ein Disziplinarverfahren stattfand oder darauf verzichtet wurde), verbietet dem*der Athleten*in oder der anderen Person automatisch, während der Sperre an allen Sportarten im Zuständigkeitsbereich jedes*r Unterzeichners*in und Nationalen Sportfachverbandes teilzunehmen (wie in Artikel 10.14.1 beschrieben).
15.1.1.3Die Entscheidung einer der vorgenannten Institutionen, einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen anzuerkennen, ist für alle Unterzeichner*innen und Nationalen Sportfachverbände automatisch bindend.
15.1.1.4Die Entscheidung einer der vorgenannten Institutionen, Ergebnisse für einen bestimmten Zeitraum gemäß Artikel 10.10 zu annullieren, annulliert automatisch alle in diesem Zeitraum im Zuständigkeitsbereich jedes*r Unterzeichners*in und Nationalen Sportfachverbandes erzielten Ergebnisse.
15.1.2Jede*r Unterzeichner*in und Nationale Sportfachverband ist verpflichtet, ohne dass es hierzu weiterer Maßnahmen bedarf, eine Entscheidung und ihre Rechtsfolgen gemäß Artikel 15.1.1 ab dem Zeitpunkt anzuerkennen und umzusetzen, an dem der*die Unterzeichner*in oder Nationale Sportfachverband tatsächlich über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt oder an dem die Entscheidung von der WADA in ADAMS eingetragen wird, je nachdem, was früher eintritt.
15.1.3Die Entscheidung einer Anti-Doping-Organisation, einer Rechtsbehelfsinstanz oder des CAS, Konsequenzen auszusetzen oder aufzuheben, ist für jede*n Unterzeichner*in und Nationalen Sportfachverband, ohne dass es hierzu weiterer Maßnahmen bedarf, ab dem Zeitpunkt bindend, an dem der*die Unterzeichner*in oder Nationale Sportfachverband tatsächlich über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt oder an dem die Entscheidung in ADAMS eingetragen wird, je nachdem, was früher eintritt.
15.1.4Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 15.1.1 ist jedoch eine von einem*r Veranstalter*in großer Sportwettkämpfe während einer Wettkampfveranstaltung in einem beschleunigten Verfahren getroffene Entscheidung über einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen für andere Unterzeichner*innen oder Nationale Sportfachverbände nicht bindend, es sei denn, die Regeln des*r Veranstalters*in großer Sportwettkämpfe geben dem*der Athleten*in oder der anderen Person das Recht, die Entscheidung in einem nicht-beschleunigten Verfahren anzufechten.

[Kommentar zu Artikel 15.1: Kann der*die Athlet*in oder die andere Person nach den Regeln des*der Veranstalters*in großer Sportwettkämpfe beispielsweise zwischen einem beschleunigten und einem regulären Rechtsbehelfsverfahren beim CAS wählen, ist die endgültige Entscheidung des*der Veranstalters*in großer Sportwettkämpfe für die anderen Unterzeichner*innen und Nationalen Sportfachverbände bindend, unabhängig davon, ob der*die Athlet*in oder die andere Person das beschleunigte Verfahren wählt.]

15.2Umsetzung anderer Entscheidungen durch Anti-Doping-Organisationen

Die Unterzeichner*innen und Nationalen Sportfachverbände können entscheiden, andere Entscheidungen von Anti-Doping-Organisationen umzusetzen, die nicht in Artikel 15.1.1 beschrieben sind, beispielsweise eine Vorläufige Suspendierung vor einer Vorläufigen Anhörung oder Anerkennung durch den*die Athleten*in oder die andere Person.

[Kommentar zu Artikel 15.1 und 15.2: Entscheidungen von Anti-Doping-Organisationen gemäß Artikel 15.1 werden von anderen Unterzeichnern*innen und Nationalen Sportfachverbänden automatisch umgesetzt, ohne dass die Unterzeichner*innen und Nationalen Sportfachverbände eine Entscheidung treffen oder weitere Maßnahmen ergreifen müssen. Wenn eine Nationale Anti-Doping-Organisation beispielsweise entscheidet, eine*n Athleten*in vorläufig zu suspendieren, ist diese Entscheidung automatisch auch für den Bereich eines internationalen Sportfachverbands wirksam. Zur Klarstellung: Die „Entscheidung“ ist diejenige der Nationalen Anti-Doping-Organisation. Der internationale Sportfachverband muss keine separate Entscheidung treffen. Somit kann der*die Athlet*in nur gegenüber der Nationalen Anti-Doping-Organisation geltend machen, dass die Vorläufige Suspendierung zu Unrecht verhängt wurde. Die Umsetzung der Entscheidungen von Anti-Doping-Organisationen gemäß Artikel 15.2 liegt im Ermessen jedes*r Unterzeichners*in und Nationalen Sportfachverbands. Die Umsetzung einer Entscheidung gemäß Artikel 15.1 oder Artikel 15.2 durch eine*n Unterzeichner*in oder Nationalen Sportfachverband kann nicht getrennt von der ihr zugrundeliegenden Entscheidung angefochten werden. In welchem Umfang die Entscheidungen anderer Anti-Doping-Organisationen zu Medizinischen Ausnahmegenehmigungen anerkannt werden, ist in Artikel 4.4 und im International Standard for Therapeutic Use Exemptions/Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen geregelt.]

15.3Umsetzung von Entscheidungen eines*r Nicht-Unterzeichners*in

Eine Anti-Doping-Entscheidung einer Institution, die den WADC/NADC nicht unterzeichnet hat, wird von einem*r Unterzeichner*in oder Nationalen Sportfachverband umgesetzt, wenn der*die Unterzeichner*in oder Nationale Sportfachverband der Ansicht ist, dass die Entscheidung in der Zuständigkeit dieser Institution liegt und die Regeln der Institution ansonsten mit dem WADC/NADC übereinstimmen.

[Kommentar zu Artikel 15.3: Wenn die Entscheidung einer Institution, die den WADC/NADC nicht angenommen hat, in einigen Punkten dem WADC/NADC entspricht und in anderen Punkten nicht, sollten die Unterzeichner*innen und Nationalen Sportfachverbände versuchen, die Entscheidung in Einklang mit den Grundsätzen des WADC/NADC anzuwenden. Wenn ein*e Nicht-Unterzeichner*in in einem Verfahren, das dem WADC/NADC entspricht, beispielsweise festgestellt hat, dass ein*e Athlet*in gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat, weil sich Verbotene Substanzen im Körper des*der Athleten*in befanden, aber die verhängte Sperre kürzer ist als der im WADC/NADC festgelegte Zeitraum, dann sollten alle Unterzeichner*innen und Nationalen Sportfachverbände anerkennen, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt und die für den*die Athleten*in zuständige Nationale Anti-Doping-Organisation sollte ein eigenes Disziplinarverfahren durchführen um festzustellen, ob die vom WADC/NADC verlangte längere Sperre verhängt werden sollte. Die Umsetzung einer Entscheidung gemäß Artikel 15.3 durch eine*n Unterzeichner*in oder Nationalen Sportfachverband oder seine Entscheidung, die Entscheidung nicht umzusetzen, kann gemäß Artikel 13 angefochten werden.]


Artikel 16     Dopingkontrollverfahren bei Tieren in sportlichen Wettkämpfen

16.1Bei jeder Sportart, in der Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, legt der internationale Sportfachverband dieser Sportart für die Tiere, die an der jeweiligen Sportart beteiligt sind, Anti-Doping-Bestimmungen fest und setzt diese um. Die Anti-Doping-Bestimmungen beinhalten eine Liste Verbotener Substanzen, ein geeignetes Doping-kontrollverfahren und eine Liste anerkannter Labore für die Analyse von Proben.
16.2Hinsichtlich der Feststellung von Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen, des Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens, fairer Disziplinarverfahren, der Konsequenzen und der Rechtsbehelfsverfahren bei Tieren im Sport legt der internationale Sportfachverband dieser Sportart für die Tiere, die an der Sportart beteiligt sind, Regeln fest und setzt sie um, die im Allgemeinen mit den Artikeln 1, 2, 3, 9, 10, 11, 13 und 17 des WADC/NADC übereinstimmen.
16.3Es bleibt der NADA unbenommen, ein geeignetes Dopingkontrollverfahren für Tiere, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, einzurichten.

