Dieser Anhang regelt die Werbung, soweit sie der Zuständigkeit des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. (DTV) oder seiner Mitglieder unterliegt. Werbung ist Fremdwerbung in Bild, Wort oder Schrift. Jegliche Werbung muss mit den Amateurbestimmungen und den Richtlinien der Stiftung Deutsche Sporthilfe in Einklang stehen. Sie darf dem Ansehen des Sports, des Verbandes sowie seinen Zielen und Bestrebungen nicht entgegenstehen. Zwischen den jeweiligen Ausrichtern von WDSF-Turnieren wird bei Vergabe ein Vertrag mit dem DTV geschlossen. Für die vom Landestanzsportverband (LTV) vergebenen Turniere liegen die Werberechte bei diesem.
Der DTV ist berechtigt, eigenen Sponsoren und Werbevertragspartnern Werbemöglichkeiten auf internationalen und nationalen Turnieren einzuräumen. Insoweit ist der DTV berechtigt, die Einzelheiten in Ausschreibungen oder Ausrichterverträgen zu regeln.
2.1 | Bei den von der WDSF vergebenen Turnieren gelten die Bestimmungen der WDSF. |
2.2 | Bei allen sonstigen Turnieren ist Werbung auf der Turnierkleidung gestattet, soweit sie nicht durch Verträge zur Bewegtbildübertragung gemäß der Ordnung für elektronische Bildmedien des DTV ausgeschlossen ist. |
2.3 | Je Paar dürfen bis zu 5 Sponsorenembleme (je Emblem maximal 40 cm2) getragen werden. Davon dürfen bis zu 2 Embleme auf der Turnierkleidung der Dame, bis zu drei Embleme auf der Turnierkleidung des Herrn getragen werden. Sponsorenembleme dürfen nur an der Taille, der Brust oder an den Ärmeln angebracht werden. |
2.4 | Wird der Bundesadler getragen, ist Werbung im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem DOSB zulässig. |
2.5 | Der Bundesadler ist auf der linken Brustseite zu tragen. Sponsorenembleme sind bei gleichzeitig getragenem Bundesadler nur auf den Ärmeln und in der Taille zugelassen. |
Produktwerbung durch Tanzsportler bedarf der Zustimmung des DTV-Präsidiums.
4.1 | Verstöße |
4.1.1 | Verstöße gegen diesen Anhang werden nach der Verbandsgerichtsordnung (dort § 9) geahndet. |
4.1.2 | Sollte dem DTV durch einen Verstoß gegen diesen Anhang ein Schaden entstehen, so ist das Präsidium verpflichtet, diesen bei einem Verschulden des Verursachers geltend zu machen. |
4.1.3 | Turnierteilnehmer, die nach einmaliger Aufforderung gegen Ziffer 2 des Anhanges verstoßen, sind vom Turnierleiter vom Wettbewerb auszuschließen. |
4.2 | Steuern Die steuerliche Behandlung der einzelnen Werbemaßnahmen obliegt den jeweiligen Vertragspartnern. |
4.3 | Fachverbände mit besonderer Aufgabenstellung Die Werbung wird durch eine eigene Werbeordnung geregelt. Diese Ordnung darf der Präambel dieses Anhanges nicht widersprechen. |
4.4 | Änderungen dieses Anhanges bedürfen der Zustimmung des Verbandsrates. |
Dieser Anhang tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
LR II/2016