Artikel 17     Verjährung


Gegen eine*n Athleten*in oder eine andere Person kann nur dann ein Verfahren aufgrund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen eingeleitet werden, wenn er*sie innerhalb von zehn (10) Jahren ab dem Zeitpunkt des möglichen Verstoßes gemäß Artikel 7 über den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen benachrichtigt wurde oder eine Benachrichtigung ernsthaft versucht wurde.

Artikel 18     Dopingprävention

18.1Grundsätze und Zuständigkeiten

Dopingpräventionsprogramme sind entscheidend, um harmonisierte, koordinierte und wirksame Anti-Doping-Programme auf internationaler und nationaler Ebene sicherzustellen. Sie sollen helfen, den Sportsgeist zu bewahren sowie die Gesundheit und das Recht der Athleten*innen auf gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schützen.

Dopingpräventionsprogramme sollen Bewusstsein schaffen, zielgerichtete Informationen liefern und die Entscheidungsfähigkeit entwickeln, um absichtliche und unabsichtliche Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen und andere Verletzungen des WADC/NADC zu vermeiden.

In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Planung, Koordinierung und Umsetzung der Dopingpräventionsprogramme bei der NADA. Die NADA setzt die Anforderungen des International Standard for Education/ Standard für Dopingprävention um, überwacht die Umsetzung u.a. im Deutschen Tanzsportverband e.V., fordert und fördert Dopingprävention auf Bundes- und Länderebene und evaluiert das Dopingpräventionsprogramm regelmäßig.

18.2Dopingpräventionsprogramm und -plan der NADA

Die NADA entwickelt einen Dopingpräventionsplan nach Maßgabe des International Standard for Education/Standard für Dopingprävention. Die Einstufung von Zielgruppen oder die Priorisierung von Präventionsaktivitäten erfolgt nach den Vorgaben des Dopingpräventionsplans der NADA.

Das Dopingpräventionsprogramm der NADA umfasst unter anderem die folgenden Elemente aus den Bereichen Bewusstseinsbildung, Information, Wertevermittlung und Aufklärung:

Die Grundsätze und Werte des sauberen und fairen Sports;
die Rechte und Pflichten von Athleten*innen, Athleten*innenbetreuern*innen und anderen Personen gemäß WADC/NADC;
das Strict-Liability-Prinzip;
die Folgen von Doping, darunter Sanktionen sowie gesundheitliche, soziale und wirtschaftliche Folgen;
die Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen;
die Verbotenen Substanzen und die Verbotenen Methoden gemäß Verbotsliste;
der Umgang mit den Risiken von Nahrungsergänzungsmitteln;
der Medikamentengebrauch und die Medizinischen Ausnahmegenehmigungen;
das Dopingkontrollverfahren, einschließlich Urin- und Blutkontrollen sowie dem Biologischen Athletenpass;
die Anforderungen an die Testpoolzugehörigkeit, einschließlich Meldepflichten und Nutzung von ADAMS;
die (öffentliche) Äußerung jeglicher Ablehnung von Doping.

[NADA-Kommentar zu Artikel 18.2: Sämtliche Präventionsinhalte, Pläne und Anweisungen finden sich in der NADA-Präventionspräsenz unter www.gemeinsam-gegen-doping.de.]

18.3Der Deutschen Tanzsportverband e.V. bestellt eine*n Anti-Doping-Beauftragte*n und meldet diesen der NADA. Der*die Anti-Doping-Beauftragte ist Ansprechpartner*in unter anderem für Athleten*innen und die NADA.
18.4Koordinierung und Zusammenarbeit

Auf nationaler Ebene wird das Dopingpräventionsprogramm der NADA in Zusammenarbeit mit den Nationalen Sportfachverbänden, dem Nationalen Olympischen Komitee und dem Nationalen Paralympischen Komitee sowie den zuständigen Landes- und Bundesbehörden umgesetzt. Dies sorgt für eine maximale Reichweite der Dopingpräventionsprogramme in allen Sportarten und bei allen Athleten*innen und Athleten*innenbetreuern*innen.


Artikel 19     Aufgaben und Zuständigkeiten der NADA und der Nationalen Sportfachverbände

19.1Die NADA ist in ihren operativen Entscheidungen und Tätigkeiten unabhängig. Dies umfasst, ohne Einschränkung, die Verabschiedung und Durchsetzung von Regeln zu Interessenkonflikten, die es ihren Vorstandsmitgliedern und leitenden Angestellten verbieten, am Management oder den operativen Geschäften von internationalen Sportfachverbänden, Nationalen Sportfachverbänden, Veranstaltern*innen großer Sportwettkämpfe, des Nationalen Olympischen Komitees oder des Nationalen Paralympischen Komitees oder einer für Sport und Anti-Doping-Arbeit zuständigen staatlichen Stelle mitzuwirken.

[Kommentar zu Artikel 19.1: Der NADA ist es aber beispielsweise nicht verboten, als Beauftragte*r Dritte*r für eine*n Veranstalter*in großer Sportwettkämpfe oder eine andere Anti-Doping-Organisation tätig zu werden.]

19.2Die NADA setzt den WADC und die International Standards in entsprechende Anti-Doping-Bestimmungen – den NADC und die Standards – um. Der Deutschen Tanzsportverband e.V. sowie das Nationale Olympische Komitee und das Nationale Paralympische Komitee etablieren Anti-Doping-Bestimmungen nach der Maßgabe der NADA.
19.3Die NADA arbeitet mit anderen zuständigen nationalen Institutionen und Behörden sowie anderen Anti-Doping-Organisationen zusammen.
19.4Der Deutschen Tanzsportverband e.V. und das Nationale Olympische Komitee und das Nationale Paralympische Komitee unterstützen die Organisation und Durchführung von Dopingkontrollmaßnahmen der NADA.
19.5Die NADA fördert die Anti-Doping-Forschung.
19.6Die NADA oder der Deutschen Tanzsportverband e.V. verfolgen alle möglichen Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen in ihrem/seinem Zuständigkeitsbereich und ermitteln dabei auch, ob Athleten*innenbetreuer*innen oder andere Personen in den jeweiligen Dopingfall verwickelt sind und gewährleisten die Durchsetzung von entsprechenden Konsequenzen.
19.7Die NADA setzt die Dopingprävention gemäß den Anforderungen des International Standards for Education/Standard für Dopingprävention in Deutschland federführend um.
19.8Vorbehaltlich anwendbaren Rechts verpflichten die NADA und der Deutschen Tanzsportverband e.V. alle ihre haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen (einschließlich von Beauftragten Dritten) zur Einhaltung des WADC, der International Standards sowie des NADC und der Standards in der jeweils gültigen Fassung.
19.9Vorbehaltlich anwendbaren Rechts stellen die NADA und der Deutschen Tanzsportverband e.V. bewusst keine Person ein, die innerhalb der vorhergehenden sechs (6) Jahre ein Verhalten gezeigt hat, das einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dargestellt hätte, hätte für diese Person der WADC/NADC gegolten.
19.10Der Deutschen Tanzsportverband e.V. überprüft in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Athleten*innenbetreuer*innen, wenn eine von ihnen betreute Schutzwürdige Person gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat, oder wenn Athleten*innenbetreuer*innen mehr als eine*n Athleten*in betreut haben, bei denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen festgestellt wurde.
19.11Die NADA arbeitet mit der WADA bei Untersuchungen der WADA gemäß Artikel 20.7.14 WADC umfassend zusammen.
19.12Die NADA beachtet die Operative Unabhängigkeit der Labore gemäß dem International Standard for Laboratories.
19.13Die NADA erarbeitet Richtlinien zur Umsetzung von Artikel 2.11.
19.14Die NADA ergreift geeignete Maßnahmen, um eine Non-Compliance mit dem WADC und den International Standards sowie dem NADC und den Standards (a) durch Unterzeichner*innen in Einklang mit Artikel 24.1 WADC und (b) durch andere die Vereinbarung zur Organisation und Durchführung von Dopingkontrollen und/oder der Durchführung des Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens mit der NADA zur Einhaltung des NADC verpflichtete Nationale Sportfachverbände zu verhindern.
19.15Die NADA und der Deutschen Tanzsportverband e.V. wirken darauf hin, dass Berufsverbände und berufsständische Vereinigungen, die für Personen, die als Athleten*innenbetreuer*in im Sinne des WADC/NADC gelten, aber nicht an den WADC/NADC gebunden sind, zuständig sind, Regeln etablieren, die ein Verhalten verbieten, dass bei Athleten*innenbetreuern*innen, die an den WADC/NADC gebunden sind, als Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen betrachtet würde.

Artikel 20     Auslegung des WADC/NADC

20.1Die offizielle Fassung des WADC wird von der WADA erstellt und in englischer und französischer Sprache herausgegeben. Bei Unstimmigkeiten zwischen der englischen und französischen Fassung ist die englische Fassung maßgebend. Darüber hinaus ist bei Unstimmigkeiten zwischen dem NADC und dem WADC der WADC maßgebend.
20.2Die Kommentare zu einzelnen Bestimmungen des WADC/NADC dienen seiner Auslegung. Soweit einzelne Kommentare des WADC nicht im NADC enthalten sind, gelten sie entsprechend. Darüber hinaus sind bei Unstimmigkeiten zwischen den Kommentaren im NADC und den Kommentaren im WADC die Kommentare im WADC maßgebend.
20.3Der WADC/NADC ist als unabhängiger und eigenständiger Text und nicht mit Verweis auf bestehendes Recht oder Statuten der Unterzeichner*innen oder Nationaler Sportfachverbände oder Regierungen auszulegen.
20.4Die Überschriften der verschiedenen Abschnitte und Artikel des WADC/NADC dienen lediglich der Übersichtlichkeit. Sie gelten nicht als wesentlicher Bestandteil des WADC/NADC und berühren in keiner Weise den Wortlaut der Bestimmungen, auf die sie Bezug nehmen.
20.5Wird im WADC/NADC oder in einem International Standard/Standard das Wort „Tage“ verwendet, bedeutet dies Kalendertage, soweit nicht anders angeben.
20.6Der WADC/NADC findet keine rückwirkende Anwendung auf Angelegenheiten, die vor dem Tag anhängig waren, an dem der WADC/NADC durch eine*n Unterzeichner*in anerkannt und in seinen Regeln umgesetzt wurde. Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen vor Anerkennung des WADC/NADC gelten jedoch zum Zweck der Strafbemessung nach Artikel 10 für Verstöße nach Anerkennung des WADC/NADC als „Erstverstöße“ oder „Zweitverstöße“.
20.7Die Zielsetzung, der Geltungsbereich und die Organisation des Welt-Anti-Doping-Programms und des WADC/NADC und die Begriffsbestimmungen in Anhang 1 des WADC/NADC gelten als wesentliche Bestandteile des WADC/NADC.

Artikel 21     Schlussbestimmungen

21.1Der NADC21 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Er setzt den WADC der WADA (Fassung 2021) für den Zuständigkeitsbereich der NADA um und ersetzt den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden NADC 2015.
21.2Der Deutschen Tanzsportverband e.V. nimmt den NADC durch Zeichnung einer Vereinbarung über die Organisation und Durchführung von Dopingkontrollen an. Er setzt den NADC sowie zukünftige Änderungen unverzüglich nach deren Inkrafttreten um. Er hat durch geeignete, insbesondere rechtliche und organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass eine Anpassung seiner entsprechenden Regelwerke an die geänderten Fassungen unverzüglich erfolgt und die ihm angehörigen beziehungsweise nachgeordneten Verbände, Vereine, Athleten*innen, Athleten*innenbetreuer*innen und sonstigen Personen über die Änderungen informiert und daran gebunden werden. Bei Unstimmigkeiten zwischen dem NADC und dem verbandsinternen Anti-Doping-Regelwerk ist der NADC maßgeblich.
21.3Rückwirkung und Anwendbarkeit
21.3.1Für ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen, das am 1. Januar 2021 anhängig ist, und für ein Verfahren, das ab 1. Januar 2021 eröffnet wird und einen möglichen Verstoß behandelt, der zuvor begangen wurde, gelten die materiell-rechtlichen Anti-Doping-Bestimmungen, die zu dem Zeitpunkt wirksam waren, zu dem der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen wurde und nicht die im WADC/NADC 2021 festgelegten materiell-rechtlichen Anti-Doping-Bestimmungen, sofern im Disziplinarverfahren nicht festgelegt wird, dass auf dieses der Lex-Mitior-Grundsatz anzuwenden ist. Zu diesem Zwecke sind die Zeiträume, in denen frühere Verstöße als Mehrfachverstöße gemäß Artikel 10.9.4 gewertet werden können, und die Verjährungsfrist gemäß Artikel 17 prozessuale Verfahrensregeln und keine materiellen Bestimmungen und sollten wie alle übrigen prozessualen Verfahrensregeln in diesen Anti-Doping-Bestimmungen rückwirkend angewendet werden (wobei Artikel 17 nur rückwirkend angewendet wird, wenn die Verjährungsfrist am 1. Januar 2021 noch nicht abgelaufen ist).
21.3.2In Fällen, bei denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vor dem 1. Januar 2021 rechtskräftig festgestellt wurde, der*die Athlet*in oder die andere Person jedoch nach diesem Tag weiterhin eine Sperre verbüßt, kann der*die Athlet*in oder die andere Person bei der Anti-Doping-Organisation, die für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren dieses Verstoßes zuständig war, eine Herabsetzung der Sperre unter Berücksichtigung des WADC/NADC 2021 beantragen. Dieser Antrag muss vor Ablauf der Sperre gestellt werden. Gegen die Entscheidung der Anti-Doping-Organisation können gemäß Artikel 13.2 Rechtsbehelfe eingelegt werden.

Der WADC/NADC 2021 findet keine Anwendung auf Fälle, in denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen bereits endgültig festgestellt wurde und die Sperre bereits abgelaufen ist.

21.3.3Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse, die vor dem 1. Januar 2021 begangen wurden, bleiben gemäß dem International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren bis zu ihrem Ablauf nach zwölf (12) Monaten bestehen.
21.3.4vZum Zwecke der Berechnung der Sperre für einen zweiten Verstoß gemäß Artikel 10.9.1 wird in Fällen, in denen die Sanktion für den Erstverstoß auf Bestimmungen beruht, die vor dem 1. Januar 2021 galten, die Sperre für einen Erstverstoß zugrunde gelegt, die verhängt worden wäre, hätten der WADC/ NADC 2021 bereits gegolten.
21.3.5Änderungen der Verbotsliste

Änderungen der Verbotsliste und der Technischen Dokumente bezüglich Substanzen oder Methoden der Verbotsliste gelten nicht rückwirkend, es sei denn, darin wird konkret etwas anderes bestimmt. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn eine Verbotene Substanz oder eine Verbotene Methode von der Verbotsliste gestrichen wurde. In dem Fall kann ein*e Athlet*in oder eine andere Person, der*die noch wegen der zuvor Verbotenen Substanz oder Verbotenen Methode gesperrt ist, bei der Anti-Doping-Organisation, die für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren dieses Verstoßes zuständig war, eine Herabsetzung der Sperre aufgrund der Streichung der Substanz oder Methode von der Verbotsliste beantragen.

21.4Für den Fall, dass (a) die Übertragung des Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens auf die NADA, (b) die Schiedsvereinbarung zwischen Athleten*innen oder der anderen Person und dem Deutschen Tanzsportverband e.V. und/oder (c) die Einräumung einer Klagebefugnis an die NADA nicht wirksam erfolgt sein sollte, verbleibt die Zuständigkeit für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren bei dem Deutschen Tanzsportverband e.V. mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen für Verfahren und Zuständigkeiten.

Begriffsbestimmungen

[Kommentar zu den Begriffsbestimmungen: Die Begriffsbestimmungen umfassen auch die Plural- und Besitzformen der Begriffe.]

ADAMSDas „Anti-Doping Administration and Management System“ ist ein webbasiertes Datenmanagementsystem für Dateneingabe, Datenspeicherung, Datenaustausch und Berichterstattung, das die WADA und sonstige Berechtigte bei ihren Anti-Doping-Maßnahmen unter Einhaltung des Datenschutzrechts unterstützen soll
AnnullierungSiehe: Konsequenzen
Anti-Doping-MaßnahmenDopingprävention und Anti-Doping-Informationen, Dopingkontrollplanung, Etablierung eines Testpoolsystems (inklusive eines Registered Testing Pool), Verwaltung des Biologischen Athletenpasses, Durchführung von Dopingkontrollen, Organisation der Probenanalyse, Ermittlungsarbeit (Intelligence & Investigations), Bearbeitung von Anträgen bezüglich Medizinischer Ausnahmegenehmigungen, Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren, Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung von auferlegten Konsequenzen und aller anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anti-Doping-Arbeit, die von einer Anti-Doping-Organisation oder einem Nationalen Sportfachverband in ihrem/seinem Auftrag gemäß dem WADC/NADC und/oder den International Standards/Standards ausgeführt werden müssen.
Anti-Doping-OrganisationWADA oder ein*e Unterzeichner*in, der für die Annahme von Regeln zur Einleitung, Umsetzung oder Durchführung des Dopingkontrollverfahrens zuständig ist. Dazu zählen insbesondere das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee sowie Veranstalter*innen großer Sportwettkämpfe, die bei ihren Wettkampfveranstaltungen Dopingkontrollen durchführen, internationale Sportfachverbände und Nationale Anti-Doping-Organisationen.
Athlet*inEine Person, die auf internationaler Ebene (von den internationalen Sportfachverbänden festgelegt) oder nationaler Ebene (von den Nationalen Anti-Doping-Organisationen festgelegt) an Sportveranstaltungen teilnimmt. Eine Anti-Doping-Organisation kann die Anti-Doping-Bestimmungen nach eigenem Ermessen auf Athleten*innen, die weder Internationale Spitzenathleten*innen noch Nationale Spitzenathleten*innen sind, so anwenden, dass sie ebenfalls als „Athlet*in“ gelten. Bei Athleten*innen, die weder Internationale Spitzenathleten*innen noch Nationale Spitzenathleten*innen sind, kann eine Anti-Doping-Organisation eine verringerte Anzahl oder keine Dopingkontrollen durchführen; Proben nur in eingeschränktem Umfang auf Verbotene Substanzen analysieren, eingeschränkte oder keine Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit verlangen oder auf die Beantragung vorheriger Medizinischer Ausnahmegenehmigungen verzichten. Verstößt ein*e Athlet*in, über den*die eine Anti-Doping-Organisation ihre Zuständigkeit für Dopingkontrollen ausüben möchte und der*die an Wettkämpfen unterhalb der internationalen oder nationalen Ebene teilnimmt, gegen Artikel 2.1, 2.3 oder 2.5, müssen die im WADC/NADC festgelegten Konsequenzen angewendet werden. Im Sinne von Artikel 2.8 und Artikel 2.9 sowie im Sinne der Anti-Doping-Informationen oder Dopingprävention ist jede Person, die an Sportveranstaltungen unter der Zuständigkeit eines*r Unterzeichners*in, einer Regierung oder einer anderen Sportorganisation, die den WADC/NADC annimmt, teilnimmt, ein*e Athlet*in.

[Kommentar: Sporttreibende können einer von fünf Kategorien angehören: 1) Internationale*r Spitzenathlet*in, 2) Nationale*r Spitzenathlet*in, 3) Personen, die keine Nationalen Spitzenathleten*innen oder Internationalen Spitzenathleten*innen sind, für die sich aber der internationale Sportfachverband oder die Nationale Anti-Doping-Organisation für zuständig erklärt hat, 4) Freizeitsportler*innen und 5) Personen, für die sich kein internationaler Sportfachverband oder keine Nationale Anti-Doping-Organisation für zuständig erklärt hat. Alle Nationalen Spitzenathleten*innen und Internationalen Spitzenathleten*innen unterliegen den Anti-Doping-Bestimmungen des WADC/NADC, wobei in den Anti-Doping-Bestimmungen der internationalen Sportfachverbände und der Nationalen Anti-Doping-Organisationen genaue Begriffsbestimmungen für den internationalen und nationalen Spitzensport dargelegt werden.]

Athleten*innenbetreuer*inTrainer*innen, sportliche Betreuer*innen, Manager*innen, Vermittler*innen, Teammitglieder, Funktionäre*innen, medizinisches Personal, medizinisches Hilfspersonal, Eltern oder andere Perso-nen, die mit Athleten*innen, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen oder sich auf diese vorbereiten, zusammenarbeiten, sie unterstützen oder behandeln.
Atypisches AnalyseergebnisEin Bericht eines von der WADA akkreditierten Labors oder eines anderen, von der WADA anerkannten Labors, der weitere Untersuchungen gemäß dem International Standard for Laboratories und zugehörigen Technischen Dokumenten erfordert, bevor ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis festgestellt wird.
Atypisches Ergebnis des Biologischen Athletenpasses Ein Bericht, beschrieben als Atypisches Ergebnis des Biologischen Athletenpasses, wie in den anwendbaren International Standards beschrieben.
Außerhalb des WettkampfsJeder Zeitraum, der nicht der Definition „Innerhalb des Wett- kampfs“ unterfällt.
Beauftragte*r Dritte*rJede Person, der von einer Anti-Doping-Organisation die Verantwortung für einzelne Teile des Dopingkontrollverfahrens oder des Dopingpräventionsprogramms übertragen wurde; hierzu zählen unter anderem Dritte oder andere Anti-Doping-Organisationen, die für die Anti-Doping-Organisation Dopingkontrollen durchführen, andere Dienste im Rahmen des Dopingkontrollverfahrens übernehmen sowie Dopingpräventionsprogramme durchführen, oder Personen, die unabhängige Auftragnehmer*innen sind und für die Anti-Doping-Organisation Dienste im Zusammenhang mit Dopingkontrollen leisten (z.B. freiberufliche Dopingkontrolleure*innen oder Chaperons). Diese Begriffsbestimmung schließt nicht den CAS mit ein.
BesitzDer tatsächliche, unmittelbare Besitz oder der mittelbare Besitz (der nur dann vorliegt, wenn die Person die ausschließliche Verfügungsgewalt über die Verbotene Substanz oder Verbotene Methode oder die Räumlichkeiten, in denen eine Verbotene Substanz oder Verbotene Methode vorhanden ist, innehat oder beabsichtigt, die ausschließliche Verfügungsgewalt auszuüben), vorausgesetzt jedoch, dass, wenn die Person nicht die ausschließliche Verfügungsgewalt über die Verbotene Substanz oder Verbotene Methode oder die Räumlichkeit, in der eine Verbotene Substanz oder Verbotene Methode vorhanden ist, innehat, mittelbarer Besitz nur dann vorliegt, wenn die Person vom Vorhandensein der Verbotenen Substanz oder Verbotenen Methode wusste und beabsichtigte, Verfügungsgewalt über diese auszuüben. Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen kann nicht alleine auf den Besitz gestützt werden, sofern die Person, bevor sie auf irgendeine Weise davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat, eine konkrete Handlung ausgeführt hat, durch welche die Person zeigt, dass sie nie beabsichtigte, Verfügungsgewalt auszuüben und auf ihre bisherige Verfügungsgewalt verzichtet, indem sie dies der Anti-Doping-Organisation oder dem Nationalen Sportfachverband ausdrücklich mitteilt. Ungeachtet anderslautender Aussagen in dieser Definition gilt der Kauf (auch auf elektronischem und anderem Wege) einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode als Besitz durch die Person, die den Kauf tätigt.

[Kommentar: Gemäß dieser Begriffsbestimmung würde ein Verstoß vorliegen, wenn im Fahrzeug eines*r Athleten*in anabole Steroide gefunden werden, sofern der*die Athlet*in nicht nachweist, dass eine andere Person das Fahrzeug benutzt hat; in diesem Fall obliegt es der Anti-Doping-Organisation oder dem Nationalen Sportfachverband, nachzuweisen, dass der*die Athlet*in von den anabolen Steroiden wusste und die Absicht hatte, die Verfügungsgewalt über diese auszuüben, obwohl der*die Athlet*in nicht die ausschließliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausübte. Gleiches gilt für das Beispiel, dass anabole Steroide in einer Hausapotheke, die unter der gemeinsamen Verfügungsgewalt des*der Athleten*in und seines*r oder ihres*r Ehepartners*in steht, gefunden werden; die Anti-Doping-Organisation oder der Nationale Sportfachverband muss nachweisen, dass der*die Athlet*in wusste, dass sich die anabolen Steroide darin befanden und der*die Athlet*in beabsichtigte, die Verfügungsgewalt über diese auszuüben. Schon allein der Kauf einer Verbotenen Substanz stellt Besitz dar, selbst wenn das Produkt beispielsweise nicht ankommt, von jemand anderem angenommen oder an die Adresse eines*r Dritten geliefert wird.]

Biologischer AthletenpassDas Programm und die Methoden zum Erfassen und Abgleichen von Daten gemäß dem International Standard for Testing and Investigations/Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen und dem International Standard for Laboratories.
CASCourt of Arbitration for Sport.
DisziplinarorganGemäß den Vorgaben des NADC von den Anti-Doping-Organisationen oder den Nationalen Sportfachverbänden festzulegendes Organ zur Durchführung von Disziplinarverfahren.

[NADA-Kommentar: Als Disziplinarorgan kann entweder das Deutsche Sportschiedsgericht als Erstinstanz, ein anderes Schiedsgericht oder ein Verbandsorgan festgelegt werden.]

DopingkontrolleDie Teile des Dopingkontrollverfahrens, welche die Planung der Kontrollen, die Probenahme und den weiteren Umgang mit den Proben sowie deren Transport zum Labor umfassen.
DopingkotrollverfahrenAlle Schritte und Verfahren von der Kontrollplanung bis zur endgültigen Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren und der Vollstreckung von Konsequenzen sowie alle Schritte und Verfahren dazwischen, unter anderem Dopingkontrollen, Ermittlungen Meldepflichten, Medizinische Ausnahmegenehmigungen, Entnahme von und weiterer Umgang mit Proben, Laboranalyse, Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren und Rechtsbehelfsverfahren sowie Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf Artikel 10.14 (Status während einer Sperre oder Vorläufigen Suspendierung).
DopingpräventionDie Vermittlung von Werten und Verhaltensweisen, die den Sportsgeist fördern und schützen, sowie von Verhalten, das absichtliches oder unabsichtliches Doping vermeiden kann.
EinzelsportartJede Sportart, die keine Mannschaftssportart ist.
EntscheidungsgrenzeDer Wert eines Ergebnisses für eine Grenzwertsubstanz in einer Probe, ab dem ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis, wie im International Standard for Laboratories definiert, gemeldet werden muss.
Ergebnismanagement-/
Disziplinarverfahren
Das Verfahren beginnend mit der Benachrichtigung nach Artikel 5 des International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren oder in bestimmten Fällen (zum Beispiel bei einem Atypischen Analyseergebnis, dem Biologischen Athletenpass, Meldepflicht- und Kontrollversäumnis) mit den in Artikel 5 des International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren ausdrücklich benannten Schritten vor einer Benachrichtigung, über den Vorwurf eines möglichen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen bis hin zum Abschluss der Angelegenheit, einschließlich des Endes des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens oder des Rechtsbehelfsverfahrens soweit Rechtsbehelf eingelegt wurde.
Erschwerende UmständeUmstände im Zusammenhang mit einem*r Athleten*in oder einer anderen Person oder Handlungen eines*r Athleten*in oder einer anderen Person, die eine längere als die Standardsperre rechtfertigen können. Diese Umstände und Handlungen umfassen unter anderem: Der*die Athlet*in oder die andere Person hat mehrere Verbotene Substanzen oder Verbotene Methoden gebraucht oder besessen oder hat eine Verbotene Substanz oder eine Verbotene Methode mehrfach gebraucht oder besessen oder hat mehrere andere Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen; eine normale Einzelperson würde von der Leistungssteigerung durch den Verstoß/die Verstöße wahrscheinlich nach Ablauf der ansonsten geltenden Sperre profitieren; der*die Athlet*in oder die andere Person versuchte, der Entdeckung oder Ahndung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch Täuschung oder Behinderung zu entgehen oder der*die Athlet*in oder eine andere Person verübte während des Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens Unzulässige Einflussnahme. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die aufgeführten Beispiele nicht abschließend sind und andere ähnliche Sachverhalte oder Verhaltensweisen ebenfalls eine längere Sperre rechtfertigen können.
Finanzielle KonsequenzenSiehe: Konsequenzen.
Freizeitsportler*inNatürliche Personen, die nicht einer oder mehreren der folgenden Kategorien unterfallen:

(a) im Zeitraum von fünf (5) Jahren vor einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen Internationale Spitzenathleten*innen (entsprechend der Definition des jeweiligen internationalen Sportfachverbandes im Einklang mit dem International Standard for Testing and Investigations) oder Nationale Spitzenathleten*innen (entsprechend der Definition der NADA im Einklang mit dem International Standard for Testing and Investigations und dem Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen) waren,

(b) ein Land bei einer Internationalen Wettkampfveranstaltung in einer offenen Kategorie vertreten haben oder

(c) einem Registered Testing Pool oder einem anderen Testpool mit Meldepflichten eines internationalen Sportfachverbandes oder einer Nationalen Anti-Doping-Organisation angehörten.

[Kommentar: Mit dem Begriff „offene Kategorie“ sollen Wettkämpfe ausgeschlossen werden, die auf Junioren oder bestimmte Altersgruppe beschränkt sind.]

GebrauchDie Verwendung, Verabreichung, Aufnahme, Anwendung, Injektion oder Einnahme auf jedwede Art und Weise einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode.
Innerhalb des WettkampfsDer Zeitraum ab 23:59 Uhr am Tag vor einem Wettkampf, an dem der*die Athlet*in teilnehmen soll, bis zum Ende dieses Wettkampfs und des Probenahmeprozesses in Verbindung mit diesem Wettkampf. Die WADA kann jedoch für eine bestimmte Sportart eine andere Definition zulassen, wenn ein internationaler Sportfachverband überzeugend begründet, dass für seine Sportart eine andere Definition notwendig ist. Hat die WADA einer anderen Definition zugestimmt, müssen alle Veranstalter*innen großer Sportwettkämpfe in dieser Sportart dieser Definition folgen.

[Kommentar: Mit einer allgemein anerkannten Definition des Begriffs „Innerhalb des Wettkampfs“ entsteht eine größere Einheitlichkeit unter den Athleten*innen aller Sportarten. Es werden Unklarheiten bei den Athleten*innen über den genauen Zeitraum für Wettkampfkontrollen ausgeräumt oder verringert, unbeabsichtigte Von der Norm abweichende Analyseergebnisse zwischen einzelnen Wettkämpfen während einer Wettkampfveranstaltung werden vermieden, und es wird leichter zu verhindern, dass eine mögliche Leistungssteigerung durch Außerhalb von Wettkämpfen Verbotene Substanzen bis in den Wettkampf hinein anhält.]

Institutionelle UnabhängigkeitRechtsbehelfsorgane sind institutionell vollständig unabhängig von der für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren zuständigen Anti-Doping-Organisation oder dem zuständigen Nationalen Sportfachverband. Sie dürfen daher nicht von der/dem für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren zuständigen Anti-Doping-Organisation oder Nationalen Sportfachverband verwaltet werden, mit ihr in Verbindung stehen oder ihr unterstellt sein.
International StandardEin von der WADA verabschiedeter Standard zur Unterstützung des WADC. Für die Einhaltung der Bestimmungen eines International Standards (im Gegensatz zu einer anderen Richtlinie, einem Vorgehen oder Verfahren) ist es im Ergebnis ausreichend, dass die in International Standards geregelten Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die International Standards umfassen alle Technischen Dokumenten, die in Übereinstimmung mit den International Standards veröffentlicht werden.
Internationale Wettkampfveranstaltung Eine Wettkampfveranstaltung oder ein Wettkampf, bei der/dem das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee, ein internationaler Sportfachverband, ein*e Veranstalter*in großer Sportwettkämpfe oder eine andere internationale Sportorganisation als Veranstalter*in der Wettkampfveranstaltung auftritt oder die technischen Funktionäre*innen der Wettkampfveranstaltung bestimmt.
Internationale*r Spitzenathlet*in Athleten*innen, die auf internationaler Ebene an Sportveranstaltungen, die von den internationalen Sportfachverbänden und im Einklang mit dem International Standard for Testing and Investigations festgelegt werden, teilnehmen.

[Kommentar: In Einklang mit dem International Standard for Testing and Investigations können die internationalen Sportfachverbände die Kriterien für die Einstufung eines*r Athleten*in als Internationale*n Spitzenathleten*in selbst festlegen, zum Beispiel durch Rangliste, Teilnahme an bestimmten Internationalen Wettkampfveranstaltungen, Lizenztyp usw. Sie müssen diese Kriterien jedoch in klarer und übersichtlicher Form veröffentlichen, so dass Athleten*innen schnell und einfach überprüfen können, wann sie als Internationale*r Spitzenathleten*innen eingestuft werden. Zählt zu diesen Kriterien beispielsweise die Teilnahme an bestimmten Internationalen Wettkampfveranstaltungen, muss der internationale Sportfachverband eine Liste dieser Internationalen Wettkampfveranstaltungen veröffentlichen.]

InverkehrbringenVerkauf, Abgabe, Beförderung, Versendung, Lieferung oder Vertrieb (oder Besitz zu einem solchen Zweck) einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode (entweder physisch oder auf elektronischem oder anderem Wege) durch eine*n Athleten*in, Athleten*innenbetreuer*in oder eine andere Person, die in den Zuständigkeitsbereich einer Anti-Doping-Organisation oder eines Nationalen Sportfachverbandes fällt, an eine dritte Person; diese Definition trifft jedoch nicht auf Handlungen von „gutgläubigem“ medizinischen Personal zu, das Verbotene Substanzen für tatsächliche und rechtmäßige therapeutische Zwecke oder aus anderen vertretbaren Gründen anwendet, und auch nicht auf Verbotene Substanzen, die im Rahmen von Trainingskontrollen nicht verboten sind, es sei denn, aus den Gesamtumständen geht hervor, dass diese Verbotenen Substanzen nicht für tatsächliche und rechtmäßige Zwecke eingesetzt werden oder geeignet sind, die sportliche Leistung zu steigern.
Kein signifikantes VerschuldenDer Nachweis durch den*die Athleten*in oder eine andere Person, dass jedes Verschulden unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Kriterien für Kein Verschulden, im Verhältnis zu dem Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmung nicht wesentlich war. Bei einem Verstoß gegen Artikel 2.1 muss der*die Athlet*in, sofern er*sie keine Schutzwürdige Person oder Freizeitsportler*in ist, ebenfalls nachweisen, wie die Verbotene Substanz in den Organismus des*der Athleten*in gelangte.
Kein VerschuldenDer Nachweis durch den*die Athleten*in oder eine andere Person, dass er*sie weder wusste, noch vermutete, noch unter Anwendung der äußersten Sorgfalt hätte wissen oder vermuten müssen, dass er*sie eine Verbotene Substanz oder eine Verbotene Methode gebraucht hat oder ihm*ihr eine Verbotene Substanz verabreicht oder bei ihm*ihr eine Verbotene Methode angewendet wurde oder anderweitig gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verstoßen hat. Bei einem Verstoß gegen Artikel 2.1 muss der*die Athlet*in, sofern er*sie keine Schutzwürdige Person oder ein*e Freizeitsportler*in ist, ebenfalls nachweisen, wie die Verbotene Substanz in den Organismus des*der Athleten*in gelangte.
KonsequenzenDer Verstoß eines*r Athleten*in oder einer anderen Person gegen Anti-Doping-Bestimmungen kann folgende Maßnahmen nach sich ziehen:

(a) Annullierung bedeutet, dass die Ergebnisse eines*r Athleten*in bei einem bestimmten Einzelwettkampf oder einer bestimmten Wettkampfveranstaltung für ungültig erklärt werden, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung aller Medaillen, Punkte und Preise.

(b) Sperre bedeutet, dass der*die Athlet*in oder die andere Person wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen für einen bestimmten Zeitraum von jeglicher Teilnahme an Wettkämpfen oder sonstigen sportlichen Aktivitäten oder finanzieller Unterstützung gemäß Artikel 10.14 ausgeschlossen wird.

(c) Vorläufige Suspendierung bedeutet, dass der*die Athlet*in oder die andere Person von der Teilnahme an Wettkämpfen oder sonstigen sportlichen Aktivitäten vorübergehend ausgeschlossen wird, bis eine endgültige Entscheidung nach einem gemäß Artikel 12 durchzuführenden Verfahren gefällt wird.

(d) Finanzielle Konsequenzen bedeuten, dass eine finanzielle Sanktion für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder die Rückerstattung von (Verfahrens-)Kosten, die im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen angefallen sind, verhängt wird; und

(e) Veröffentlichung bedeutet, dass Informationen an die Öffentlichkeit oder an Personen, die nicht dem Kreis von Personen angehören, welche ein Recht auf eine vorzeitige Benachrichtigung gemäß Artikel 14 haben, weitergegeben oder verbreitet werden.

Gegen Mannschaften in Mannschaftssportarten können gemäß Artikel 11 ebenfalls Konsequenzen verhängt werden.

Kontaminiertes ProduktEin Produkt, das eine Verbotene Substanz enthält, die nicht auf dem Etikett des Produkts aufgeführt ist oder über die mit einer angemessenen (Internet-)Recherche keine Informationen gefunden werden konnte.
MannschaftssportartEine Sportart, in der das Auswechseln von Spielern*innen während eines Wettkampfs erlaubt ist.
MarkerEine Verbindung, Gruppe von Verbindungen oder eine oder mehrere biologische Variablen, welche die Anwendung einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode anzeigen.
Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) Eine Medizinische Ausnahmegenehmigung erlaubt einem*r Athleten*in mit einer Erkrankung eine Verbotene Substanz oder eine Verbotene Methode zu gebrauchen, vorausgesetzt die Bedingungen des Artikels 4.4. sowie des International Standards for Therapeutic Use Exemptions/Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen sind erfüllt.
MetabolitJede Substanz, die bei einem biologischen Umwandlungsprozess entsteht.
Minderjährige*rEine natürliche Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Minimum Reporting LevelDie geschätzte Konzentration einer Verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in einer Probe, unterhalb derer die WADA-akkreditierten Labore die Probe nicht als ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis melden sollen.
NADAStiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland; Nationale Anti-Doping-Organisation in Deutschland mit Sitz in Bonn.
NADCNationaler Anti-Doping Code der NADA.
Nationale Anti-Doping-Organisation Die von einem Land eingesetzte(n) Einrichtung(en), welche die primäre Verantwortung und Zuständigkeit für die Einführung und Umsetzung von Anti-Doping-Bestimmungen, die Organisation und Durchführung der Entnahme von Proben und die Zuständigkeit für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren auf nationaler Ebene besitzt/besitzen. Wenn die zuständige(n) Behörde(n) keine solche Einrichtung einsetzt/einsetzen, fungiert das Nationale Olympische Komitee oder eine von diesem eingesetzte Einrichtung als Nationale Anti-Doping-Organisation.

[NADA-Kommentar: In Deutschland hat diese Funktion die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) mit Sitz in Bonn (www.nada.de)]

Nationale Wettkampfveranstaltung Eine Wettkampfveranstaltung oder ein Wettkampf, an der/dem Internationale oder Nationale Spitzenathleten*innen teilnehmen, die keine Internationale Wettkampfveranstaltung ist.
Nationale*r Spitzenathlet*inAthleten*innen, die sich in einem Testpool der NADA befinden oder an nationalen Wettkämpfen, wie von den Nationalen Sportfachverbänden im Einklang mit dem International Standard for Testing and Investigations/Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen definiert, teilnehmen.
Nationaler SportfachverbandEin dem Nationalen Olympischen Komitee in Deutschland angeschlossener Sportfachverband einer olympischen oder nichtolympischen Sportart oder ein Verband mit besonderen Aufgaben.
Nationales Olympisches Komitee Die vom Internationalen Olympischen Komitee anerkannte Organisation. Der Begriff Nationales Olympisches Komitee umfasst in denjenigen Ländern, in denen der Nationale Sportfachverband typische Aufgabe des Nationalen Olympischen Komitees der Anti-Doping-Arbeit wahrnimmt, auch den Nationalen Sportfachverband. Die Funktion des Nationalen Olympischen Komitees übernimmt in Deutschland der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB).
Nationales Paralympisches Komitee Die vom Internationalen Paralympischen Komitee anerkannte Organisation. Die Funktion des Nationalen Paralympischen Komitees übernimmt in Deutschland der Deutsche Behindertensportverband e.V. (DBS)/National Paralympic Committee Germany.
Operative UnabhängigkeitDies bedeutet, dass (1) Vorstandsmitglieder, Angestellte, Mitglieder von Kommissionen, Berater*innen und Funktionäre*innen der für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren zuständigen Anti-Doping-Organisation oder ihrer angeschlossenen Organisationen (z.B. Mitgliedsverband oder Dachverband) sowie an den Ermittlungen oder den Vorentscheidungen der Angelegenheit beteiligte Personen nicht zu den Mitgliedern und/oder Assistenten*innen (sofern diese*r Assistent*in in den Entscheidungsprozess und/oder das Verfassen einer Entscheidung eingebunden ist) von Disziplinarorganen der für das Ergebnismanagement- /Disziplinarverfahren zuständigen Anti-Doping-Organisation oder dem Nationalen Sportfachverband ernannt werden dürfen und (2) Disziplinarorgane in der Lage sein müssen, das Disziplinarverfahren und die Entscheidungsfindung ohne Einmischung der Anti-Doping-Organisation oder des Nationalen Sportfachverbandes oder eines Dritten durchzuführen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mitglieder des Disziplinarorgans oder Einzelpersonen, die auf andere Weise an der Entscheidung des Disziplinarorgans beteiligt sind, nicht an den Ermittlungen des Falles oder der Entscheidung, den Fall weiter zu verfolgen, beteiligt sind.
PersonEine natürliche Person, eine Organisation oder eine andere Einrichtung.
Personenbezogene DatenEinzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs.1 BDSG).
ProbeBiologisches Material, das zum Zweck des Dopingkontrollverfahrens entnommen wurde.

[Kommentar: Bisweilen wurde behauptet, dass die Entnahme von Blutproben die Grundsätze bestimmter religiöser oder kultureller Gruppen verletze. Es wurde jedoch festgestellt, dass es für derartige Behauptungen keine Grundlage gibt.]

Registered Testing PoolDie Gruppe der Nationalen Spitzenathleten*innen und der Internationalen Spitzenathleten*innen, die international von internationalen Sportfachverbänden und national von Nationalen Anti-Doping-Organisation jeweils zusammengestellt wird und den Wettkampf- und Trainingskontrollen des jeweiligen für die Zusammenstellung verantwortlichen internationalen Sportfachverbands oder der Nationalen Anti-Doping-Organisation unterliegt und sich daher verpflichtet, die Meldepflichten gemäß Artikel 5.5 International Standard for Testing and Investigations/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren zu erfüllen.
Schutzwürdige PersonEin*e Athlet*in oder eine andere natürliche Person, der*die zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen:

(a) noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,

(b) noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und keinem Registered Testing Pool angehört und noch nie an einer Internationalen Wettkampfveranstaltung in einer offenen Kategorie teilgenommen hat oder

(c) nach geltendem nationalen Recht aus anderen Gründen als dem Alter als geschäftsunfähig angesehen wird.

[Kommentar: Der WADC/NADC behandelt Schutzwürdige Personen in bestimmten Fällen anders als andere Athleten*innen oder Personen. Dem liegt das Verständnis zugrunde, dass ein*e Athlet*in oder eine andere Person unterhalb eines bestimmten Alters oder einer geistigen Leistungsfähigkeit unter Umständen psychisch nicht in der Lage ist, die im WADC/NADC festgelegten Verbote und Verhaltensweisen zu verstehen und einzuhalten. Das würde beispielsweise auf eine*n Athleten*in zutreffen, der*die aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung nachweislich nicht geschäftsfähig ist. Mit dem Begriff „offene Kategorie“ sollen Wettkämpfe ausgeschlossen werden, die auf Junioren*innen oder bestimmte Altersgruppen beschränkt sind.]

SperreSiehe: Konsequenzen.
Spezifische MethodeSiehe Artikel 4.2.2.
Spezifische SubstanzSiehe Artikel 4.2.2.
StandardAusführungsbestimmungen zum NADC. Dies umfasst: Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren, Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen, Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen, Standard für Datenschutz und Standard für Dopingprävention.
Strict LiabilityDie Regel, wonach es gemäß Artikel 2.1 und Artikel 2.2 nicht notwendig ist, dass die Anti-Doping-Organisation oder der Nationale Sportfachverband Vorsatz, Verschulden, Fahrlässigkeit oder bewussten Gebrauch seitens des*der Athleten*in aufzeigt, um einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nachzuweisen.
Substanzielle HilfeUm zum Zwecke des Artikels 10.7.1 Substanzielle Hilfe zu leisten, muss eine Person: (1) in einer schriftlichen Erklärung oder einem aufgezeichneten Gespräch alle Informationen offenlegen, die sie über Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder einen anderen in Artikel 10.7.1.1 beschriebenen Sachverhalt besitzt, und (2) die Untersuchung und Entscheidungsfindung in Fällen oder Angelegenheiten, die mit diesen Informationen in Verbindung stehen, in vollem Umfang unterstützen, beispielsweise indem sie auf Ersuchen einer Anti-Doping-Organisation oder eines Nationalen Sportfachverbandes oder eines Disziplinarorgans in einem Verfahren als Zeuge*in aussagt. Darüber hinaus müssen die zur Verfügung gestellten Informationen glaubhaft sein und einen wesentlichen Teil des eingeleiteten Verfahrens oder Sachverhalts ausmachen oder, wenn kein Fall oder Verfahren eingeleitet wird, eine ausreichende Grundlage dafür geboten haben, dass ein Fall oder Verfahren hätte verhandelt werden können.
SuchtmittelSiehe Artikel 4.2.3.
Technisches DokumentEin von der WADA von Zeit zu Zeit verabschiedetes und veröffentlichtes Dokument, das die von den International Standards dargelegten, verpflichtenden technischen Erfordernisse in Bezug auf spezifische Anti-Doping-Bereiche beinhaltet.
Teilnehmer*inJede*r Athlet*in oder Athleten*innenbetreuer*in.
TestpoolDer von der NADA in Abstimmung mit der jeweiligen Anti-Doping-Organisation oder dem Nationalen Sportfachverband festgelegte Kreis von Athleten*innen, der Trainingskontrollen unterzogen werden soll und entsprechenden Meldepflichten unterliegt.
TrainingskontrolleEine Dopingkontrolle, die in einem Zeitraum durchgeführt wird, der nicht Innerhalb eines Wettkampfs liegt.
Unterzeichner*inDiejenigen Einrichtungen, die den WADC anerkennen und sich zu dessen Umsetzung gemäß Artikel 23 des WADC verpflichten.
Unverbindlichkeits-
vereinbarung
Für die Zwecke der Artikel 10.7.1 und 10.8.2 eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer Anti-Doping-Organisation und einem*r Athleten*in oder einer anderen Person, die es dem*der Athleten*in oder der anderen Person erlaubt, der Anti-Doping-Organisation in einem vorgegebenen zeitlich begrenzten Rahmen Informationen mitzuteilen, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass, sollte es zu keiner Vereinbarung über die Substanzielle Hilfe oder die Streitbeilegung kommen, die von dem*der Athleten*in oder der anderen Person in diesem besonderen Rahmen mitgeteilten Informationen von der Anti-Doping-Organisation während eines Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens gemäß dem WADC/NADC nicht gegen den*der Athleten*in oder die andere Person verwendet werden dürfen, und dass die von der Anti-Doping-Organisation in diesem besonderen Rahmen mitgeteilten Informationen von dem*der Athleten*in oder der anderen Person während eines Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens gemäß dem WADC/NADC nicht gegen die Anti-Doping-Organisation verwendet werden dürfen. Eine solche Vereinbarung hindert die Anti-Doping-Organisation, den*die Athleten*in oder die andere Person nicht daran, Informationen und Beweise zu nutzen, die aus anderen Quellen stammen als dem in der Vereinbarung beschriebenen konkreten zeitlich begrenzten Rahmen.
Unzulässige EinflussnahmeAbsichtliche Handlungen, die das Dopingkontrollverfahren auf unzulässige Weise beeinflussen, die jedoch ansonsten nicht in der Definition der Verbotenen Methoden enthalten wären. Unzulässige Einflussnahme umfasst ohne Einschränkung, die Bestechung durch das Anbieten oder Annehmen von Vorteilen, um eine Handlung auszuführen oder nicht auszuführen; Verhinderung der Probenahme, die Beeinflussung oder Verhinderung der Analyse der Probe, die Fälschung von Dokumenten, die an eine Anti-Doping-Organisation oder einen Nationalen Sportfachverband, ein TUE-Komitee oder ein Disziplinarorgan übermittelt werden, das Herbeiführen von falschen Zeugenaussagen, jede andere betrügerische Handlung gegenüber der Anti-Doping-Organisation oder dem Nationalen Sportfachverband oder dem Disziplinarorgan, um das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren oder die Verhängung von Konsequenzen zu beeinflussen, und jeglichen anderen ähnlichen, absichtlichen Eingriff oder versuchten Eingriff in irgendeinen Teil einer Dopingkontrolle.

[Kommentar: Beispielsweise verbietet dieser Artikel die Veränderung der Identifikationsnummern auf einem Dopingkontrollformular während der Dopingkontrolle, das Zerbrechen der Flasche der B-Probe bei der Analyse der B-Probe, die Veränderung einer Probe durch Zugabe einer Fremdsubstanz oder das Einschüchtern oder versuchte Einschüchtern eines*r potenziellen Zeugen*in oder eines*r Zeugen*in, der*die bereits im Dopingkontrollverfahren ausgesagt oder Informationen geliefert hat. Unzulässige Einflussnahme umfasst jedes Fehlverhalten während des Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens, siehe Artikel 10.9.3.3. Ungeachtet dessen, stellen Handlungen einer Person im Rahmen einer zulässigen Rechtsverteidigung gegen den Vorwurf eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen keine Unzulässige Einflussnahme dar. Ungebührendes Verhalten gegenüber dem Personal zur Probenahme oder anderen an der Dopingkontrolle beteiligten Personen, welches ansonsten keine Unzulässige Einflussnahme darstellt, regeln die zuständigen Sportorganisationen in ihren Disziplinarvorschriften.]

VerabreichungAnbieten, Beschaffen, Überwachen, Ermöglichen oder eine anderweitige Beteiligung in Bezug auf den Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode durch eine andere Person. Diese Definition umfasst jedoch keine Handlungen von gutgläubigem medizinischen Personal, das Verbotene Substanzen oder Verbotene Methoden für zulässige und rechtmäßige therapeutische Zwecke oder aus anderen vertretbaren Gründen gebraucht; gleiches gilt für Handlungen in Bezug auf Verabreichung von Substanzen, die Außerhalb des Wettkampfs nicht verboten sind, es sei denn, aus den Gesamtumständen geht hervor, dass diese Verbotenen Substanzen nicht zulässigen und rechtmäßigen therapeutischen Zwecken oder zur Leistungssteigerung dienen.
Veranstalter*in großer Sportwettkämpfe Die kontinentalen Vereinigungen der Nationalen Olympischen Komitees, der Nationalen Paralympischen Komitees und anderer internationaler Dachorganisationen, die als Veranstalter*in einer kontinentalen, regionalen oder anderen Internationalen Wettkampfveranstaltung fungieren.
Verbotene MethodeJede Methode, die in der Verbotsliste als solche beschrieben wird.
Verbotene SubstanzJede Substanz oder Substanzklasse, die in der Verbotsliste als solche beschrieben wird.
VerbotslisteDie Liste, in der die Verbotenen Substanzen und Verbotenen Methoden als solche aufgeführt werden.
VeröffentlichungSiehe: Konsequenzen.
VerschuldenVerschulden ist eine Pflichtverletzung oder ein Mangel an Sorgfalt in einer bestimmten Situation. Folgende Faktoren sind bei der Bewertung des Grads des Verschuldens eines*r Athleten*in oder einer anderen Person zu berücksichtigen: Z.B. die Erfahrung des*der Athleten*in oder einer anderen Person, ob der*die Athlet*in oder eine andere Person eine Schutzwürdige Person ist, besondere Erwägungen wie eine Behinderung, das Risiko, das ein*e Athlet*in hätte erkennen müssen, und die Sorgfalt und Prüfung durch eine*n Athleten*in in Bezug auf das Risiko, das hätte erkannt werden müssen. Bei der Bewertung des Grads des Verschuldens seitens des*der Athleten*in oder einer anderen Person müssen die in Betracht gezogenen Umstände spezifisch und relevant sein, um die Abweichung von der erwarteten Verhaltensnorm seitens des*der Athleten*in oder einer anderen Person zu erklären. So wären beispielsweise die Tatsachen, dass ein*e Athlet*in während einer Sperre die Gelegenheit versäumen würde, viel Geld zu verdienen, dass er*sie nur noch eine kurze sportliche Laufbahn vor sich hat, oder der Umstand, dass ein ungünstiger Zeitpunkt im sportlichen Jahreskalender vorliegt, keine relevanten Faktoren, die bei der Herabsetzung der Sperre nach Artikel 10.6.1 oder Artikel 10.6.2 zu berücksichtigen sind.

[Kommentar: Für alle Artikel, in denen das Verschulden eine Rolle spielt, gelten dieselben Kriterien für die Bewertung des Grads des Verschuldens eines*r Athleten*in. Allerdings kann eine Sanktion gemäß Artikel 10.6.2 nur herabgesetzt werden, wenn bei der Bewertung des Grads des Verschuldens festgestellt wird, dass seitens des*der Athleten*in oder einer anderen Person Kein signifikantes Verschulden vorliegt.]

VersuchVorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die darauf abzielt, in einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zu enden. Dies vorausgesetzt, stellt der alleinige Versuch, einen Verstoß zu begehen, noch keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar, wenn die Person den Versuch aufgibt, bevor Dritte, die nicht an dem Versuch beteiligt sind, davon erfahren.
Von der Norm abweichendes Ergebnis des Biologischen Athletenpasses Ein Bericht über ein Von der Norm abweichendes Ergebnis des Biologischen Athletenpasses wie in den einschlägigen International Standards beschrieben.
Von der Norm abweichendes Analyseergebnis Ein Bericht eines von der WADA akkreditierten Labors oder eines anderen, von der WADA anerkannten Labors, der im Einklang mit dem International Standard for Laboratories das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker oder den Gebrauch einer Verbotenen Methode nachweist.
Vorläufige AnhörungFür die Zwecke des Artikels 7.4.3 eine Anhörung, die vor einem Disziplinarverfahren gemäß Artikel 12 durchgeführt wird, und bei der der*die Athlet*in von den ihm*ihr vorgeworfenen Verstößen in Kenntnis gesetzt wird und die Möglichkeit erhält, in schriftlicher oder mündlicher Form zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

[Kommentar: Eine Vorläufige Anhörung ist lediglich ein vorläufiges Verfahren, in dem nicht unbedingt alle Umstände des Falls geprüft werden. Nach einer Vorläufigen Anhörung hat der*die Athlet*in weiterhin das Recht auf eine umfassende Anhörung in der Hauptsache.]

Vorläufige SuspendierungSiehe: Konsequenzen.
WADADie Welt Anti-Doping Agentur.
WADCDer Welt Anti-Doping Code.
WettkampfEin einzelnes Rennen, ein einzelnes Match, ein einzelnes Spiel oder ein einzelner sportlicher Wettbewerb. Zum Beispiel ein Basketballspiel oder das Finale des olympischen 100m-Laufs in der Leichtathletik. Bei Wettkämpfen, die über Etappen stattfinden und anderen sportlichen Wettbewerben, bei denen Preise täglich oder in anderen zeitlichen Abständen verliehen werden, erfolgt die Abgrenzung eines Wettkampfs von einer Wettkampfveranstaltung wie in den Regeln des jeweiligen internationalen Sportfachverbandes festgelegt.
WettkampfdauerDie von dem*der Wettkampfveranstalter*in festgelegte Zeit vom Anfang bis zum Ende einer Wettkampfveranstaltung.
WettkampfkontrolleDopingkontrolle, die Innerhalb des Wettkampfs durchgeführt wird. Siehe Definition „Innerhalb des Wettkampfs“.
WettkampfveranstaltungEine Reihe einzelner Wettkämpfe, die gemeinsam von einem*r Veranstalter*in durchgeführt werden (z.B. die Olympischen Spiele, die Weltmeisterschaften eines internationalen Sportfachverbandes oder die Panamerikanischen Spiele).
ZielkontrolleAuswahl bestimmter Athleten*innen zu Dopingkontrollen auf der Grundlage von Kriterien, die im International Standard for Testing and Investigations/Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen festgelegt sind.

Die übrigen Definitionen des WADC, die nicht im NADC verwendet werden, finden gemäß Artikel 23.2.2 WADC Berücksichtigung.